Rechtssatz RS0033109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033109
Geschäftszahl
6Ob25/59; 3Ob34/59; 8ObA20/00z; 2Ob12/10v
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Rechtssatz
Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. Die bloße Übernahme der Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners - ohne ihre Erfüllung - ist keine Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB.Der Begriff der "Zahlung" nach Paragraph 1422, ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des Paragraph 1412, ABGB gleichzustellen. Die bloße Übernahme der Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners - ohne ihre Erfüllung - ist keine Einlösung der Forderung nach Paragraph 1422, ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 25/59
Entscheidungstext OGH 04.02.1959 6 Ob 25/59
Veröff: SZ 32/19 = EvBl 1959/140 S 242
- 3 Ob 34/59
Entscheidungstext OGH 21.04.1959 3 Ob 34/59
nur: Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. (T1)
- 8 ObA 20/00z
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 20/00z
Vgl; nur T1; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T2)
- 2 Ob 12/10v
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 12/10v
nur T1; Beisatz: Die Leistung des Dritten muss der Verpflichtung des Schuldners entsprechen, insbesondere was Zeit, Ort und Art der Leistung betrifft. Andernfalls steht dem Gläubiger das Recht auf Zurückweisung der Leistung nach § 1413 ABGB zu. (T3); Veröff: SZ 2011/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033109
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0060OB00025_5900000_001