Rechtssatz RS0107957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107957
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Selbst die Tatsache, dass sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, ist keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so dass auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konkurseröffnungsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und demgemäß den Konkurseröffnungsantrag abgewiesen hat und wenn die Kongruenz der Deckung außer Zweifel steht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 75/97d
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 75/97d
- 6 Ob 217/03k
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 217/03k
nur: Selbst die Tatsache, dass sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, ist keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so dass auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann. (T1)
- 10 Ob 54/03v
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 54/03v
Auch; Beisatz: Unabhängig davon, dass nach hA auch die Erfüllung einer richtigen und fälligen Verbindlichkeit (also eine kongruente Deckung) eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann, ist zu bedenken, dass § 28 KO nicht die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger bezweckt, sondern die rechtswidrige und vorsätzliche Verminderung des Haftungsfonds hintanhalten soll. Behält der Arbeitgeber entsprechend seiner aus § 78 EStG erfließenden Verpflichtung die Lohnsteuer des Arbeitnehmers ein und führt er den Betrag im Sinne des § 79 EStG ab, zahlt er damit mittels eines nicht mehr ihm zustehenden Vermögens die Schuld eines Dritten, nämlich des Arbeitnehmers. (T2)
- 2 Ob 185/03z
Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 185/03z
Auch; Beisatz: Lohnsteuerzahlungen bei Insolvenz des Dienstgebers wegen Benachteiligungsabsicht sind grundsätzlich anfechtbar (ausdrückliche Ablehnung von 10 Ob 54/03v). (T3)
- 3 Ob 90/11y
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 90/11y
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107957
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00075_97D0000_004