Rechtssatz RS0126681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126681
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Die wirksame, also berechtigt ausgesprochene Zurückweisung der mit Anfechtung oder aus anderen Gründen mit Verlust bedrohten Zahlung setzt (nur) eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, die Zahlung nicht anzunehmen. Die Zurückweisungserklärung ist unverzüglich abzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126681
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20110127_OGH0002_0020OB00012_10V0000_001