[57] Eine weitere – eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung bildende – Fehlbeurteilung sei dem Berufungsgericht dadurch unterlaufen, dass es die Factoringverträge zu Unrecht nicht als Kredit iSd EKEG beurteilt habe. Daher habe es verkannt, dass der Rückkauf der Forderungen eine unzulässige, einen Anspruch nach § 14 EKEG auslösende Rückzahlung eines in der Krise – wozu Feststellungen erforderlich gewesen wären – gewährten Kredits während des Weiterbestehens der Krise der Schuldnerin dargestellt habe. Eine weitere – eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung bildende – Fehlbeurteilung sei dem Berufungsgericht dadurch unterlaufen, dass es die Factoringverträge zu Unrecht nicht als Kredit iSd EKEG beurteilt habe. Daher habe es verkannt, dass der Rückkauf der Forderungen eine unzulässige, einen Anspruch nach Paragraph 14, EKEG auslösende Rückzahlung eines in der Krise – wozu Feststellungen erforderlich gewesen wären – gewährten Kredits während des Weiterbestehens der Krise der Schuldnerin dargestellt habe.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Zum Verbot der Einlagenrückgewähr
1.1. Grundsätzliches
[58] 1.1.1. Nach gefestigter Rechtsprechung statuiert § 82 Abs 1 GmbHG nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RS0105540 [T6]), ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung) sowie sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte (6 Ob 234/21m Rz 5; 6 Ob 71/21s ErwGr 4.1.; 6 Ob 26/21y ErwGr 3.2.; 6 Ob 195/18x ErwGr 1.). Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das Geschäft nichtig (RS0105532 [T11]). Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern (RS0105518 [T5]). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten (RS0105532 [T15, T17, T27]). 1.1.1. Nach gefestigter Rechtsprechung statuiert Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RS0105540 [T6]), ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung) sowie sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte (6 Ob 234/21m Rz 5; 6 Ob 71/21s ErwGr 4.1.; 6 Ob 26/21y ErwGr 3.2.; 6 Ob 195/18x ErwGr 1.). Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das Geschäft nichtig (RS0105532 [T11]). Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern (RS0105518 [T5]). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten (RS0105532 [T15, T17, T27]).
[59] Der Gesellschafter ist für die Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden Rückgewähr von Einlagen (RS0105532 [T26]; 17 Ob 11/24b Rz 19).
[60] 1.1.2. Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so – zu diesen Bedingungen (RS0105540 [T7]) – geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter oder einem Gesellschafter nahestehender Dritter daraus einen Vorteil zöge (RS0105540 [T1, T13]). In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre (RS0105540 [T8]).
[61] 1.1.3. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre (6 Ob 271/05d ErwGr 5.; RS0120438; RS0105540 [T4] = RS0105532 [T4]).
[62] Für Geschäfte, die typischerweise nicht mit Konzernfremden abgeschlossen werden, wird bei Fehlen objektiver Wertäquivalenz eine betriebliche Rechtfertigung im Hinblick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr dann angenommen, wenn es aus dem Blickwinkel der Gesellschaft und ihrer Organwalter der gebotenen Sorgfalt eines Geschäftsleiters entspricht (H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] § 82 GmbHG Rz 92 mwN). Für Geschäfte, die typischerweise nicht mit Konzernfremden abgeschlossen werden, wird bei Fehlen objektiver Wertäquivalenz eine betriebliche Rechtfertigung im Hinblick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr dann angenommen, wenn es aus dem Blickwinkel der Gesellschaft und ihrer Organwalter der gebotenen Sorgfalt eines Geschäftsleiters entspricht (H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] Paragraph 82, GmbHG Rz 92 mwN).
[63] Zu berücksichtigen sind alle Vorteile, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben (7 Ob 35/10p ErwGr 1.1., GesRZ 2011, 110 [Karollus] = ZFR 2011/38, 82 [Auer]; RS0120438 [T2]).
1.2. Einlagenrückgewähr durch Darlehen
[64] 1.2.1. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann in die Form einer Darlehensgewährung gekleidet sein (vgl 6 Ob 206/17p; 6 Ob 171/15p; 7 Ob 35/10p). 1.2.1. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann in die Form einer Darlehensgewährung gekleidet sein vergleiche 6 Ob 206/17p; 6 Ob 171/15p; 7 Ob 35/10p).
[65] 1.2.2. Bei der Gewährung von Darlehen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter trifft die für das Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr entscheidende Voraussetzung – eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft, die aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgt und zu Lasten der Gesellschaft geht – in der Regel zu, weil Nicht-Banken im Normalfall keinen Geldkredit begeben (6 Ob 206/17p ErwGr 1.). Aus diesem Grund dürfen Darlehen nur dann ausnahmsweise an Gesellschafter vergeben werden, wenn die Auskehr der Mittel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist (6 Ob 206/17p ErwGr 1.; 6 Ob 114/17h ErwGr 2.1.).
[66] 1.2.3. Als Maßstäbe für die einzuhaltende Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsleiters wird auf die Bonität des Schuldners, das für die Kreditgewährung zu leistende Entgelt und die gestellten oder für den Fall der Bonitätsverschlechterung zusätzlich eingeräumten Sicherheiten abgestellt (Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] § 82 Rz 48; Artmann in Artmann/Karollus, § 52 AktG I6 [2018] Rz 28; H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] § 82 GmbHG Rz 113). Weiters werden die sonstigen Vorteile, die der Kreditgeberin aus dem Geschäft erwachsen (Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] § 82 Rz 48), im Sinn einer betrieblichen Rechtfertigung (H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] § 82 GmbHG Rz 113) angeführt. Diese könne die fehlende Wertäquivalenz substituieren (Bauer/Zehetner aaO § 82 GmbHG Rz 113). 1.2.3. Als Maßstäbe für die einzuhaltende Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsleiters wird auf die Bonität des Schuldners, das für die Kreditgewährung zu leistende Entgelt und die gestellten oder für den Fall der Bonitätsverschlechterung zusätzlich eingeräumten Sicherheiten abgestellt (Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] Paragraph 82, Rz 48; Artmann in Artmann/Karollus, Paragraph 52, AktG I6 [2018] Rz 28; H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] Paragraph 82, GmbHG Rz 113). Weiters werden die sonstigen Vorteile, die der Kreditgeberin aus dem Geschäft erwachsen (Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] Paragraph 82, Rz 48), im Sinn einer betrieblichen Rechtfertigung (H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] Paragraph 82, GmbHG Rz 113) angeführt. Diese könne die fehlende Wertäquivalenz substituieren (Bauer/Zehetner aaO Paragraph 82, GmbHG Rz 113).
[67] Existenzgefährdende Risiken dürfen nach einhelliger Ansicht nicht eingegangen werden (Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] § 82 Rz 48; Artmann in Artmann/Karollus, § 52 AktG I6 [2018] Rz 28; Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK-GmbHG § 82 [96. Lfg 2017] Rz 108, 113; vgl 6 Ob 14/14y ErwGr 2.5. f). Existenzgefährdende Risiken dürfen nach einhelliger Ansicht nicht eingegangen werden (Auer in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] Paragraph 82, Rz 48; Artmann in Artmann/Karollus, Paragraph 52, AktG I6 [2018] Rz 28; Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK-GmbHG Paragraph 82, [96. Lfg 2017] Rz 108, 113; vergleiche 6 Ob 14/14y ErwGr 2.5. f).
[68] 1.2.4. Zur Gewährung von Darlehen hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf § 82 GmbHG ausgesprochen, dass der Zinssatz stets dem Risiko angemessen sein muss, das der Gesellschaft aus der Kreditvergabe entsteht (6 Ob 232/16k ErwGr 3.3.). 1.2.4. Zur Gewährung von Darlehen hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf Paragraph 82, GmbHG ausgesprochen, dass der Zinssatz stets dem Risiko angemessen sein muss, das der Gesellschaft aus der Kreditvergabe entsteht (6 Ob 232/16k ErwGr 3.3.).
1.2.5. In der Literatur finden sich detaillierte Stellungnahmen zur Verzinsung:
[69] Auer (in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] § 82 Rz 48) führt aus, bankübliche Konditionen würden selbst bei überschüssiger Liquidität nicht ausreichen. Er nimmt dabei offenkundig auf den Vergleich mit den bei einem Kreditinstitut lukrierbaren Einlagezinsen Bezug, wie sich aus seiner Erwägung ergibt, bei (bloß) banküblichen Konditionen müsse hinterfragt werden, warum die kreditgebende Gesellschaft auf die Vorzüge der staatlichen Einlagensicherung bzw der „jedenfalls faktisch gegenüber dem Bankensystem bestehenden Staatsgarantie“ verzichte. Auer (in Gruber/Harrer, GmbHG² [2018] Paragraph 82, Rz 48) führt aus, bankübliche Konditionen würden selbst bei überschüssiger Liquidität nicht ausreichen. Er nimmt dabei offenkundig auf den Vergleich mit den bei einem Kreditinstitut lukrierbaren Einlagezinsen Bezug, wie sich aus seiner Erwägung ergibt, bei (bloß) banküblichen Konditionen müsse hinterfragt werden, warum die kreditgebende Gesellschaft auf die Vorzüge der staatlichen Einlagensicherung bzw der „jedenfalls faktisch gegenüber dem Bankensystem bestehenden Staatsgarantie“ verzichte.
[70] Auch die Vereinbarung eines banküblichen Kreditzinssatzes wird als nicht ausreichend angesehen, weil die Gesellschaft, die einem Gesellschafter oder einer diesem zuzurechnenden Personen einen Kredit gewährt, das Kreditrisiko – anders als eine Bank – nicht auf eine Vielzahl von Kreditnehmern aufteilen kann (Artmann in Artmann/Karollus, § 52 AktG I6 [2018] Rz 28). Auch die Vereinbarung eines banküblichen Kreditzinssatzes wird als nicht ausreichend angesehen, weil die Gesellschaft, die einem Gesellschafter oder einer diesem zuzurechnenden Personen einen Kredit gewährt, das Kreditrisiko – anders als eine Bank – nicht auf eine Vielzahl von Kreditnehmern aufteilen kann (Artmann in Artmann/Karollus, Paragraph 52, AktG I6 [2018] Rz 28).
[71] Ebenfalls im Hinblick auf das „Klumpenrisiko“ (im untechnischen Sinn) führen Bauer/Zehetner aus, dieses könne grundsätzlich nicht allein durch eine gewinnbringende Verzinsung aufgewogen werden, sondern es sei eine betriebliche Rechtfertigung zu fordern, es sei denn, die Verzinsung sei so hoch und realistischerweise einbringlich, dass nicht nur die Höhe einer sonstigen marktkonformen Verzinsung erreicht werde, sondern darüber hinaus noch das „Klumpenrisiko“ abgegolten werde. Auch wenn die Besicherung so umfangreich und werthaltig sei, dass tatsächlich kein Ausfallsrisiko bestehe, werde bei einer üblichen Verzinsung von einer betrieblichen Rechtfertigung abgesehen werden können (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK-GmbHG § 82 [96. Lfg 2017] Rz 106). Ebenfalls im Hinblick auf das „Klumpenrisiko“ (im untechnischen Sinn) führen Bauer/Zehetner aus, dieses könne grundsätzlich nicht allein durch eine gewinnbringende Verzinsung aufgewogen werden, sondern es sei eine betriebliche Rechtfertigung zu fordern, es sei denn, die Verzinsung sei so hoch und realistischerweise einbringlich, dass nicht nur die Höhe einer sonstigen marktkonformen Verzinsung erreicht werde, sondern darüber hinaus noch das „Klumpenrisiko“ abgegolten werde. Auch wenn die Besicherung so umfangreich und werthaltig sei, dass tatsächlich kein Ausfallsrisiko bestehe, werde bei einer üblichen Verzinsung von einer betrieblichen Rechtfertigung abgesehen werden können (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK-GmbHG Paragraph 82, [96. Lfg 2017] Rz 106).
1.3. Normadressaten
[72] 1.3.1. Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind grundsätzlich die Gesellschaft und die – auch mittelbaren (6 Ob 98/24s Rz 34) – Gesellschafter. 1.3.1. Normadressaten des in Paragraph 82, GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind grundsätzlich die Gesellschaft und die – auch mittelbaren (6 Ob 98/24s Rz 34) – Gesellschafter.
[73] 1.3.2. Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen Leistungen an Dritte einem Gesellschafter zuzurechnen (unechte Dritte, vgl 6 Ob 195/18x ErwGr 2.4.; 6 Ob 98/24s Rz 34). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt (6 Ob 234/21m Rz 6). Jedenfalls unter § 82 GmbHG fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen (6 Ob 89/21p ErwGr 4.1.; 6 Ob 71/21s ErwGr 4.1.; 6 Ob 14/14y; RS0105518 [T16] = RS0105532 [T28]), so etwa auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten (6 Ob 195/18x ErwGr 2.2.; RS0105518 [T1]) oder Leistungen an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist (RS0105518 [T1]). Daher können auch „Sidestream“ geflossene Zuwendungen von § 82 GmbHG erfasst sein (17 Ob 12/21w Rz 51; vgl im Einzelnen H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] § 82 GmbHG Rz 71; Eckert/Schopper/Madari in Eckert/Schopper, AktG-ON [2021] § 52 Rz 11; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG³ [2021] § 52 Rz 53; Auer in Gruber/Harrer GmbHG² [2018] § 82 Rz 55; Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK-GmbHG § 82 [96. Lfg 2017] Rz 84; Köppl in U. Torggler, GmbHG [2014] § 82 Rz 16; grundlegend Karollus, Glosse zu 7 Ob 35/10p, GesRZ 2011, 110 [Punkt 9.]). 1.3.2. Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen Leistungen an Dritte einem Gesellschafter zuzurechnen (unechte Dritte, vergleiche 6 Ob 195/18x ErwGr 2.4.; 6 Ob 98/24s Rz 34). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt (6 Ob 234/21m Rz 6). Jedenfalls unter Paragraph 82, GmbHG fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen (6 Ob 89/21p ErwGr 4.1.; 6 Ob 71/21s ErwGr 4.1.; 6 Ob 14/14y; RS0105518 [T16] = RS0105532 [T28]), so etwa auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten (6 Ob 195/18x ErwGr 2.2.; RS0105518 [T1]) oder Leistungen an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist (RS0105518 [T1]). Daher können auch „Sidestream“ geflossene Zuwendungen von Paragraph 82, GmbHG erfasst sein (17 Ob 12/21w Rz 51; vergleiche im Einzelnen H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] Paragraph 82, GmbHG Rz 71; Eckert/Schopper/Madari in Eckert/Schopper, AktG-ON [2021] Paragraph 52, Rz 11; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG³ [2021] Paragraph 52, Rz 53; Auer in Gruber/Harrer GmbHG² [2018] Paragraph 82, Rz 55; Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK-GmbHG Paragraph 82, [96. Lfg 2017] Rz 84; Köppl in U. Torggler, GmbHG [2014] Paragraph 82, Rz 16; grundlegend Karollus, Glosse zu 7 Ob 35/10p, GesRZ 2011, 110 [Punkt 9.]).
1.4. Rechtsfolgen
[74] 1.4.1. Verstößt ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, ist es nach § 879 Abs 1 ABGB ex tunc (6 Ob 98/24s Rz 31 = RS0038454 [T6]) nichtig (RS0105535; RS0117033 [T2]; jüngst 17 Ob 12/24z Rz 16). 1.4.1. Verstößt ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, ist es nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ex tunc (6 Ob 98/24s Rz 31 = RS0038454 [T6]) nichtig (RS0105535; RS0117033 [T2]; jüngst 17 Ob 12/24z Rz 16).
[75] 1.4.2. Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale (RS0105532 [T19]). War Empfänger der Leistung ein Gesellschafter, so spielt die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen § 82 GmbHG für die Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG keine Rolle. Der gute Glaube spielt nur eine Rolle, soweit es sich um den Bezug von Gewinnanteilen handelt. Daraus ergibt sich zwingend, dass sonstige gutgläubig empfangene Leistungen der Gesellschaft der Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG unterliegen (RS0105532 [T20]). 1.4.2. Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale (RS0105532 [T19]). War Empfänger der Leistung ein Gesellschafter, so spielt die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen Paragraph 82, GmbHG für die Rückzahlungspflicht nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG keine Rolle. Der gute Glaube spielt nur eine Rolle, soweit es sich um den Bezug von Gewinnanteilen handelt. Daraus ergibt sich zwingend, dass sonstige gutgläubig empfangene Leistungen der Gesellschaft der Rückzahlungspflicht nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG unterliegen (RS0105532 [T20]).
2. Verstoß gegen § 82 Abs 1 GmbHG im vorliegenden Fall2. Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG im vorliegenden Fall
2.1. Ausgangslage
[76] Im vorliegenden Fall war die Zweitbeklagte, der die Schuldnerin ein Darlehen gewährte, die Schwestergesellschaft der (gleichzeitig) Urgroßmutter- und Muttergesellschaft der Schuldnerin (der F* Construcción). Die Zweitbeklagte steht unmittelbar, die Schuldnerin mittelbar im Eigentum der gemeinsamen Konzernmutter (der F* Holding).
[77] Zu Recht ziehen weder der Erstbeklagte noch die Zweitbeklagte in Zweifel, dass die Zweitbeklagte im Verhältnis zur Schuldnerin vom Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG erfasst ist. Zu Recht ziehen weder der Erstbeklagte noch die Zweitbeklagte in Zweifel, dass die Zweitbeklagte im Verhältnis zur Schuldnerin vom Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG erfasst ist.
2.2. Zum Short Term Deposit
[78] 2.2.1. Im vorliegenden Fall hält die Einräumung des Short Term Deposit an die Zweitbeklagte einem Fremdvergleich nicht stand:
2.2.2. Isolierte Betrachtung des Short Term Deposit
[79] 2.2.2.1. Das Fehlen einer betrieblichen Rechtfertigung ergibt sich bei isolierter Betrachtung des Short Term Deposit bereits aus der Erwägung, dass Nicht-Banken in der Regel keine Geldkredite begeben (6 Ob 206/17p ErwGr 1.) in Zusammenschau mit den konkreten Konditionen der Kreditvergabe. Der Vergleich mit den bei einem Kreditinstitut erzielbaren Sparzinsen – konkret, dass der von der Zweitbeklagten zu leistende Darlehenszinssatz höher war als die für die Bankveranlagung durch die Schuldnerin erzielbaren Sparzinsen – ist allein nicht ausschlaggebend, weil darin keine Abgeltung des Risikos eines Kreditgebers abgebildet ist. Auch die von den Vorinstanzen angenommene Marktüblichkeit im Vergleich zum Dreimonats-EURIBOR ist nicht maßgeblich, weil eine Kreditaufnahme bei einer Bank für die F*-Gruppe nach den Feststellungen mit höheren Zinsen verbunden gewesen wäre. Die Schuldnerin räumte der Zweitbeklagten also niedrigere Darlehenszinsen ein, als diese auf dem Markt erlangt hätte. Das „Klumpenrisiko“ ist dabei noch gänzlich unberücksichtigt.
[80] Eine Besicherung erfolgte nicht; es wurde auch keine Vorsorge für eine allfällige Verschlechterung der Finanzkraft der Zweitbeklagten getroffen. Die Argumentation der Beklagten, wonach die von der F* Construcción im Zuge der Factoringverträge vom 29. 12. 2011 erworbenen und auf die Zweitbeklagte übertragenen Forderungen der deutschen Tochtergesellschaften der Schuldnerin ein „faktisches“ Pfand gebildet hätten, kann nicht als Kreditsicherheit im rechtlichen Sinn verstanden werden: Dieses Vorbringen zielt offenbar darauf ab, dass die Tochtergesellschaften die Forderungen bei den dritten Debitoren einbringlich zu machen und das Realisat an die Zweitbeklagte abzuliefern hatten. Da es sich um Forderungen der Tochtergesellschaften und nicht der Schuldnerin handelte, konnte daraus keine Aufrechnungslage zwischen der Schuldnerin und der Zweitbeklagten entstehen.
[81] Bereits aus den dargestellten Umständen ergibt sich, dass die Einräumung des Short Term Deposit an die Zweitbeklagte durch die Schuldnerin einem Drittvergleich nicht – und zwar weder im Hinblick auf das „ob“ noch im Hinblick auf die Konditionen der Kreditvergabe – standhält.
[82] Bereits bei isolierter Betrachtung des Short Term Deposit liegt daher eine betriebliche Rechtfertigung nicht vor.
[83] 2.2.2.2. Dazu kommt, dass keine Feststellungen getroffen wurden, aus denen verlässlich beurteilt werden kann, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Short Term Deposit materiell insolvent war, wie dies der Kläger mehrfach vorgebracht hat.
[84] Die Feststellungen zur bei der Schuldnerin zum Bilanzstichtag 31. 12. 2011 vorhandenen Liquidität, zum Nichtüberschreiten der „für die Kreditwürdigkeit [Erstgericht: die Covenants] kritischen Kennzahlen“ sowie dazu, dass der Finanzmittelbestand der Schuldnerin „keinen offensichtlichen akuten Liquiditätsengpass“ gezeigt habe, reichen für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Insolvenzgrundes des § 67 IO bei der Schuldnerin vorlagen oder nicht, nicht aus. Die Feststellungen zur bei der Schuldnerin zum Bilanzstichtag 31. 12. 2011 vorhandenen Liquidität, zum Nichtüberschreiten der „für die Kreditwürdigkeit [Erstgericht: die Covenants] kritischen Kennzahlen“ sowie dazu, dass der Finanzmittelbestand der Schuldnerin „keinen offensichtlichen akuten Liquiditätsengpass“ gezeigt habe, reichen für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Insolvenzgrundes des Paragraph 67, IO bei der Schuldnerin vorlagen oder nicht, nicht aus.
[85] 2.2.2.3. Sollte die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Short Term Deposit bereits materiell insolvent gewesen sein, könnte die Vergabe eines Darlehens von 46 Mio EUR an eine (übergeordnete) Konzerngesellschaft keinesfalls betrieblich gerechtfertigt werden, unabhängig von den angestellten Erwägungen zu den Konditionen und dem „ob“ der Kreditgewährung.
2.2.3. Betrachtung des Short Term Deposit in Gesamtschau mit den Factoringverträgen
[86] 2.2.3.1. Die für die Beurteilung nach § 82 GmbHG gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl RS0105532 [T15]) kann zur Zusammenschau mehrerer Rechtsgeschäfte führen (vgl nur 17 Ob 11/24b Rz 17). 2.2.3.1. Die für die Beurteilung nach Paragraph 82, GmbHG gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise vergleiche RS0105532 [T15]) kann zur Zusammenschau mehrerer Rechtsgeschäfte führen vergleiche nur 17 Ob 11/24b Rz 17).
[87] Das Berufungsgericht leitete eine betriebliche Rechtfertigung des Short Term Deposit aus dem zuvor stattgefundenen Forderungskauf durch die (zunächst) F* Construcción ab. Die Herstellung dieses Zusammenhangs steht im Einklang mit den Feststellungen, dass die Schuldnerin der Einräumung des Short Term Deposit zustimmte, weil der Erstbeklagte als ihr Geschäftsführer der F*-Gruppe deswegen „entgegenkommen“ wollte.
[88] 2.2.3.2. Im vorliegenden Fall bestand der Vorteil, den die Schuldnerin anstrebte, in der am 29. 12. 2011 umgesetzten kurzfristigen Verbesserung ihrer Liquidität zum Bilanzstichtag 31. 12. 2011 mit dem Ziel, dadurch die Voraussetzungen für günstigere Kreditkonditionen zu schaffen. Das zu diesem Zweck abgeschlossene Factoringgeschäft der deutschen Tochtergesellschaften mit der F* Construcción ermöglichte die Liquiditätsverbesserung dadurch, dass den Tochtergesellschaften der Schuldnerin – die die ihnen zugeflossene Liquidität im Rahmen des Cash Pooling an die Schuldnerin abführten – rund 46 Mio EUR bevorschusst wurden.
[89] 2.2.3.3. An dieser Stelle ist zum Vorbringen des Masseverwalters Stellung zu nehmen, die Factoringverträge seien nur zum Schein mit den Töchtern der Schuldnerin geschlossen worden; die zum Schein geschlossene Factoringkonstruktion habe nur dazu gedient, der Schuldnerin Liquidität zu verschaffen, sodass in Wahrheit ein Kredit an die Schuldnerin vorgelegen sei.
[90] Die Frage, wer Partei eines Vertrags werden soll, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu beurteilen; es kommt daher auch für die Bestimmung der Person des Vertragspartners auf die Einigung der vertragsschließenden Teile an (vgl RS0013984; RS0014002). Die Frage, wer Partei eines Vertrags werden soll, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu beurteilen; es kommt daher auch für die Bestimmung der Person des Vertragspartners auf die Einigung der vertragsschließenden Teile an vergleiche RS0013984; RS0014002).
[91] Wird eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben (RS0018107), liegt ein Scheingeschäft vor, das, weil es nicht gewollt ist, zwischen den Parteien keine Wirkungen entfaltet (RS0018107 [T4]). Sofern ein verdecktes Geschäft gewollt ist, gilt dieses nach seiner wahren Beschaffenheit (vgl RS0018136 [T5, T6]; RS0018107 [T11]). Wird eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben (RS0018107), liegt ein Scheingeschäft vor, das, weil es nicht gewollt ist, zwischen den Parteien keine Wirkungen entfaltet (RS0018107 [T4]). Sofern ein verdecktes Geschäft gewollt ist, gilt dieses nach seiner wahren Beschaffenheit vergleiche RS0018136 [T5, T6]; RS0018107 [T11]).
[92] Ein Konsens zwischen der F* Construcción, der Schuldnerin und ihren Tochtergesellschaften, wonach entgegen den schriftlichen Vertragsausfertigungen die – eine Vorfinanzierungskomponente beinhaltenden (siehe dazu unten) – Factoringgeschäfte nicht als Einheit jeweils mit einer der Tochtergesellschaften der Schuldnerin zustande kommen sollten, sondern hinsichtlich der Vorfinanzierung als gesonderte Vereinbarung zwischen der F* Construcción und der Schuldnerin, könnte nur auf Grundlage entsprechender Feststellungen zu einem übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen angenommen werden.
[93] Ein solcher ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allerdings nicht.
[94] Dabei ist die Stellung der jeweiligen Tochtergesellschaft als Vertragspartei von den Fragen zu trennen, ob sie in die Verhandlung der Konditionen eingebunden war und ob die Vertragsabschlüsse auf ihre Initiative zurückgingen (was beides nicht der Fall war). Dass das Weiterreichen des Forderungskaufpreises von den Tochtergesellschaften an die Schuldnerin im Rahmen des Cash Pooling bei der Gestaltung der Factoringverträge bereits mitbedacht wurde – schließlich wurden die Factoringverträge geschlossen, um dadurch mittelbar die Bilanzkennzahlen der Schuldnerin positiv zu beeinflussen – ändert als solche nichts an den durch den Parteienkonsens festgelegten Personen der Vertragspartner.
[95] 2.2.3.4. Wenn der Factor das Entgelt für die Abtretung (teilweise) bereits vor Fälligkeit der zedierten Forderungen zu leisten hat, kommt dem Factoring Finanzierungsfunktion zu (Hueber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2014] § 1392 Rz 67; Zöchling-Jud/Kogler, Anfechtungsrisiken beim Factoring – Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur des Factoring, ÖBA 2012, 428). Hat der Factor hingegen erst zu leisten, wenn die übertragenen Forderungen fällig werden, liegt dem Factoring keine Finanzierungsfunktion zugrunde (Zöchling-Jud/Kogler aaO). 2.2.3.4. Wenn der Factor das Entgelt für die Abtretung (teilweise) bereits vor Fälligkeit der zedierten Forderungen zu leisten hat, kommt dem Factoring Finanzierungsfunktion zu (Hueber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2014] Paragraph 1392, Rz 67; Zöchling-Jud/Kogler, Anfechtungsrisiken beim Factoring – Zugleich ein Beitrag zur Rechtsnatur des Factoring, ÖBA 2012, 428). Hat der Factor hingegen erst zu leisten, wenn die übertragenen Forderungen fällig werden, liegt dem Factoring keine Finanzierungsfunktion zugrunde (Zöchling-Jud/Kogler aaO).
[96] 2.2.3.5. Im vorliegenden Fall sahen die Factoringverträge vor, dass der Kaufpreis erst mit dem Eingang der jeweiligen Zahlung bei der Forderungskäuferin fällig werde. Im Hinblick auf diese Festlegung der Fälligkeit des Kaufpreises beinhalteten die Verträge somit keine Finanzierungsfunktion. Vielmehr sollte demnach erst der Eingang der vom Drittschuldner erlangten Zahlung beim Forderungskäufer die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung auslösen, sodass die Zeitpunkte der wechselseitigen Zahlungsflüsse praktisch zusammenfallen sollten.
[97] Allerdings wurde der Kaufpreis (abzüglich Factoringentgelt) bereits vor Fälligkeitseintritt der abgetretenen Forderungen, nämlich gesamt am 29. 12. 2011, von der Forderungskäuferin an die Tochtergesellschaften als Vorschuss ausgezahlt (vgl die Verpflichtung zur Bevorschussung gemäß Punkt 4.2. der vorgelegten, ihrem Inhalt nach unstrittigen und daher verwertbaren [RS0121557 {T3}] Factoringverträge ./2-2 und ./3-2). Allerdings wurde der Kaufpreis (abzüglich Factoringentgelt) bereits vor Fälligkeitseintritt der abgetretenen Forderungen, nämlich gesamt am 29. 12. 2011, von der Forderungskäuferin an die Tochtergesellschaften als Vorschuss ausgezahlt vergleiche die Verpflichtung zur Bevorschussung gemäß Punkt 4.2. der vorgelegten, ihrem Inhalt nach unstrittigen und daher verwertbaren [RS0121557 {T3}] Factoringverträge ./2-2 und ./3-2).
[98] 2.2.3.6. In der Vereinbarung der Auszahlung der 46 Mio EUR (vermindert um das Factoringentgelt von 0,2 % des Nominales) an die Tochtergesellschaften zu einem Zeitpunkt, zu dem das Entgelt aus dem Forderungskauf nach derselben vertraglichen Vereinbarung noch nicht fällig war, liegt eine Kreditgewährung der F* Construcción an die Tochtergesellschaften in Form der (verbindlichen) Bevorschussung des Forderungskaufpreises bis zum (zeitlich und dem Grunde nach ungewissen) Eintritt dessen Fälligkeit. Dies verkannte das Berufungsgericht, indem es ausführte, die Bezeichnung des Forderungskaufpreises als „Vorschuss“ sei durch die „Natur des Factoringvertrags“ bedingt.
[99] Diese Vertragsgestaltung relativiert auch massiv die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Forderungskäuferin das Einbringlichkeitsrisiko aus den abgetretenen Forderungen übernommen habe. Dadurch, dass der Kaufpreis für die einzelnen Forderungen erst mit dem Eingang des von den Drittschuldnern Geleisteten bei der Forderungskäuferin eintrat, bestand keine Zahlungsverpflichtung der Forderungskäuferin, solange die Forderungen von den Drittschuldnern nicht bedient wurden. Rein aus der Konstruktion des Forderungskaufs ergab sich daher überhaupt kein Einbringlichkeitsrisiko der Forderungskäuferin. Das die F* Construcción treffende Einbringlichkeitsrisiko resultierte bei der vorliegenden Vertragsgestaltung vielmehr ausschließlich aus der Bevorschussung des Kaufpreises durch Auszahlung vor dessen Fälligkeit.
[100] Für die Bevorschussung waren Zinsen von 3,5 % pa bis zur Kaufpreisfälligkeit (vgl Punkt 5.1. der Factoringverträge ./2-2 und ./3-2) vorgesehen. Für die Bevorschussung waren Zinsen von 3,5 % pa bis zur Kaufpreisfälligkeit vergleiche Punkt 5.1. der Factoringverträge ./2-2 und ./3-2) vorgesehen.
[101] 2.2.3.7. Diese Vertragsgestaltung in Zusammenschau mit dem Zweck, der Schuldnerin zum Bilanzstichtag 31. 12. 2011 punktuell Liquidität zu verschaffen, lassen erkennen, dass die Kreditierung von rund 46 Mio EUR (vermindert um 0,2 %) nicht ein mit einer Factoringkonstruktion notwendigerweise verbundener Nebeneffekt, sondern ein bewusst ausgestalteter Inhalt der konkreten Factoringverträge war.
[102] 2.2.3.8. Bei der aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gebotenen Zusammenschau des Short Term Deposit mit den Factoringverträgen ist im vorliegenden Fall daher danach zu fragen, ob die mit Hilfe der Factoringverträge umgesetzte Gewährung eines – an die Schuldnerin weiterzureichenden – Kredits über rund 46 Mio EUR (abzüglich 0,2 %) unmittelbar vor dem Bilanzstichtag bei einer Verzinsung von 3,5 % zu Lasten der Tochtergesellschaften der Schuldnerin die spätere Einräumung des Darlehens in Form des Short Term Deposit von der Schuldnerin an die Zweitbeklagte wenige Tage nach dem Bilanzstichtag gegen eine Verzinsung von 1,35 % betrieblich zu rechtfertigen vermochte.
[103] 2.2.3.9. Es liegt auf der Hand, dass ein derart komplexer Gesamtvorgang, der das Vermögen weiterer verbundener Gesellschaften (der deutschen Tochtergesellschaften der Schuldnerin, die Zinsen für die Bevorschussung zu übernehmen hatten) und das zwischen der Schuldnerin und ihren Tochtergesellschaften bestehende Cash Pooling miteinbezieht, mit gesellschaftsfremden Dritten nicht verwirklicht hätte werden können. Ein strikt auf die Fremdüblichkeit abstellender Drittvergleich scheitert daher.
[104] 2.2.3.10. Es ist auch die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (vgl H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] § 82 GmbHG Rz 92 zu dieser Sorgfalt als Maßstab für Geschäfte, die typischerweise nicht mit Konzernfremden abgeschlossen werden; vgl auch 17 Ob 5/19p ErwGr 2.3. f) nicht eingehalten: 2.2.3.10. Es ist auch die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vergleiche H. Foglar-Deinhardstein in FAH² [2024] Paragraph 82, GmbHG Rz 92 zu dieser Sorgfalt als Maßstab für Geschäfte, die typischerweise nicht mit Konzernfremden abgeschlossen werden; vergleiche auch 17 Ob 5/19p ErwGr 2.3. f) nicht eingehalten:
[105] Denn es geht nicht darum, zu fragen, wie ein ordentlicher Geschäftsleiter, dessen Gesellschaft ein von den Tochtergesellschaften aufgenommener Kredit zugute gekommen ist, auf das Ansinnen der kreditgewährenden Gesellschaft, ihr nun ihrerseits ein Darlehen zu gewähren, reagiert hätte. Der vorliegende Fall ist vielmehr davon gekennzeichnet, dass auch für den Erstbeklagten klar erkennbar die Erwartungshaltung der kreditgewährenden Obergesellschaft bestand, die ausgekehrte Liquidität nach Erreichen des gewünschten Bilanzeffekts bei der Schuldnerin binnen sehr kurzer Zeit wieder zurückzuerhalten. Dass ein Weg dazu die Gewährung eines Darlehens von der Schuldnerin an eine der Obergesellschaften sein würde, trat bereits bei den Verhandlungen über den Abschluss der Factoringverträge klar hervor und bildete auch einen Teil der vom Erstbeklagten selbst vorgeschlagenen Vorgangsweise.
[106] Es geht sohin um die Frage, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter den ersten Schritt des von einer solchen Erwartungshaltung geprägten Gesamtvorgangs überhaupt unternommen hätte, mit anderen Worten, ob er die Factoringgeschäfte für die Tochtergesellschaften der Schuldnerin unter diesen Umständen befürwortet und weiterbetrieben hätte.
[107] In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der erwartete Umfang des für die Schuldnerin angestrebten Vorteils, der in der indirekten Beeinflussung der Finanzierungskonditionen der Schuldnerin bei Banken bestand, von den Beklagten im Verfahren in keiner Weise konkretisiert wurde.
[108] Diesem angestrebten Vorteil stehen die Risiken der bereits im Raum stehenden Vergabe eines Gesellschafterdarlehens (das später in Form des Short Term Deposit tatsächlich abgeschlossen wurde) gegenüber. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass auch die angestrebte bilanzielle Gestaltung von Unsicherheiten geprägt war, die sich nicht bloß daraus ergaben, dass die Liquidität bloß für wenige Tage bei der Schuldnerin verblieb. Denn die Zuführung der Liquidität an die Schuldnerin sollte, um den gewünschten bilanziellen Effekt zu erzielen, nicht als Darlehen zu werten sein. Dass eine Wertung der Factoringverträge als Darlehenskonstruktion allerdings angesichts der dargestellten Vertragsgestaltung nicht von der Hand zu weisen ist, wurde bereits ausgeführt. Dazu kam die Zinsenbelastung der Tochtergesellschaften der Schuldnerin.
[109] Vor dem Hintergrund des nicht klar absehbaren Vorteils des komplexen Gesamtvorgangs für die Schuldnerin und ihre Tochtergesellschaften liegt eine betriebliche Rechtfertigung für den Abschluss des Short Term Deposit gemessen am Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsleiters auch bei Gesamtbetrachtung des Short Term Deposit mit den Factoringverträgen nicht vor.
[110] 2.2.3.11. Der Abschluss des Short Term Deposit ist daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in Zusammenschau (vgl ErwGr 2.2.3.) der Vorgänge selbst dann als Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG zu qualifizieren, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verträge nicht materiell insolvent war – was, wie ausgeführt, von den Vorinstanzen als nicht entscheidend beurteilt wurde, sodass Feststellungen dazu unterblieben. 2.2.3.11. Der Abschluss des Short Term Deposit ist daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in Zusammenschau vergleiche ErwGr 2.2.3.) der Vorgänge selbst dann als Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG zu qualifizieren, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verträge nicht materiell insolvent war – was, wie ausgeführt, von den Vorinstanzen als nicht entscheidend beurteilt wurde, sodass Feststellungen dazu unterblieben.
[111] Dass unter der Annahme des Vorliegens der materiellen Insolvenzvoraussetzungen eine betriebliche Rechtfertigung für die Darlehensgewährung der Schuldnerin an die Zweitbeklagte nicht in Betracht kam, wurde bereits ausgeführt.
[112] 2.2.3.12. Die Zweitbeklagte ist daher verschuldensunabhängig (vgl RS0105532 [T19]) einem mit dem allgemeinen Bereicherungsrecht konkurrierenden (RS0128167) Rückersatzanspruch des Klägers ausgesetzt. 2.2.3.12. Die Zweitbeklagte ist daher verschuldensunabhängig vergleiche RS0105532 [T19]) einem mit dem allgemeinen Bereicherungsrecht konkurrierenden (RS0128167) Rückersatzanspruch des Klägers ausgesetzt.
[113] 2.2.4. Auf die Argumentation des Klägers, das Short Term Deposit sei eine nach dem analog auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden § 66a AktG unzulässig gewesen, weil die Schuldnerin der Zweitbeklagten dadurch die Mittel zur Verfügung gestellt habe, um Anteile an der Großmuttergesellschaft der Schuldnerin zu erwerben, muss nicht mehr eingegangen werden, weil das Short Term Deposit ohnehin bereits als unzulässig beurteilt wurde. 2.2.4. Auf die Argumentation des Klägers, das Short Term Deposit sei eine nach dem analog auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden Paragraph 66 a, AktG unzulässig gewesen, weil die Schuldnerin der Zweitbeklagten dadurch die Mittel zur Verfügung gestellt habe, um Anteile an der Großmuttergesellschaft der Schuldnerin zu erwerben, muss nicht mehr eingegangen werden, weil das Short Term Deposit ohnehin bereits als unzulässig beurteilt wurde.
3. Zur Erfüllung des Rückersatzanspruchs der Schuldnerin
3.1. Ausgangslage
[114] 3.1.1. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, ein allfälliger Anspruch des Klägers nach § 83 GmbHG bzw Bereicherungsrecht sei im Weg der Zahlungen der Zweitbeklagten von (rund) 18,4 Mio EUR am 8. 2. 2012 und von (rund) 27,8 Mio EUR bereits erfüllt worden. 3.1.1. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, ein allfälliger Anspruch des Klägers nach Paragraph 83, GmbHG bzw Bereicherungsrecht sei im Weg der Zahlungen der Zweitbeklagten von (rund) 18,4 Mio EUR am 8. 2. 2012 und von (rund) 27,8 Mio EUR bereits erfüllt worden.
[115] Hingegen vertritt der Kläger den Rechtsstandpunkt, der am 10. 4. 2012 an die Schuldnerin geleistete Betrag stamme im Umfang von 19 Mio EUR aus dem eigenen Vermögen der Schuldnerin, sodass insofern eine nicht schuldbefreiende „Scheinzahlung“ vorliege.
[116] 3.1.2. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag endgültig zu verschaffen. Daher kann allein aus der Zahlung einer entsprechenden Summe durch den Schuldner nicht geschlossen werden, dadurch werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. Eine endgültige Verschaffung der geschuldeten Leistung liegt nach der Rechtsprechung etwa bei anfechtbaren oder angefochtenen Zahlungen (3 Ob 82/14a ErwGr 1.; 1 Ob 75/97d) oder bei der Begleichung einer Forderung mit entwendetem Geld, wodurch der Gläubiger einem Anspruch des Bestohlenen ausgesetzt sein kann (1 Ob 75/97d), nicht vor (vgl auch 3 Ob 126/04g zu einer Zahlung, hinsichtlich derer der Verdacht der Geldwäscherei besteht). Eine schuldbefreiende Leistung wurde auch für den Fall verneint, dass die erhaltene Zahlung mit dem „Mangel eines Rückersatzanspruchs“ wegen verbotener Einlagenrückgewähr „belastet“ war (6 Ob 114/17h ErwGr 7.2.). In derartigen Konstellationen wurde fallweise ausgesprochen, dass es sich in Wahrheit um „Scheinzahlungen“ handle (1 Ob 75/97d; 3 Ob 82/14a ErwGr 1.; RS0107954). Die Beweislast für die der wirksamen Erfüllung entgegenstehenden Umstände trifft den Gläubiger (vgl 2 Ob 12/10v ErwGr 2.). 3.1.2. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag endgültig zu verschaffen. Daher kann allein aus der Zahlung einer entsprechenden Summe durch den Schuldner nicht geschlossen werden, dadurch werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. Eine endgültige Verschaffung der geschuldeten Leistung liegt nach der Rechtsprechung etwa bei anfechtbaren oder angefochtenen Zahlungen (3 Ob 82/14a ErwGr 1.; 1 Ob 75/97d) oder bei der Begleichung einer Forderung mit entwendetem Geld, wodurch der Gläubiger einem Anspruch des Bestohlenen ausgesetzt sein kann (1 Ob 75/97d), nicht vor vergleiche auch 3 Ob 126/04g zu einer Zahlung, hinsichtlich derer der Verdacht der Geldwäscherei besteht). Eine schuldbefreiende Leistung wurde auch für den Fall verneint, dass die erhaltene Zahlung mit dem „Mangel eines Rückersatzanspruchs“ wegen verbotener Einlagenrückgewähr „belastet“ war (6 Ob 114/17h ErwGr 7.2.). In derartigen Konstellationen wurde fallweise ausgesprochen, dass es sich in Wahrheit um „Scheinzahlungen“ handle (1 Ob 75/97d; 3 Ob 82/14a ErwGr 1.; RS0107954). Die Beweislast für die der wirksamen Erfüllung entgegenstehenden Umstände trifft den Gläubiger vergleiche 2 Ob 12/10v ErwGr 2.).
[117] 3.1.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Zweitbeklagte der Schuldnerin am 8. 2. 2012 einen Teil des Short Term Deposit von rund 18,4 Mio EUR zurückzahlte. Am 10. 4. 2012 überwies sie ihr aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Short Term Deposit 27,8 Mio EUR, worin die vertraglich vereinbarten Zinsen von 1,35 % in Höhe von 116.000 EUR enthalten waren. Die Schuldnerin hat mit diesen Zahlungen einen Kapitalbetrag (zum Anspruch auf Verzugszinsen siehe weiter unten) in Höhe ihres – aus der Unwirksamkeit des Short Term Deposit wegen verbotener Einlagenrückgewähr resultierenden – Anspruchs gemäß § 83 Abs 1 GmbHG bzw konkurrierend § 1431 ABGB erhalten. 3.1.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Zweitbeklagte der Schuldnerin am 8. 2. 2012 einen Teil des Short Term Deposit von rund 18,4 Mio EUR zurückzahlte. Am 10. 4. 2012 überwies sie ihr aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Short Term Deposit 27,8 Mio EUR, worin die vertraglich vereinbarten Zinsen von 1,35 % in Höhe von 116.000 EUR enthalten waren. Die Schuldnerin hat mit diesen Zahlungen einen Kapitalbetrag (zum Anspruch auf Verzugszinsen siehe weiter unten) in Höhe ihres – aus der Unwirksamkeit des Short Term Deposit wegen verbotener Einlagenrückgewähr resultierenden – Anspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG bzw konkurrierend Paragraph 1431, ABGB erhalten.
[118] Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass trotz Zahlung im Umfang von 19 Mio EUR keine Tilgung dieses Anspruchs stattfand, trägt nach der dargestellten Rechtsprechung die Schuldnerin.
[119] 3.1.4. Der Kläger leitet die mangelnde Befriedigungstauglichkeit der am 10. 4. 2012 geleisteten Zahlung der Zweitbeklagten im Umfang von 19 Mio EUR aus der am selben Tag von den deutschen Tochtergesellschaften – nach Erhalt eines Geldbetrags von der Schuldnerin im Rahmen des von dieser mit ihren Töchtern praktizierten Cash Pooling – an die Zweitbeklagte getätigten Zahlungen ab.
[120] In diesem Zusammenhang behauptet er, die an die Zweitbeklagte geleisteten Zahlungen verstießen im Umfang von 19 Mio EUR ihrerseits gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr bzw seien als nach § 14 EKEG unzulässige Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Kredits zu beurteilen. In diesem Zusammenhang behauptet er, die an die Zweitbeklagte geleisteten Zahlungen verstießen im Umfang von 19 Mio EUR ihrerseits gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr bzw seien als nach Paragraph 14, EKEG unzulässige Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Kredits zu beurteilen.
3.2. Keine Tilgung wegen Einlagenrückgewähr
[121] 3.2.1. Das erste Argument des Klägers beruht auf der Erwägung, dass ein weiterer Verstoß gegen § 82 Abs 1 GmbHG darin liege, dass die Tochtergesellschaften am 10. 4. 2012 ohne Rechtspflicht jene – zunächst der F* Construcción, dann der Zweitbeklagten – übertragenen Forderungen, die bis dahin nicht einbringlich gemacht werden konnten, zurückkaufte, wobei die Vorinstanzen unbekämpft davon ausgingen, dass das Entgelt dafür in Höhe des Nominales der offenen Forderungen von insgesamt rund 14,7 Mio EUR bestand. 3.2.1. Das erste Argument des Klägers beruht auf der Erwägung, dass ein weiterer Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG darin liege, dass die Tochtergesellschaften am 10. 4. 2012 ohne Rechtspflicht jene – zunächst der F* Construcción, dann der Zweitbeklagten – übertragenen Forderungen, die bis dahin nicht einbringlich gemacht werden konnten, zurückkaufte, wobei die Vorinstanzen unbekämpft davon ausgingen, dass das Entgelt dafür in Höhe des Nominales der offenen Forderungen von insgesamt rund 14,7 Mio EUR bestand.
[122] Die Frage, ob darin eine unter Kapitalerhaltungsgesichtspunkten problematische Rückübernahme eines zuvor auf eine andere (Upstream-)Gesellschaft übertragenen Einbringlichkeitsrisikos zu sehen ist, sowie auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob eine betriebliche Rechtfertigung daraus abgeleitet werden kann, dass der Schuldnerin und ihren Töchtern der Aufwand des von ihnen ausgeübten Forderungs- und Debitorenmanagements erspart werden sollte (inwiefern dies durch den Rückkauf der Forderungen erreicht werden sollte, erschließt sich allerdings nicht) und dass der Zweck der Verbesserung der Bilanzkennzahlen der Schuldnerin zum 31. 12. 2011 bereits erreicht worden war, muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden:
[123] Denn unter der Annahme, dass die Ausübung der Rückkaufoption und der daraus resultierenden Erfüllungshandlungen gegen § 82 GmbHG verstießen, kämen daraus resultierende Ansprüche nach § 83 GmbHG oder Bereicherungsrecht nicht der Schuldnerin, sondern ihren Töchtern jeweils in Höhe des für den Forderungsrückkauf aufgewendeten Betrags zu. Denn unter der Annahme, dass die Ausübung der Rückkaufoption und der daraus resultierenden Erfüllungshandlungen gegen Paragraph 82, GmbHG verstießen, kämen daraus resultierende Ansprüche nach Paragraph 83, GmbHG oder Bereicherungsrecht nicht der Schuldnerin, sondern ihren Töchtern jeweils in Höhe des für den Forderungsrückkauf aufgewendeten Betrags zu.
[124] 3.2.2. Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist immer der Verbotszweck maßgeblich (6 Ob 239/16i = RS0105518 [T12]).
[125] Soweit der Kläger die Schuldnerin als anspruchsberechtigt ansieht, weil das von ihren Tochtergesellschaften aufgewendete Geld für den Forderungsrückkauf aus dem Vermögen der Schuldnerin stamme, nimmt er damit auf das Cash Pooling zwischen der Schuldnerin und den Tochtergesellschaften Bezug.
[126] In diesem Zusammenhang ist aber nicht ersichtlich, dass der allenfalls als verbotene Einlagenrückgewähr zu wertende Rückkauf jener Forderungen, die bis 10. 4. 2012 nicht einbringlich gemacht werden konnten, durch die Tochtergesellschaften der Schuldnerin auf einen Vermögensabfluss von der Schuldnerin – und nicht von ihren Töchtern, denen die Forderungen auch übertragen wurden – gerichtet war. Allein das praktizierte Cash Pooling reicht dafür nicht aus. Dass die im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses auflaufenden Forderungen der Schuldnerin gegenüber ihren Töchtern jedenfalls – und als Teil des Gesamtplans allen beteiligten Akteuren bewusst – nicht mehr einbringlich sein würden, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
[127] Dem Kläger ist es daher nicht gelungen, darzutun, dass die von der Zweitbeklagten der Schuldnerin am 10. 4. 2012 geleistete Zahlung von rund 27,8 Mio EUR im Umfang von (rund) 19 Mio EUR aus kapitalerhaltungsrechtlichen Erwägungen keine Tilgungswirkung hinsichtlich des aus der Unwirksamkeit des Short Term Deposit resultierenden Anspruchs nach § 83 GmbHG (konkurrierend mit einem Bereicherungsanspruch) entfalten konnte. Dem Kläger ist es daher nicht gelungen, darzutun, dass die von der Zweitbeklagten der Schuldnerin am 10. 4. 2012 geleistete Zahlung von rund 27,8 Mio EUR im Umfang von (rund) 19 Mio EUR aus kapitalerhaltungsrechtlichen Erwägungen keine Tilgungswirkung hinsichtlich des aus der Unwirksamkeit des Short Term Deposit resultierenden Anspruchs nach Paragraph 83, GmbHG (konkurrierend mit einem Bereicherungsanspruch) entfalten konnte.
3.3. Keine Tilgung wegen Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Kredits in der Krise
[128] 3.3.1. Gemäß § 1 EKEG ist ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, Eigenkapital ersetzend. § 5 EKEG definiert den Grundtatbestand des erfassten Gesellschafters, ergänzende Definitionen des erfassten Gesellschafters enthalten §§ 6 bis 11 EKEG. § 9 Abs 1 EKEG regelt ausweislich seiner Überschrift („Konzern“) die Kreditgewährung im Konzern. 3.3.1. Gemäß Paragraph eins, EKEG ist ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, Eigenkapital ersetzend. Paragraph 5, EKEG definiert den Grundtatbestand des erfassten Gesellschafters, ergänzende Definitionen des erfassten Gesellschafters enthalten Paragraphen 6 bis 11 EKEG. Paragraph 9, Absatz eins, EKEG regelt ausweislich seiner Überschrift („Konzern“) die Kreditgewährung im Konzern.
[129] Als Rechtsfolge einer – per se nicht verbotenen – Eigenkapital ersetzenden Leistung sieht § 14 EKEG bis zur Sanierung der Gesellschaft eine Rückzahlungssperre vor (6 Ob 154/19v ErwGr 1.1.; Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² [2022] § 14 EKEG Rz 5): Dennoch geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten (§ 14 Abs 1 Satz 2 EKEG). Als Rechtsfolge einer – per se nicht verbotenen – Eigenkapital ersetzenden Leistung sieht Paragraph 14, EKEG bis zur Sanierung der Gesellschaft eine Rückzahlungssperre vor (6 Ob 154/19v ErwGr 1.1.; Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² [2022] Paragraph 14, EKEG Rz 5): Dennoch geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten (Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 EKEG).
[130] Was ein Kredit ist, definiert das EKEG nicht, es nimmt in seinem § 3 lediglich bestimmte Arten von Krediten vom Anwendungsbereich aus. Insgesamt liegt dem EKEG ein weites Begriffsverständnis von Krediten zugrunde (Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² § 1 EKEG Rz 2). Maßgebend ist die bewusste Überlassung von Liquidität; hingegen sind Form, Modalitäten und Zweck der Kreditgewährung unerheblich. Erfasst ist demnach jede Art der finanziellen Zuwendung des Gesellschafters, wobei die Gesellschaft die eigene Leistung erst später erbringen soll (vgl Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² § 3 EKEG Rz 5, vgl Rz 2). Was ein Kredit ist, definiert das EKEG nicht, es nimmt in seinem Paragraph 3, lediglich bestimmte Arten von Krediten vom Anwendungsbereich aus. Insgesamt liegt dem EKEG ein weites Begriffsverständnis von Krediten zugrunde (Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² Paragraph eins, EKEG Rz 2). Maßgebend ist die bewusste Überlassung von Liquidität; hingegen sind Form, Modalitäten und Zweck der Kreditgewährung unerheblich. Erfasst ist demnach jede Art der finanziellen Zuwendung des Gesellschafters, wobei die Gesellschaft die eigene Leistung erst später erbringen soll vergleiche Schopper/Vogt in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² Paragraph 3, EKEG Rz 5, vergleiche Rz 2).
[131] 3.3.2. Der Masseverwalter wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Kreditnehmerinnen des im Rahmen der Factoringverträge gewährten Kredits (in Form der Verpflichtung zur Auszahlung des Forderungskaufpreises vor Fälligkeit der Kaufpreiszahlung) die deutschen Tochtergesellschaften der Schuldnerin gewesen seien. Das Berufungsgericht verkenne den Zweck des EKEG, möglichst alle Formen der Gesellschafterfinanzierung durch rückzahlbare Liquidität in der Krise zu erfassen. Dadurch werde eine Umgehungskonstruktion ermöglicht, indem der Kredit an die Tochter jener Gesellschaft, deren Liquiditätsbedarf in der Krise gedeckt werden solle, mit dem Ziel gewährt werde, dass die kreditnehmende Enkelgesellschaft die Mittel der Muttergesellschaft „zukommen“ lasse.
[132] 3.3.3. Im vorliegenden Fall wurden die Factoringverträge zwischen (ursprünglich) der F* Construcción und den deutschen Tochtergesellschaften der Schuldnerin als Vertragspartner geschlossen (oben ErwGr 2.2.3.3.).
[133] Wie ausgeführt, legt das EKEG einen weiten Kreditbegriff zugrunde. Es setzt das Ziel, möglichst viele von seinem Schutzzweck erfasste Konstellationen zu erfassen, allerdings nicht dadurch um, dass es der Frage, welcher Gesellschaft nach rechtlichen Gesichtspunkten ein Kredit gewährt wurde, keine Bedeutung beimäße. Auf rechtliche und faktische Machtverhältnisse wird durch die Erweiterung des Kreises der erfassten Gesellschafter bei verbundenen Unternehmen (§ 8 EKEG) und durch die Gewährung eines Erstattungsanspruchs gegen eine weisungsgebende Gesellschaft unter näher bestimmten Voraussetzungen Bedacht genommen (§ 9 Abs 1 Satz 2 EKEG; vgl dazu näher Koppensteiner, Zurechnung im Unternehmensverbund. Eine Vorarbeit [Teil 1], wbl 2024, 241 [245]). Wie ausgeführt, legt das EKEG einen weiten Kreditbegriff zugrunde. Es setzt das Ziel, möglichst viele von seinem Schutzzweck erfasste Konstellationen zu erfassen, allerdings nicht dadurch um, dass es der Frage, welcher Gesellschaft nach rechtlichen Gesichtspunkten ein Kredit gewährt wurde, keine Bedeutung beimäße. Auf rechtliche und faktische Machtverhältnisse wird durch die Erweiterung des Kreises der erfassten Gesellschafter bei verbundenen Unternehmen (Paragraph 8, EKEG) und durch die Gewährung eines Erstattungsanspruchs gegen eine weisungsgebende Gesellschaft unter näher bestimmten Voraussetzungen Bedacht genommen (Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 EKEG; vergleiche dazu näher Koppensteiner, Zurechnung im Unternehmensverbund. Eine Vorarbeit [Teil 1], wbl 2024, 241 [245]).
[134] Im vorliegenden Fall bietet die Weiterreichung des aufgrund der Factoringverträge an die Tochtergesellschaften der Schuldnerin vorgeleisteten Kaufpreises an die Schuldnerin im Rahmen des Cash Pooling noch keine ausreichende Grundlage dafür, von einer Kreditgewährung an die Schuldnerin auszugehen. Es ist daher auch für die Beurteilung der Factoringverträge und des Forderungsrückkaufs unter dem Blickwinkel des EKEG davon auszugehen, dass Kreditnehmerin (in der Terminologie des EKEG: die Gesellschaft) jeweils eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, nicht aber die Schuldnerin selbst war.
[135] Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch nach § 14 Abs 1 Satz 2 EKEG konnte daher nur den deutschen Tochtergesellschaften, nicht hingegen der Schuldnerin, zustehen, zumal die Tochtergesellschaften mit diesen Mitteln bestehende Außenstände gegenüber der Schuldnerin beglichen. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 EKEG konnte daher nur den deutschen Tochtergesellschaften, nicht hingegen der Schuldnerin, zustehen, zumal die Tochtergesellschaften mit diesen Mitteln bestehende Außenstände gegenüber der Schuldnerin beglichen.
[136] Die vom Kläger auf Grundlage des EKEG vorgetragenen Argumente führen daher nicht dazu, dass der Zahlung der Zweitbeklagten an die Schuldnerin am 10. 4. 2012 im Umfang von 19 Mio EUR die schuldtilgende Wirkung abzusprechen wäre.
[137] Aufgrund der wirksamen Erfüllung des Anspruchs gemäß § 83 Abs 1 GmbHG (konkurrierend mit § 1431 ABGB) in Höhe des geflossenen Kapitals von (rund) 46 Mio EUR besteht die geltend gemachte Kapitalforderung gegenüber beiden Beklagten nicht zu Recht. Aufgrund der wirksamen Erfüllung des Anspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG (konkurrierend mit Paragraph 1431, ABGB) in Höhe des geflossenen Kapitals von (rund) 46 Mio EUR besteht die geltend gemachte Kapitalforderung gegenüber beiden Beklagten nicht zu Recht.
[138] 3.3.4. Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, aus der Beurteilung, das Short Term Deposit verstoße gegen § 82 Abs 1 GmbHG, folge jedenfalls ein Anspruch der Schuldnerin auf Ersatz des durch den „Gesamtplan“ der Beklagten entstandenen Vermögensnachteils von zumindest 322.000 EUR, trifft dies nicht zu. 3.3.4. Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, aus der Beurteilung, das Short Term Deposit verstoße gegen Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG, folge jedenfalls ein Anspruch der Schuldnerin auf Ersatz des durch den „Gesamtplan“ der Beklagten entstandenen Vermögensnachteils von zumindest 322.000 EUR, trifft dies nicht zu.
[139] Zwar führte das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die Saldierung des von der Zweitbeklagten aus den Factoringverträgen lukrierten Betrags von 438.000 EUR an Factoringentgelt und -zinsen, mit den von der Schuldnerin im Weg des Short Term Deposit eingenommenen Darlehenszinsen von 116.000 EUR ergäbe „einen Betrag von 322.000 EUR zu Lasten der Schuldnerin“. Diese Ausführungen lassen aber außer Acht, dass die Belastung mit dem Factoringentgelt und den Factoringzinsen die Tochtergesellschaften als Vertragsparteien der Factoringverträge traf. Ein Ersatzanspruch der Schuldnerin in Höhe der von ihren Tochtergesellschaften zu leistenden Fatoringentgelte und -zinsen besteht nicht.
4. Zu den Ansprüchen gegen die Zweitbeklagte
[140] 4.1. Wie ausgeführt, verstieß das zwischen der Schuldnerin und der Zweitbeklagten vereinbarte Short Term Deposit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG. Das bewirkt die ex tunc eintretende Nichtigkeit des Geschäfts (6 Ob 98/24s Rz 31). 4.1. Wie ausgeführt, verstieß das zwischen der Schuldnerin und der Zweitbeklagten vereinbarte Short Term Deposit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG. Das bewirkt die ex tunc eintretende Nichtigkeit des Geschäfts (6 Ob 98/24s Rz 31).
[141] Die von der Schuldnerin am 9. 1. 2012 an die Zweitbeklagte geleistete Zahlung von 46 Mio EUR löste daher einen Anspruch der Schuldnerin in selber Höhe gemäß § 83 Abs 1 GmbHG, konkurrierend mit einem Anspruch nach § 1431 ABGB, aus. Die von der Schuldnerin am 9. 1. 2012 an die Zweitbeklagte geleistete Zahlung von 46 Mio EUR löste daher einen Anspruch der Schuldnerin in selber Höhe gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG, konkurrierend mit einem Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB, aus.
[142] Diese Ansprüche waren sofort, also am 9. 1. 2012, fällig. Die Zweitbeklagte befand sich daher ab 10. 1. 2012 in Verzug.
[143] 4.2. Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass die der Schuldnerin am 8. 2. 2012 zugekommene, als teilweise Rückzahlung des Short Term Deposit getätigte Zahlung der Zweitbeklagten in Höhe von (rund) 18,4 Mio EUR den Anspruch der Schuldnerin nach § 83 GmbHG (bzw § 1431 ABGB) in diesem Umfang tilgte. 4.2. Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass die der Schuldnerin am 8. 2. 2012 zugekommene, als teilweise Rückzahlung des Short Term Deposit getätigte Zahlung der Zweitbeklagten in Höhe von (rund) 18,4 Mio EUR den Anspruch der Schuldnerin nach Paragraph 83, GmbHG (bzw Paragraph 1431, ABGB) in diesem Umfang tilgte.
[144] Hinsichtlich der am 10. 4. 2012 von der Zweitbeklagten als Rückzahlung des Short Term Deposit getätigten Zahlung von (rund) 27,8 Mio EUR gesteht der Kläger die Tilgung des Anspruchs der Schuldnerin nur in dem den Betrag von 19 Mio EUR übersteigenden Umfang zu. Seine Rechtsansicht, wonach der Zahlung im Umfang von 19 Mio EUR keine Tilgungswirkung zukomme, ist allerdings – wie ausgeführt – unberechtigt. Vielmehr wurde der Anspruch der Schuldnerin aus der Unwirksamkeit des Short Term Deposit am 10. 4. 2012 zur Gänze erfüllt.
[145] 4.3. Die Schuldnerin hat ab Verzugseintritt – das ist der 10. 1. 2012 – einen Anspruch auf Verzugszinsen. Für den Tag der Erfüllung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, was zur Teilabweisung des Zinsenbegehrens führt.
[146] 4.4. Für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr sind je nach Sachverhalt unternehmerische Zinsen oder Verzugszinsen gemäß § 1000 ABGB geschuldet (Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG³ [2021] § 56 Rz 10; Cernicky-Piechl/Fida, Streit über Einlagenrückgewähr – Vergleichsfähigkeit? RdW 2016, 813 [815]; vgl Wiegele, Die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs nach verbotener Einlagenrückgewähr, ecolex 2019, 746 [747]). 4.4. Für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr sind je nach Sachverhalt unternehmerische Zinsen oder Verzugszinsen gemäß Paragraph 1000, ABGB geschuldet (Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG³ [2021] Paragraph 56, Rz 10; Cernicky-Piechl/Fida, Streit über Einlagenrückgewähr – Vergleichsfähigkeit? RdW 2016, 813 [815]; vergleiche Wiegele, Die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs nach verbotener Einlagenrückgewähr, ecolex 2019, 746 [747]).
[147] Unternehmerische Zinsen gemäß § 352 UGB – bzw nun § 456 UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50 bei ab dem 16. 3. 2013 geschlossenen Verträgen – gebühren generell für jede verspätete Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem beiderseitigen unternehmerischen Geschäft (vgl RS0120608 [T3, vgl T6]), so auch für vertragliche Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche wie etwa Leistungskondiktionen (6 Ob 74/15y ErwGr 5.5. = RS0120608 [T5]). Unternehmerische Zinsen gemäß Paragraph 352, UGB – bzw nun Paragraph 456, UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50 bei ab dem 16. 3. 2013 geschlossenen Verträgen – gebühren generell für jede verspätete Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem beiderseitigen unternehmerischen Geschäft vergleiche RS0120608 [T3, vergleiche T6]), so auch für vertragliche Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche wie etwa Leistungskondiktionen (6 Ob 74/15y ErwGr 5.5. = RS0120608 [T5]).
[148] Im vorliegenden Fall sind die Schuldnerin und die Zweitbeklagte (zur Beurteilung ausländischer Rechtsträger RS0123482 [T1]) Formunternehmer, ihre Geschäfte daher stets unternehmensbezogen (vgl nur 10 Ob 1/12p ErwGr 5.3.). Der Anspruch der Schuldnerin nach § 83 Abs 1 GmbHG resultiert aus der Unwirksamkeit eines unternehmensbezogenen Geschäfts und konkurriert mit einer Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB. Daher kommen gegenüber der Zweitbeklagten unternehmerische Verzugszinsen zur Anwendung. Im vorliegenden Fall sind die Schuldnerin und die Zweitbeklagte (zur Beurteilung ausländischer Rechtsträger RS0123482 [T1]) Formunternehmer, ihre Geschäfte daher stets unternehmensbezogen vergleiche nur 10 Ob 1/12p ErwGr 5.3.). Der Anspruch der Schuldnerin nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG resultiert aus der Unwirksamkeit eines unternehmensbezogenen Geschäfts und konkurriert mit einer Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB. Daher kommen gegenüber der Zweitbeklagten unternehmerische Verzugszinsen zur Anwendung.
[149] 4.5. Gemäß § 906 Abs 25 UGB ist § 352 UGB idF vor dem Zahlungsverzugsgesetz (BGBl I 2013/50) auf Verträge anzuwenden, die vor dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden. Nach dem Zweck dieser Übergangsregelung ist der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Leistung wertungsmäßig dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichzuhalten (6 Ob 74/15y ErwGr 5.9.). 4.5. Gemäß Paragraph 906, Absatz 25, UGB ist Paragraph 352, UGB in der Fassung vor dem Zahlungsverzugsgesetz (BGBl I 2013/50) auf Verträge anzuwenden, die vor dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden. Nach dem Zweck dieser Übergangsregelung ist der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Leistung wertungsmäßig dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichzuhalten (6 Ob 74/15y ErwGr 5.9.).
[150] Da die Auszahlung des Short Term Deposit an die Zweitbeklagte am 9. 1. 2012 erfolgte, schuldet die Zweitbeklagte verschuldensunabhängige (vgl 6 Ob 74/15y ErwGr 5.8.) Verzugszinsen nach § 352 UGB aF in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Da die Auszahlung des Short Term Deposit an die Zweitbeklagte am 9. 1. 2012 erfolgte, schuldet die Zweitbeklagte verschuldensunabhängige vergleiche 6 Ob 74/15y ErwGr 5.8.) Verzugszinsen nach Paragraph 352, UGB aF in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
[151] 4.6. Die Regelung des § 54 Abs 2 JN betrifft lediglich den Wert des Streitgegenstands. Sofern das Vorbringen der Zweitbeklagten darauf abzielen sollte, dass sie daraus die Unzulässigkeit oder mangelnde Berechtigung der Geltendmachung von Verzugszinsen aus einem das Punktum übersteigenden Kapitalbetrag beanstandet, besteht für diese Rechtsansicht keine Grundlage. 4.6. Die Regelung des Paragraph 54, Absatz 2, JN betrifft lediglich den Wert des Streitgegenstands. Sofern das Vorbringen der Zweitbeklagten darauf abzielen sollte, dass sie daraus die Unzulässigkeit oder mangelnde Berechtigung der Geltendmachung von Verzugszinsen aus einem das Punktum übersteigenden Kapitalbetrag beanstandet, besteht für diese Rechtsansicht keine Grundlage.
5. Zu den Ansprüchen gegen den Erstbeklagten
[152] 5.1. Der Kläger nimmt den Erstbeklagten aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer der Schuldnerin im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Transaktionen in Anspruch.
[153] 5.2. Den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft zwar keine Erfolgshaftung, er ist aber bereits bei leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet (RS0049459). Er hat nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen (RS0049459 [T3]).
[154] Im vorliegenden Fall wurde bereits dargelegt, dass der Erstbeklagte die einem ordentlichen Geschäftsleiter abzuverlangende Sorgfalt dadurch außer Acht ließ, dass er an einem – in wirtschaftlicher Hinsicht als Gesamtheit anzusehenden – Vorgang mitwirkte, der eine gegen § 82 Abs 1 GmbHG verstoßende Darlehensgewährung (das Short Term Deposit) beinhaltete. Dies musste dem Erstbeklagten, der als Geschäftsführer dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt (vgl RS0026773), auch bewusst sein. Denn die Problematik der Darlehensgewährung an die Zweitbeklagte liegt aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht auf der Hand. Bei Anwendung des geschuldeten objektiven (vgl RS0026773) Diligenzmaßstabs wäre dem Erstbeklagten auch erkennbar gewesen, dass die Gesamtkonstruktion mit beträchtlichen Risiken für die Schuldnerin behaftet war, sodass er nicht von einer betrieblichen Rechtfertigung ausgehen hätte dürfen. Dass der Erstbeklagte nach den Feststellungen keine entsprechenden Bedenken hegte, vermag weder am Sorgfaltsverstoß noch am Verschulden etwas zu ändern. Im vorliegenden Fall wurde bereits dargelegt, dass der Erstbeklagte die einem ordentlichen Geschäftsleiter abzuverlangende Sorgfalt dadurch außer Acht ließ, dass er an einem – in wirtschaftlicher Hinsicht als Gesamtheit anzusehenden – Vorgang mitwirkte, der eine gegen Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG verstoßende Darlehensgewährung (das Short Term Deposit) beinhaltete. Dies musste dem Erstbeklagten, der als Geschäftsführer dem Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterliegt vergleiche RS0026773), auch bewusst sein. Denn die Problematik der Darlehensgewährung an die Zweitbeklagte liegt aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht auf der Hand. Bei Anwendung des geschuldeten objektiven vergleiche RS0026773) Diligenzmaßstabs wäre dem Erstbeklagten auch erkennbar gewesen, dass die Gesamtkonstruktion mit beträchtlichen Risiken für die Schuldnerin behaftet war, sodass er nicht von einer betrieblichen Rechtfertigung ausgehen hätte dürfen. Dass der Erstbeklagte nach den Feststellungen keine entsprechenden Bedenken hegte, vermag weder am Sorgfaltsverstoß noch am Verschulden etwas zu ändern.
[155] 5.3. Der Erstbeklagte haftet daher grundsätzlich für den der Schuldnerin behauptetermaßen entstandenen Schaden. Dieser bestand im Vermögensabfluss durch Auskehr des Short Term Deposit, wurde jedoch aufgrund der wirksamen Tilgung des Anspruchs der Schuldnerin nach § 83 GmbHG (bzw § 1431 ABGB) bereits ausgeglichen, sodass der auf Zahlung von 19 Mio EUR gerichtete Anspruch nicht berechtigt ist. Ein sekundärer Feststellungsmangel hinsichtlich des Bestehens einer Krise liegt nicht vor, weil sich die Revision – wie schon die Berufung – diesbezüglich nur auf § 14 EKEG stützt, was allfällige Forderungen der Tochtergesellschaften und nicht solche der Schuldnerin betrifft. 5.3. Der Erstbeklagte haftet daher grundsätzlich für den der Schuldnerin behauptetermaßen entstandenen Schaden. Dieser bestand im Vermögensabfluss durch Auskehr des Short Term Deposit, wurde jedoch aufgrund der wirksamen Tilgung des Anspruchs der Schuldnerin nach Paragraph 83, GmbHG (bzw Paragraph 1431, ABGB) bereits ausgeglichen, sodass der auf Zahlung von 19 Mio EUR gerichtete Anspruch nicht berechtigt ist. Ein sekundärer Feststellungsmangel hinsichtlich des Bestehens einer Krise liegt nicht vor, weil sich die Revision – wie schon die Berufung – diesbezüglich nur auf Paragraph 14, EKEG stützt, was allfällige Forderungen der Tochtergesellschaften und nicht solche der Schuldnerin betrifft.
[156] 5.4. Auch der gegen den Erstbeklagten erhobene Anspruch auf Verzugszinsen ist unberechtigt: Beim Anspruch nach § 25 GmbHG handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6, T8]; vgl 6 Ob 61/21w Rz 47 zu einem Anspruch gegen die als Geschäftsführerin aufgrund unzulässiger Einlagenrückgewähr belangte dortige Drittbeklagte). 5.4. Auch der gegen den Erstbeklagten erhobene Anspruch auf Verzugszinsen ist unberechtigt: Beim Anspruch nach Paragraph 25, GmbHG handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6, T8]; vergleiche 6 Ob 61/21w Rz 47 zu einem Anspruch gegen die als Geschäftsführerin aufgrund unzulässiger Einlagenrückgewähr belangte dortige Drittbeklagte).
[157] Mangels Behauptungen des Klägers zu einer der Klage vorangegangenen Einmahnung trat die Fälligkeit des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs erst durch die Klagezustellung an den Erstbeklagten am 29. 12. 2016 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der hier geltend gemachte Schaden der Schuldnerin bereits bereinigt, sodass ein Anspruch auf Verzugszinsen gegenüber dem Erstbeklagten nicht besteht.
6. Kostenentscheidung
[158] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Der Kläger ist nur mit seinem Zinsenbegehren durchgedrungen, weswegen eine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen nicht angezeigt ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Der Kläger ist nur mit seinem Zinsenbegehren durchgedrungen, weswegen eine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen nicht angezeigt ist.
[159] Er hat den Beklagten deren Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
[160] Allerdings hat die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf die verzeichnete Umsatzsteuer:
[161] Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Allerdings kommt ein Zuspruch von Umsatzsteuer an die Zweitbeklagte nicht in Betracht, da sich ihr Sitz in Spanien befindet, sie kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichnet und den nicht gerichtsbekannten Umsatzsteuersatz in Spanien – trotz entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht – nicht bescheinigt hat (vgl RS0114955; 2 Ob 51/23y konkret zu Spanien). Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Allerdings kommt ein Zuspruch von Umsatzsteuer an die Zweitbeklagte nicht in Betracht, da sich ihr Sitz in Spanien befindet, sie kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichnet und den nicht gerichtsbekannten Umsatzsteuersatz in Spanien – trotz entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht – nicht bescheinigt hat vergleiche RS0114955; 2 Ob 51/23y konkret zu Spanien).