Rechtssatz RS0126682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126682
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Rechtssatz
Auch eine mit Einverständnis des Schuldners erfolgte Zahlung eines Dritten muss der Gläubiger nicht annehmen, wenn er nach § 1413 ABGB zur Zurückweisung der Zahlung berechtigt ist.Auch eine mit Einverständnis des Schuldners erfolgte Zahlung eines Dritten muss der Gläubiger nicht annehmen, wenn er nach Paragraph 1413, ABGB zur Zurückweisung der Zahlung berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126682
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20110127_OGH0002_0020OB00012_10V0000_002