Rechtssatz RS0117270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117270
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht" ist zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 179/02f
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
Veröff: SZ 2002/153
- 5 Ob 266/02g
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
Vgl; Veröff: SZ 2002/154
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Abweichend; Beisatz: Dass die in der Klauselangeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117270
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_006