Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Beklagten war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat diesen Anfechtungspunkt geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge ist hingegen berechtigt.
Wenn ein Arbeitnehmer einerseits mit einem Geldinstitut seiner Wahl einen Girokontovertrag schließt und dieses Geldinstitut dadurch im Sinn des § 1424 ABGB zu seinem Machthaber wird und er andererseits dem Arbeitgeber seine Bankverbindung bekanntgibt, dann wird durch diesen Vorgang der Arbeitgeber jedenfalls ermächtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an das ihm vom Arbeitnehmer bekanntgegebene Geldinstitut Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu tilgen (vgl Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 559; Bydlinski, Klang IV/2, 331; Reischauer in Rummel, Rz 1 zu § 1424; Schwimann-Mader, Rz 4 zu § 1424 ABGB). Durch diesen Vorgang erteilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber insbesondere sein Einverständnis zur Leistung an zahlungsstatt, daß nämlich statt des geschuldeten Bargeldbetrages (vgl § 78 Abs.2 GewO iVm § 42 Abs.1 AngG) ihm eine Forderung (gegenüber der Bank) geleistet werde (vgl Koziol-Welser, Grundriß I8 209). Sofern das Geldinstitut als Machthaber des Gläubigers (Arbeitnehmers) anzusehen ist, geht die Gefahr schon mit Einlangen bei diesem Geldinstitut ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kontogutschrift auf den Gläubiger über (Reischauer in Rummel ABGB Rz 19 zu § 905). Der Beklagte hat alles zur Bewirkung der Zahlung vorgekehrt, wogegen der Irrtum des Geldinstitutes, bei dem der Kläger sein Girokonto unterhalten hat, im Verhältnis zum Beklagten dem Kläger zuzurechnen ist, so als ob sein Machthaber eine empfangene Zahlung verzögert oder sogar veruntreut hätte (in diesem Sinne auch 9 Ob A 54/90). Es ist daher davon auszugehen, daß sich der Beklagte mit der Zahlung des Gehaltes an den Kläger im Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist nicht in Verzug befand. Das den bereits gezahlten Nettobetrag übersteigende Begehren, das ausschließlich aus einem berechtigten vorzeitigen Austritt abgeleitet wird, besteht daher nicht zu Recht.Wenn ein Arbeitnehmer einerseits mit einem Geldinstitut seiner Wahl einen Girokontovertrag schließt und dieses Geldinstitut dadurch im Sinn des Paragraph 1424, ABGB zu seinem Machthaber wird und er andererseits dem Arbeitgeber seine Bankverbindung bekanntgibt, dann wird durch diesen Vorgang der Arbeitgeber jedenfalls ermächtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an das ihm vom Arbeitnehmer bekanntgegebene Geldinstitut Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu tilgen vergleiche Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 559; Bydlinski, Klang IV/2, 331; Reischauer in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 1424,; Schwimann-Mader, Rz 4 zu Paragraph 1424, ABGB). Durch diesen Vorgang erteilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber insbesondere sein Einverständnis zur Leistung an zahlungsstatt, daß nämlich statt des geschuldeten Bargeldbetrages vergleiche Paragraph 78, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AngG) ihm eine Forderung (gegenüber der Bank) geleistet werde vergleiche Koziol-Welser, Grundriß I8 209). Sofern das Geldinstitut als Machthaber des Gläubigers (Arbeitnehmers) anzusehen ist, geht die Gefahr schon mit Einlangen bei diesem Geldinstitut ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kontogutschrift auf den Gläubiger über (Reischauer in Rummel ABGB Rz 19 zu Paragraph 905,). Der Beklagte hat alles zur Bewirkung der Zahlung vorgekehrt, wogegen der Irrtum des Geldinstitutes, bei dem der Kläger sein Girokonto unterhalten hat, im Verhältnis zum Beklagten dem Kläger zuzurechnen ist, so als ob sein Machthaber eine empfangene Zahlung verzögert oder sogar veruntreut hätte (in diesem Sinne auch 9 Ob A 54/90). Es ist daher davon auszugehen, daß sich der Beklagte mit der Zahlung des Gehaltes an den Kläger im Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist nicht in Verzug befand. Das den bereits gezahlten Nettobetrag übersteigende Begehren, das ausschließlich aus einem berechtigten vorzeitigen Austritt abgeleitet wird, besteht daher nicht zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Schriftsatz vom 31. 7. 1990 ist nur nach TP 1 zu honorieren; der doppelte Einheitssatz steht nur für die Verrichtung von Tagsatzungen außerhalb des Sitzes des Rechtsanwaltes zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Schriftsatz vom 31. 7. 1990 ist nur nach TP 1 zu honorieren; der doppelte Einheitssatz steht nur für die Verrichtung von Tagsatzungen außerhalb des Sitzes des Rechtsanwaltes zu.