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Rechtssatz RS0117271×

Rechtssatz RS0117271

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117271

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Rechtssatz

Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste sowie an Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zustimmt und in diesen Fällen das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis entbindet, verstößt insoweit gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die danach erteilte Zustimmung zur Datenübermittlung später zu widerrufen. Das Fehlen eines Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach Paragraph 28, DSG wirkt sich hingegen nicht auf die Zulässigkeit der Klausel aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Die Nichterwähnung dieser Widerrufsmöglichkeit vermittelt dem Kreditnehmer ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und kann dazu führen, dass er in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird, zumal eine Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht vorausgesetzt werden kann. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" zur Weitergabe von Kundendaten an andere Unternehmen im Konzern zu Werbezwecken in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 31 und 32) (T2)
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117271

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_007