Rechtssatz RS0126683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126683
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Rechtssatz
Im Fall einer eindeutigen auf Zurückweisung einer Zahlung gerichteten Willenserklärung einer Bank bleibt für die Deutung der – als bloß interner Vorgang anzusehenden – Gutbuchung dieses Zahlungseingangs auf dem Kreditkonto des Schuldners als eine von der Wirksamkeit der Zurückweisung unabhängige (faktische oder schlüssige) Annahme der Zahlung mit Einlösungswirkung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126683
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20110127_OGH0002_0020OB00012_10V0000_003