Rechtssatz RS0117271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117271
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste sowie an Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zustimmt und in diesen Fällen das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis entbindet, verstößt insoweit gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG als sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die danach erteilte Zustimmung zur Datenübermittlung später zu widerrufen. Das Fehlen eines Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach § 28 DSG wirkt sich hingegen nicht auf die Zulässigkeit der Klausel aus.Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste sowie an Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zustimmt und in diesen Fällen das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis entbindet, verstößt insoweit gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die danach erteilte Zustimmung zur Datenübermittlung später zu widerrufen. Das Fehlen eines Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach Paragraph 28, DSG wirkt sich hingegen nicht auf die Zulässigkeit der Klausel aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 179/02f
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
Veröff: SZ 2002/153
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Ähnlich; Beisatz: Die Nichterwähnung dieser Widerrufsmöglichkeit vermittelt dem Kreditnehmer ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und kann dazu führen, dass er in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird, zumal eine Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht vorausgesetzt werden kann. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" zur Weitergabe von Kundendaten an andere Unternehmen im Konzern zu Werbezwecken in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 31 und 32) (T2)
- 7 Ob 68/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117271
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_007