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Entscheidung 2 Ob 12/10v×

Entscheidung 2 Ob 12/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011276 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Eine Hypothek geht ohne bücherliche Übertragung gem den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iS der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vor …
RS0017726 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
Die Rücküberweisung eines vom Schuldner vertragsgemäß auf ein ihm vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto bezahlten Betrages ändert daran, daß die Verbindlichkeit des Schuldners durch Zahlung endgültig erloschen ist, nichts; bei vertragswidriger Rücküberwe …
RS0033109 Rechtssatz 04.02.1959Zivilrecht
Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. Die bloße Übernahme der Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners - ohne ihre Erfüllung - ist keine Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB.
RS0033219 Rechtssatz 28.02.1968Zivilrecht
Die Zahlung ist kein Vertrag. Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt oder sich spätere Verfügung vorbehält.
RS0033273 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht.
RS0033405 Rechtssatz 17.12.1991Zivilrecht
Die sogenannte "notwendige" Zession des § 1422 ABGB setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene (§ 1423 ABGB)) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen und der Zahler (bei …
RS0107954 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Die anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen werden, es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt.
RS0107955 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Die Buchung einer anfechtbaren Zahlung auf einem Sonderkonto und die diesbezügliche Mitteilung an den Zahlenden unter Hinweis darauf, dass die Zahlung wegen des Verdachtes der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und auf dem Beitragskonto nicht gutgeschrieb …
RS0114087 Rechtssatz 30.08.2000Zivilrecht
Der Bereicherte hat keinen Anspruch auf Doppelzahlung. Durch die (berechtigte) Nichtanerkennung der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und damit ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch entstanden.
RS0126681 Rechtssatz 27.01.2011Zivilrecht
Die wirksame, also berechtigt ausgesprochene Zurückweisung der mit Anfechtung oder aus anderen Gründen mit Verlust bedrohten Zahlung setzt (nur) eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, die Zahlung nicht a …
RS0126682 Rechtssatz 27.01.2011Zivilrecht
Auch eine mit Einverständnis des Schuldners erfolgte Zahlung eines Dritten muss der Gläubiger nicht annehmen, wenn er nach § 1413 ABGB zur Zurückweisung der Zahlung berechtigt ist.
RS0126683 Rechtssatz 27.01.2011Zivilrecht
Im Fall einer eindeutigen auf Zurückweisung einer Zahlung gerichteten Willenserklärung einer Bank bleibt für die Deutung der – als bloß interner Vorgang anzusehenden – Gutbuchung dieses Zahlungseingangs auf dem Kreditkonto des Schuldners als eine von der Wi …