Rechtssatz RS0120438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120438
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 271/05d
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen. Für das rechtfertigende Eigeninteresse der Gesellschaft sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen, vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T1)
- 7 Ob 35/10p
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 35/10p
Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein objektiv sorgfältig handelnder Geschäftsleiter ein konkretes Rechtsgeschäft unter den gleichen Bedingungen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte, ist umfassend auf alle Vorteile abzustellen, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben. (T2)
- 6 Ob 171/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 171/15p
Auch; Beisatz: Hier: Darlehnsgewährung. (T3); Veröff: SZ 2016/20
- 9 ObA 69/16m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 69/16m
Auch
- 8 ObA 18/19h
Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 ObA 18/19h
- 6 Ob 26/21y
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
Vgl
- 6 Ob 233/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 233/24v
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120438
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00271_05D0000_001