Der klagende Masseverwalter stützt sein Anfechtungsbegehren auf § 28 Z 2 KO, nach dem alle Rechtshandlungen, durch den die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar sind, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte. Das Erstgericht hat unbekämpftermaßen festgestellt, der Geschäftsführerin der (späteren) Gemeinschuldnerin sei „bewußt“ gewesen, „daß hiedurch andere Gläubiger (insbesondere das Finanzamt)“ - wohl zu ergänzen: infolge der angefochtenen Zahlungen an die beklagte Partei - „verspätet oder überhaupt nicht befriedigt würden“. Selbst wenn unterstellt wird, daß damit bereits die Benachteiligungsabsicht der (späteren) Gemeinschuldnerin festgestellt sei (vgl dazu SZ 67/20 und SZ 64/37; aM Koziol in ÖBA 1991, 828; ders., Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung [1991], 81 ff; König, Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 133; Paul Doralt in ÖBA 1994, 639, und Bachmann, Die Anfechtung kongruenter Befriedigungen und Sicherstellungen nach §§ 28, 30 und 31 KO, in ZIK 1996, 3, 8 f, wozu indes - wie noch zu zeigen sein wird - nicht Stellung genommen werden muß) und die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung sowie die Gläubigerbenachteiligung bejaht werden, die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung sind, bleibt zu klären, ob der beklagten Partei die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin - zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (vgl § 28 Z 3 KO) - bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Der Anfechtungskläger hat somit Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen auf rechtlich einwandfreie Weise darauf geschlossen werden muß, daß der Anfechtungsgegner dabei sorglos handelte (SZ 40/146 uva). Das hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht verneint:Der klagende Masseverwalter stützt sein Anfechtungsbegehren auf Paragraph 28, Ziffer 2, KO, nach dem alle Rechtshandlungen, durch den die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar sind, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte. Das Erstgericht hat unbekämpftermaßen festgestellt, der Geschäftsführerin der (späteren) Gemeinschuldnerin sei „bewußt“ gewesen, „daß hiedurch andere Gläubiger (insbesondere das Finanzamt)“ - wohl zu ergänzen: infolge der angefochtenen Zahlungen an die beklagte Partei - „verspätet oder überhaupt nicht befriedigt würden“. Selbst wenn unterstellt wird, daß damit bereits die Benachteiligungsabsicht der (späteren) Gemeinschuldnerin festgestellt sei vergleiche dazu SZ 67/20 und SZ 64/37; aM Koziol in ÖBA 1991, 828; ders., Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung [1991], 81 ff; König, Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 133; Paul Doralt in ÖBA 1994, 639, und Bachmann, Die Anfechtung kongruenter Befriedigungen und Sicherstellungen nach Paragraphen 28, 30 und 31 KO, in ZIK 1996, 3, 8 f, wozu indes - wie noch zu zeigen sein wird - nicht Stellung genommen werden muß) und die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung sowie die Gläubigerbenachteiligung bejaht werden, die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung sind, bleibt zu klären, ob der beklagten Partei die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin - zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung vergleiche Paragraph 28, Ziffer 3, KO) - bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Der Anfechtungskläger hat somit Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen auf rechtlich einwandfreie Weise darauf geschlossen werden muß, daß der Anfechtungsgegner dabei sorglos handelte (SZ 40/146 uva). Das hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht verneint:
Während des Zeitraums, in dem die Schuldnerin die angefochtenen Zahlungen an den beklagten Sozialversicherungsträger leistete, war sie unbestrittenermaßen überschuldet und zahlungsunfähig. Die beklagte Partei hatte schon vorher - ganz augenscheinlich mißbräuchlich (vgl dazu SZ 64/38; Sprung in JBl 1969, 237), aber „erfolgreich“ - zum wiederholten Mal die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und einen solchen Antrag auch am 27.Februar 1992, demnach am Tag vor der ersten der angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin an sie, mit der Behauptung gestellt, daß die Beitragsschuldnerin zahlungsunfähig sei. Aus ihrem vom Berufungsgericht in Verhandlungsergänzung (§ 496 Abs 1 Z 3 und Abs 3 ZPO) festgestellten Schreiben (Beilage 3) geht hervor, sie hege Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der geleisteten Zahlung und sei zu deren Annahme nur bereit, wenn die Schuldnerin den unverzüglichen Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit erbringe. Sie bedeutete ihr gleichzeitig, sie nehme die eingegangenen und weitere (dem Beitragsrückstand gewidmete) Zahlungen nicht an, buche sie deshalb auf ein Sonderkonto und schreibe sie somit dem Beitragskonto der Schuldnerin nicht gut.Während des Zeitraums, in dem die Schuldnerin die angefochtenen Zahlungen an den beklagten Sozialversicherungsträger leistete, war sie unbestrittenermaßen überschuldet und zahlungsunfähig. Die beklagte Partei hatte schon vorher - ganz augenscheinlich mißbräuchlich vergleiche dazu SZ 64/38; Sprung in JBl 1969, 237), aber „erfolgreich“ - zum wiederholten Mal die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und einen solchen Antrag auch am 27.Februar 1992, demnach am Tag vor der ersten der angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin an sie, mit der Behauptung gestellt, daß die Beitragsschuldnerin zahlungsunfähig sei. Aus ihrem vom Berufungsgericht in Verhandlungsergänzung (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, ZPO) festgestellten Schreiben (Beilage 3) geht hervor, sie hege Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der geleisteten Zahlung und sei zu deren Annahme nur bereit, wenn die Schuldnerin den unverzüglichen Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit erbringe. Sie bedeutete ihr gleichzeitig, sie nehme die eingegangenen und weitere (dem Beitragsrückstand gewidmete) Zahlungen nicht an, buche sie deshalb auf ein Sonderkonto und schreibe sie somit dem Beitragskonto der Schuldnerin nicht gut.
Mit den angefochtenen Überweisungen hat die Schuldnerin in Wahrheit ihre Beitragsschulden nicht erfüllt: Zahlung, also Erfüllung ist nach § 1412 ABGB die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist. Daraus darf - worauf Koziol (in JBl 1983, 517, 519) zutreffend hinweist - noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, durch die Zahlung einer entsprechenden Summe durch den Schuldner werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise - und sei es bloß auch nur vorübergehend - , sondern die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen; das aber ist gerade bei anfechtbaren oder angefochtenen Zahlungen nicht der Fall. Die anfechtbare Zahlung kann deshalb ebensowenig als Erfüllung beurteilt werden wie etwa die Begleichung der Schuld mit entwendetem Geld, das der Bestohlene dem Gläubiger wieder abverlangen kann. Dabei handelt es sich in Wahrheit um eine bloße Scheinzahlung (vgl dazu auch König, Benachteiligung und Begünstigung als Anfechtungsvoraussetzung, JBl 1981, 138, 142). Die beklagte Partei, die - wie sich aus ihrem Schreiben an die Schuldnerin ergibt und nicht zuletzt aus ihrem (später abgewiesenen) Konkurseröffnungsantrag zu erschließen ist - die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vermutete und dabei ganz offensichtlich den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 1 KO vor Augen hatte, war daher berechtigt, die ihres Wissens „eventuell“ anfechtbaren Zahlungen der Schuldnerin - bis zum Nachweis deren Zahlungsfähigkeit zurückzuweisen (Koziol aaO 521; Koziol/Welser10 I 273; vgl dazu auch SZ 51/103 und König in JBl 1981, 142). Fraglich könnte es allerdings sein, ob die beklagte Partei die Zahlung durch Buchungen auf ein Sonderkonto auch in der Tat zurückwies. Das ist jedoch - mit dem Gericht zweiter Instanz - zu bejahen, weil die beklagte Partei die Schuldnerin auch gleichzeitig davon unterrichtete und ihr erklärte, sie werde den Geldbetrag nur und erst annehmen, wenn diese ihr unverzüglich nachweise, daß Zahlungsunfähigkeit nicht vorliege. Sie hielt den Betrag damit zur Disposition durch die Schuldnerin und wäre demnach auch verpflichtet gewesen, den Betrag über Aufforderung durch die Schuldnerin an diese zurückzuüberweisen (was diese gegebenenfalls auch hätte erzwingen können).Mit den angefochtenen Überweisungen hat die Schuldnerin in Wahrheit ihre Beitragsschulden nicht erfüllt: Zahlung, also Erfüllung ist nach Paragraph 1412, ABGB die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist. Daraus darf - worauf Koziol (in JBl 1983, 517, 519) zutreffend hinweist - noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, durch die Zahlung einer entsprechenden Summe durch den Schuldner werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise - und sei es bloß auch nur vorübergehend - , sondern die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen; das aber ist gerade bei anfechtbaren oder angefochtenen Zahlungen nicht der Fall. Die anfechtbare Zahlung kann deshalb ebensowenig als Erfüllung beurteilt werden wie etwa die Begleichung der Schuld mit entwendetem Geld, das der Bestohlene dem Gläubiger wieder abverlangen kann. Dabei handelt es sich in Wahrheit um eine bloße Scheinzahlung vergleiche dazu auch König, Benachteiligung und Begünstigung als Anfechtungsvoraussetzung, JBl 1981, 138, 142). Die beklagte Partei, die - wie sich aus ihrem Schreiben an die Schuldnerin ergibt und nicht zuletzt aus ihrem (später abgewiesenen) Konkurseröffnungsantrag zu erschließen ist - die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vermutete und dabei ganz offensichtlich den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, KO vor Augen hatte, war daher berechtigt, die ihres Wissens „eventuell“ anfechtbaren Zahlungen der Schuldnerin - bis zum Nachweis deren Zahlungsfähigkeit zurückzuweisen (Koziol aaO 521; Koziol/Welser10 römisch eins 273; vergleiche dazu auch SZ 51/103 und König in JBl 1981, 142). Fraglich könnte es allerdings sein, ob die beklagte Partei die Zahlung durch Buchungen auf ein Sonderkonto auch in der Tat zurückwies. Das ist jedoch - mit dem Gericht zweiter Instanz - zu bejahen, weil die beklagte Partei die Schuldnerin auch gleichzeitig davon unterrichtete und ihr erklärte, sie werde den Geldbetrag nur und erst annehmen, wenn diese ihr unverzüglich nachweise, daß Zahlungsunfähigkeit nicht vorliege. Sie hielt den Betrag damit zur Disposition durch die Schuldnerin und wäre demnach auch verpflichtet gewesen, den Betrag über Aufforderung durch die Schuldnerin an diese zurückzuüberweisen (was diese gegebenenfalls auch hätte erzwingen können).
Erst als die beklagte Partei die nun angefochtenen Zahlungen nach Beseitigung ihrer Zweifel über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin (infolge Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mit der Begründung, daß die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig sei) schließlich annahm, kam es in diesem Zeitpunkt zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin und trat damit die Schuldtilgung ein (§§ 1412 und 1413 ABGB). Erst in diesem Zeitpunkt ist die angefochtene Rechtshandlung (Zahlung) als vorgenommen anzunehmen und dieser Zeitpunkt ist auch für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht (EvBl 1982/142 ua) bzw - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung der Frage entscheidend, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht hätte bekannt sein müssen; letzteres spricht das Gesetz ausdrücklich zwar nur beim Anfechtungstatbestand des § 28 Z 3 KO aus, muß jedoch um nichts weniger auch dann gelten, wenn der Anfechtungsgegner kein naher Angehöriger des Schuldners ist. Auf diesen Zeitpunkt hat also die Prüfung der Frage nach der fahrlässigen Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin deshalb abzustellen, weil diese die ihr an sich obliegenden Leistungen erst dann in einer für die beklagte Partei verbindlichen Weise zum Abschluß brachte (vgl auch JBl 1965, 94).Erst als die beklagte Partei die nun angefochtenen Zahlungen nach Beseitigung ihrer Zweifel über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin (infolge Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mit der Begründung, daß die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig sei) schließlich annahm, kam es in diesem Zeitpunkt zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin und trat damit die Schuldtilgung ein (Paragraphen 1412 und 1413 ABGB). Erst in diesem Zeitpunkt ist die angefochtene Rechtshandlung (Zahlung) als vorgenommen anzunehmen und dieser Zeitpunkt ist auch für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht (EvBl 1982/142 ua) bzw - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung der Frage entscheidend, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht hätte bekannt sein müssen; letzteres spricht das Gesetz ausdrücklich zwar nur beim Anfechtungstatbestand des Paragraph 28, Ziffer 3, KO aus, muß jedoch um nichts weniger auch dann gelten, wenn der Anfechtungsgegner kein naher Angehöriger des Schuldners ist. Auf diesen Zeitpunkt hat also die Prüfung der Frage nach der fahrlässigen Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin deshalb abzustellen, weil diese die ihr an sich obliegenden Leistungen erst dann in einer für die beklagte Partei verbindlichen Weise zum Abschluß brachte vergleiche auch JBl 1965, 94).
Ist aber der Zeitpunkt der Umbuchung für die Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmerkmale (§ 28 Z 2 KO) ausschlaggebend, so war der beklagten Partei durch den ihr kurz vorher zugestellten Beschluß des Konkurseröffnungsgerichts vom 10.Juli 1992 bekannt geworden, daß als weiterer Gläubiger nur der Fiskus in Betracht zu ziehen war, mit dem ein Ratenvergleich zustande gekommen war, der regelmäßig bedient wurde, so daß die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu verneinen sei: Ist selbst die Tatsache, daß sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so daß auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann, so muß dies - selbst wenn die schon zitierte Lehrmeinung (Koziol, König, Paul Doralt und Bachmann) nicht uneingeschränkt geteilt wird - jedenfalls dann gelten, wenn das Konkurseröffnungsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und demgemäß den Konkurseröffnungsantrag abgewiesen hat und wenn die Kongruenz der Deckung außer Zweifel steht. Daß die beklagte Partei ihre bis dahin unzweifelhaft gegebenen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als zerstreut ansah, kann ihr nicht als im Sinne des § 28 Z 2 KO relevanter Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden.Ist aber der Zeitpunkt der Umbuchung für die Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmerkmale (Paragraph 28, Ziffer 2, KO) ausschlaggebend, so war der beklagten Partei durch den ihr kurz vorher zugestellten Beschluß des Konkurseröffnungsgerichts vom 10.Juli 1992 bekannt geworden, daß als weiterer Gläubiger nur der Fiskus in Betracht zu ziehen war, mit dem ein Ratenvergleich zustande gekommen war, der regelmäßig bedient wurde, so daß die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu verneinen sei: Ist selbst die Tatsache, daß sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so daß auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann, so muß dies - selbst wenn die schon zitierte Lehrmeinung (Koziol, König, Paul Doralt und Bachmann) nicht uneingeschränkt geteilt wird - jedenfalls dann gelten, wenn das Konkurseröffnungsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und demgemäß den Konkurseröffnungsantrag abgewiesen hat und wenn die Kongruenz der Deckung außer Zweifel steht. Daß die beklagte Partei ihre bis dahin unzweifelhaft gegebenen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als zerstreut ansah, kann ihr nicht als im Sinne des Paragraph 28, Ziffer 2, KO relevanter Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.