Rechtssatz RS0107955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107955
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Rechtssatz
Die Buchung einer anfechtbaren Zahlung auf einem Sonderkonto und die diesbezügliche Mitteilung an den Zahlenden unter Hinweis darauf, dass die Zahlung wegen des Verdachtes der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und auf dem Beitragskonto nicht gutgeschrieben werde, stellen klar, dass die Zahlung zurückgewiesen wurde. Die Zahlung steht dann zur Disposition des Schuldners.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 75/97d
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 75/97d
- 8 ObA 20/00z
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 20/00z
Vgl; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1)
- 2 Ob 12/10v
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 12/10v
Vgl; Beisatz: Die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserklärung ebenso wenig erforderlich, wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere „Bereithalten“ des zurückzuzahlenden Betrags. (T2); Veröff: SZ 2011/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107955
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00075_97D0000_002