Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe mangels eines Kontoeröffnungsvertrages und wegen Fehlens seiner Verfügungsberechtigung über das Konto von Anfang an an dem auf dem Sperrkonto erliegenden Guthaben kein Eigentum erworben; die Forderung des Klägers aus der Endabrechnung (insbesondere Abfertigungszahlung) sei gemäß § 1486 Z 5 ABGB verjährt, ist zutreffend, sodass auf ihre Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe mangels eines Kontoeröffnungsvertrages und wegen Fehlens seiner Verfügungsberechtigung über das Konto von Anfang an an dem auf dem Sperrkonto erliegenden Guthaben kein Eigentum erworben; die Forderung des Klägers aus der Endabrechnung (insbesondere Abfertigungszahlung) sei gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB verjährt, ist zutreffend, sodass auf ihre Richtigkeit verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Ausführungen in der Revision ist zu erwidern:
Zahlung, also Erfüllung, ist die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist. Daraus darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, durch die Zahlung einer entsprechenden Summe werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise - und sei es bloß auch nur vorübergehend - zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen (aus ZIK 1997, 145). Ebensowenig wie bei einer anfechtbaren oder angefochtenen Zahlung eine (nachhaltige) Erfüllung eintritt, ist dies bei einer Gutschrift auf einem Sperrkonto der Fall. Da das Wesensmerkmal der Zahlung eine Übergabe des geschuldeten Geldbetrages durch den Schuldner und dessen Übernahme durch den Gläubiger ist, tritt die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto nicht ein. Die Wirkung der Zahlung, auch in Form der Gutschrift auf einem Konto, tritt mit der Gutschrift ein (vgl 9 ObA 184/91 = DRdA 1992/19, 210 [B. A. Oberhofer/W. M. Grömmer]), wenn der Arbeitnehmer über diesen Betrag sofort verfügen kann (siehe Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht7 368). Diese sofortige Verfügbarkeit war gerade auf dem Sperrkonto nicht gegeben, sodass die Wirkung der Leistung, nämlich der Untergang der Forderung, nicht eintreten konnte.Zahlung, also Erfüllung, ist die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist. Daraus darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, durch die Zahlung einer entsprechenden Summe werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise - und sei es bloß auch nur vorübergehend - zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen (aus ZIK 1997, 145). Ebensowenig wie bei einer anfechtbaren oder angefochtenen Zahlung eine (nachhaltige) Erfüllung eintritt, ist dies bei einer Gutschrift auf einem Sperrkonto der Fall. Da das Wesensmerkmal der Zahlung eine Übergabe des geschuldeten Geldbetrages durch den Schuldner und dessen Übernahme durch den Gläubiger ist, tritt die Wirkung der Zahlung im Sinne des Paragraph 1412, ABGB durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto nicht ein. Die Wirkung der Zahlung, auch in Form der Gutschrift auf einem Konto, tritt mit der Gutschrift ein vergleiche 9 ObA 184/91 = DRdA 1992/19, 210 [B. A. Oberhofer/W. M. Grömmer]), wenn der Arbeitnehmer über diesen Betrag sofort verfügen kann (siehe Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht7 368). Diese sofortige Verfügbarkeit war gerade auf dem Sperrkonto nicht gegeben, sodass die Wirkung der Leistung, nämlich der Untergang der Forderung, nicht eintreten konnte.
Es ist zwar den Rechtsmittelausführungen zuzugeben, dass der von der beklagten Partei gewählte Vorgang ungewöhnlich war und einfacher hätte eine Rückstellung für eine noch ungewisse Schuld erfolgen können; dies ändert aber nichts daran, dass dem Kläger gegenüber mangels Verfügungsberechtigung über die Gutschrift auf dem Sperrkonto die Wirkung einer Zahlung (oder Erfüllung an Zahlungsstatt) nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.