Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der K***** GesmbH wurde am 13. 6. 2000 der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit Überweisung vom 2. 6. 2000, eingelangt am 5. 6. 2000 überwies die Gemeinschuldnerin an Umsatzsteuer für April 2000 S 13,476.958,-- und an Lohnabgaben für Mai 2000 S 2,924.739, wovon S 1,900.183,-- auf Lohnsteuer, S 918.503,-- auf den Dienstgeberbeitrag sowie S 106.053,-- auf den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entfielen. Seit dem 20. 5. 2000 wurden in allen namhaften Zeitungen Österreichs Berichte über die prekäre finanzielle Situation der späteren Gemeinschuldnerin veröffentlicht. Gegenüber der Beklagten hat die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung stets pünktlich bezahlt und war daher unauffällig. Die massive Medienberichterstattung veranlasste die Beklagte nicht zu Nachforschungen über eine allfällige Insolvenz der späteren Gemeinschuldnerin.
Der Kläger ficht diese Zahlungen aus den Anfechtungstatbeständen der §§ 28 Z 1 und 2, 30 Z 1 und 3 und schlüssig § 31 Abs 1 Z 2 KO an und begehrt Rückzahlung an die Masse. Die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hätten die Aussichtslosigkeit der Sanierungsbemühungen erkannt und die am 15. 6. 2000 fällig gewordene Zahlung bereits am 2. 6. 2000, somit 13 Tage vor Fälligkeit in Benachteiligungsabsicht geleistet. Ihnen sei die prekäre Situation der Gemeinschuldnerin bekannt und die Benachteiligungsabsicht bewusst gewesen. Sie hätten mit der Zahlung ihre Haftung als Geschäftsführer abwenden wollen. Die Beklagte hätte durch die intensive Medienberichterstattung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin gehabt bzw haben müssen. Daraus hätte sie auch erkennen können, dass den zahlreichen anderen Gläubigern bloß quotenmäßige Befriedigung angeboten worden sei, während sie Vollzahlung erhalten habe. Hätte die Beklagte Nachforschungen beispielsweise beim Kreditschutzverband angestellt, hätte sie von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der Gemeinschuldnerin Kenntnis erlangt.Der Kläger ficht diese Zahlungen aus den Anfechtungstatbeständen der Paragraphen 28, Ziffer eins und 2, 30 Ziffer eins und 3 und schlüssig Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO an und begehrt Rückzahlung an die Masse. Die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hätten die Aussichtslosigkeit der Sanierungsbemühungen erkannt und die am 15. 6. 2000 fällig gewordene Zahlung bereits am 2. 6. 2000, somit 13 Tage vor Fälligkeit in Benachteiligungsabsicht geleistet. Ihnen sei die prekäre Situation der Gemeinschuldnerin bekannt und die Benachteiligungsabsicht bewusst gewesen. Sie hätten mit der Zahlung ihre Haftung als Geschäftsführer abwenden wollen. Die Beklagte hätte durch die intensive Medienberichterstattung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin gehabt bzw haben müssen. Daraus hätte sie auch erkennen können, dass den zahlreichen anderen Gläubigern bloß quotenmäßige Befriedigung angeboten worden sei, während sie Vollzahlung erhalten habe. Hätte die Beklagte Nachforschungen beispielsweise beim Kreditschutzverband angestellt, hätte sie von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der Gemeinschuldnerin Kenntnis erlangt.
Die Beklagte stellte die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin am Tag der Zahlung außer Streit, wendete aber ein, davon keine Kenntnis gehabt zu haben und beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete weiters ein, Medienberichte seien keine verlässliche Quelle für eine allfällige Insolvenz eines Unternehmens. Die Gemeinschuldnerin habe alle Forderungen pünktlich beglichen und sei daher unauffällig gewesen. Die um einige Tage verfrühte Zahlung sei kongruent, weil der geschuldete Betrag am Fälligkeitsdatum auf dem Konto der Beklagten eingelangt sein müsse. Die Abfuhr von Lohnsteuer sei nicht anfechtbar. Eine Verständigung des Kreditschutzverbandes von der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin sei der Beklagten vor dem 5. 6. 2000 nicht zugegangen; jedenfalls hätten die mit der Sache betrauten Mitarbeiter der Beklagten (die Bediensteten des zuständigen Finanzamtes) sie nicht erhalten.
Das Erstgericht gab dem Anfechtungsbegehren mit EUR 1,053.866,10 sA statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 138.091,68 sA ab.
Es hat zahlreiche Zeitungsartikel, die im Zeitraum 20. bis 29. 5. 2000 erschienen waren, in Fotokopie dem Urteil angeschlossen und zum Urteilsinhalt erklärt. Daraus sind beispielsweise folgende Überschriften zu erwähnen:
„K*****-Kette vor dem finanziellen Aus"; „K***** rennt ums Leiberl: Chance für Sanierung ist „klitzeklein", „Strip-Poker um K*****;" „K***** nacktes Elend"; „Streit um K*****-Sanierung"; K*****: Ohne Millionen-Kapitalspritze droht die Insolvenz; „Weiter Zittern um K*****: „Der Zustand ist unerträglich"; K*****: Kreditschützer mahnen zur Eile; „K***** am Abgrund"; „K***** droht nun die Schließung".
Die Beklagte hat am 5. 5. 2000 die Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31. 1. 1998 erhalten, aus der sich ein positives Eigenkapital von S 164,668.096,42 ergibt. Eine vertrauliche Insolvenzliste vom 29. 5. 2000, worin von intensiven Bemühungen der späteren Gemeinschuldnerin um eine außergerichtliche Sanierung die Rede war, wurde an diesem Tag auf dem Postweg an alle Mitglieder des Kreditschutzverbandes, also auch an die Beklagte, versandt. Im Bundesministerium für Finanzen langte diese Insolvenzliste noch vor dem 5. 6. 2000 ein, Mitarbeitern der Einbringungsstelle des Finanzamtes für den 23. Bezirk war dieses Schreiben aber unbekannt. Hätte man am 2. 6. 2000 beim Alpenländischen Kreditorenverband angerufen, hätte man die Auskunft erhalten, dass die Gemeinschuldnerin insolvent sein müsse. Beim Kreditschutzverband hätte die Auskunft gelautet, dass ein außergerichtlicher Ausgleichsvorschlag von den Lieferantengläubigern nicht angenommen wurde und die Gemeinschuldnerin höchst insolvenzgefährdet ist, wobei das Wort Insolvenz vor dem 8. 6. 2000 nicht gebraucht wurde. Die Zahlung erfolgte in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und in Begünstigungs- bzw Benachteiligungsabsicht. Die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hielten es ernsthaft für möglich, fanden sich jedoch damit ab, dass die Beklagte durch die Zahlung begünstigt wird, die zahlreichen anderen Gläubiger aber (mangels voller Befriedigungsmöglichkeit) benachteiligt werden. Die Beklagte war bei Annahme der Zahlungen nicht in (positiver) Kenntnis der Benachteiligungs- und Begünstigungsabsicht und der Zahlungsunfähigkeit.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Abfuhr von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stelle keine anfechtbare Zahlung dar, weil Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer sei. Das gelte aber nicht für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Umsatzsteuer, deren Schuldner der Arbeitgeber sei. Die Fälligkeit dieser Abgaben trete am 15. Tag des nachfolgenden Monates (bei der Umsatzsteuer am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates) ein. Eine um 11 Tage verfrühte Zahlung bewirke die Inkongruenz im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO. Die Zahlungen seien aber auch gemäß § 31 KO anfechtbar. Zwar genügten die Medienberichte trotz ihrer Dichte nicht, um die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin anzunehmen; angesichts der Vielfalt eindeutiger Zeitungsmeldungen würden dadurch aber Nachforschungspflichten der Beklagten ausgelöst. Überdies habe die Beklagte das Schreiben über die intensiven Bemühungen der späteren Gemeinschuldnerin um eine außergerichtliche Sanierung vor Empfang der Zahlung erhalten, woraus eine verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht abzuleiten sei. Nachforschungen durch einen Anruf beim Kreditschutzverband, deren Mitglied die Beklagte sei, seien zumutbar gewesen.Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Abfuhr von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stelle keine anfechtbare Zahlung dar, weil Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer sei. Das gelte aber nicht für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Umsatzsteuer, deren Schuldner der Arbeitgeber sei. Die Fälligkeit dieser Abgaben trete am 15. Tag des nachfolgenden Monates (bei der Umsatzsteuer am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates) ein. Eine um 11 Tage verfrühte Zahlung bewirke die Inkongruenz im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Die Zahlungen seien aber auch gemäß Paragraph 31, KO anfechtbar. Zwar genügten die Medienberichte trotz ihrer Dichte nicht, um die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin anzunehmen; angesichts der Vielfalt eindeutiger Zeitungsmeldungen würden dadurch aber Nachforschungspflichten der Beklagten ausgelöst. Überdies habe die Beklagte das Schreiben über die intensiven Bemühungen der späteren Gemeinschuldnerin um eine außergerichtliche Sanierung vor Empfang der Zahlung erhalten, woraus eine verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht abzuleiten sei. Nachforschungen durch einen Anruf beim Kreditschutzverband, deren Mitglied die Beklagte sei, seien zumutbar gewesen.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab in der Hauptsache der Berufung des Klägers, nicht aber der der Beklagten statt. Lediglich ein Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es erachtete die am 5. 6. 2000 bei der Beklagten eingelangte Zahlung noch als kongruent. Die vorzeitige Zahlung sei aber deshalb besonders auffällig gewesen, weil die Medien ausführlich über die massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin berichtet hätten, weshalb die verfrühte Zahlung eines Betrages in dieser Höhe äußerst ungewöhnlich und damit verdächtig gewesen sei. Ob der Beklagten fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin vorzuwerfen sei, sei nach dem Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befasst gewesen seien, zu entscheiden. Leichte Fahrlässigkeit genüge. Bei Finanzämtern sei ebenso wie bei Banken ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen als bei anderen Gläubigern, da sie in weit größerem Ausmaß in der Lage seien, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu erhalten. Ausschlaggebend für die Beurteilung seien die dem Anfechtungsgegner zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel, die er in zumutbarer Weise heranziehen hätte können und ihre ordnungsgemäße Auswertung. Die Gemeinschuldnerin sei bisher völlig unauffällig, ja vorbildhaft im Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten gewesen. Auch die Bilanz zum Stichtag 31. 1. 1998 sei unauffällig gewesen, doch sei durch die intensive Medienberichterstattung seit dem 20. 5. 2000 erkennbar gewesen, dass diese nicht mehr aktuell sein konnte. Medienberichten über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen sei mit Vorsicht zu begegnen, da in vielen Fällen Zeitungsberichte keine zuverlässige Auskunftsquelle darstellten. Je häufiger aber derartige Presseberichte erschienen und je größer die Zahl der sie veröffentlichenden Medien sei und je seriöser sie seien, desto mehr bestehe Veranlassung für einen Gläubiger, den Berichten nachzugehen. Dazu komme noch, dass Presseaussendungen der Gemeinschuldnerin selbst, aber auch der hinter ihr stehenden „Familie W*****" unmissverständliche Hinweise auf eine bevorstehende Insolvenz des Unternehmens enthalten hätten. Die dem Ersturteil angehefteten Zeitungsberichte ließen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Das mehrfach kolportierte Scheitern eines außergerichtlichen Ausgleiches, wobei nicht nur die Banken, sondern auch Lieferanten einen größeren Teil ihrer Forderungen nachlassen sollten, sei ein deutlicher Hinweis auf die prekäre Situation der Gemeinschuldnerin. Bei einem derartigen „Feuerwerk" an Medienberichten über die katatrophale Situation der Gemeinschuldnerin hätte die Beklagte auch im Hinblick auf die ungewöhnliche vorzeitige Zahlung reagieren müssen. Sie sei Mitglied des KSV und hätte als solches durch einen bloßen Anruf Kenntnis von der drohenden Insolvenzgefahr erlangt. Eine Nachfrage bei der späteren Gemeinschuldnerin selbst wäre in dieser Situation zumutbar gewesen und hätte zur Auskunft, dass ein Konkursantrag vorbereitet werde, geführt. Die Beklagte habe es zu vertreten, dass sie entsprechende Nachforschungen unterlassen habe, weshalb sie sich diese Kenntnis zurechnen lassen müsse. Bei dieser Sachlage liege die Begünstigungs- bzw Benachteiligungsabsicht der Geschäftsführer der Gemeinschuldner auf der Hand.
Zur Berufung des Klägers führte es im Wesentlichen aus, nach § 28 Z 2 KO seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung vorgenommen habe, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht habe bekannt sein müssen. Eine Absichtsanfechtung nach dieser Gesetzesstelle setze voraus, dass der Schuldner nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden könne und eine - wenn auch verspätete - volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich sei, einen Gläubiger voll befriedige und damit in Benachteiligungsabsicht handle. Es reiche aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution verfolgt habe und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannt oder sich damit bewusst und positiv abgefunden habe. Es könne daher jede gegenüber einem anderen, der nicht Konkursgläubiger sei, gesetzte, die Konkursgläubiger benachteiligende Rechtshandlung gemäß den § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils zweiter Fall KO und § 28 Z 1 und 2 KO angefochten werden. Dass durch die Bezahlung der Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin an die Beklagte trotz bestehender materieller Insolvenz andere Gläubiger nicht mehr befriedigt werden könnten, liege auf der Hand. Insofern sei die Zahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt eine nachteilige Rechtshandlung im Sinn des § 28 Z 2 KO.Zur Berufung des Klägers führte es im Wesentlichen aus, nach Paragraph 28, Ziffer 2, KO seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung vorgenommen habe, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht habe bekannt sein müssen. Eine Absichtsanfechtung nach dieser Gesetzesstelle setze voraus, dass der Schuldner nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden könne und eine - wenn auch verspätete - volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich sei, einen Gläubiger voll befriedige und damit in Benachteiligungsabsicht handle. Es reiche aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution verfolgt habe und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannt oder sich damit bewusst und positiv abgefunden habe. Es könne daher jede gegenüber einem anderen, der nicht Konkursgläubiger sei, gesetzte, die Konkursgläubiger benachteiligende Rechtshandlung gemäß den Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils zweiter Fall KO und Paragraph 28, Ziffer eins und 2 KO angefochten werden. Dass durch die Bezahlung der Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin an die Beklagte trotz bestehender materieller Insolvenz andere Gläubiger nicht mehr befriedigt werden könnten, liege auf der Hand. Insofern sei die Zahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt eine nachteilige Rechtshandlung im Sinn des Paragraph 28, Ziffer 2, KO.
Der Beklagten falle auch fahrlässige Unkenntnis der Begünstigung- und Benachteiligungsabsicht zur Last. Entscheidend sei das Wissen-Müssen der handelnden Personen. Bei den massiven Presseberichten über den wirtschaftlichen Niedergang der Gemeinschuldnerin habe die Beklagte das Unterlassen erforderlicher Nachforschungen zu vertreten. Die Begünstigungs- bzw Benachteiligungsabsicht der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin liege auf der Hand. Denn, könne das Unternehmen nicht mehr saniert werden, dann könne eine um 10 Tage verfrüht einlangende Zahlung nur als Begünstigung angesehen werden.
Die Zahlung der Lohnsteuer an die Beklagte sei zwar nicht nach den § 30 Abs 1 Z 1, Z 3, wohl aber nach § 28 Z 2 KO anfechtbar. Dem könne nicht entgegengehalten werden, der der Beklagten bezahlte Betrag, der rechtlich zur Tilgung der Verbindlichkeit der Arbeitnehmer zur Begleichung der Lohnsteuer gedient habe, stamme aus deren Vermögen. Faktisch und wirtschaftlich betrachtet, stamme er aus den Einnahmen des Arbeitgebers und habe sich in der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin befunden. Ohne die angefochtene Lohnsteuerzahlung sei der Befriedigungsfonds aller Gläubiger um die abgeführte Lohnsteuer größer gewesen, was bei Bejahung der Anfechtung eine Quotenerhöhung mit sich bringe.Die Zahlung der Lohnsteuer an die Beklagte sei zwar nicht nach den Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, wohl aber nach Paragraph 28, Ziffer 2, KO anfechtbar. Dem könne nicht entgegengehalten werden, der der Beklagten bezahlte Betrag, der rechtlich zur Tilgung der Verbindlichkeit der Arbeitnehmer zur Begleichung der Lohnsteuer gedient habe, stamme aus deren Vermögen. Faktisch und wirtschaftlich betrachtet, stamme er aus den Einnahmen des Arbeitgebers und habe sich in der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin befunden. Ohne die angefochtene Lohnsteuerzahlung sei der Befriedigungsfonds aller Gläubiger um die abgeführte Lohnsteuer größer gewesen, was bei Bejahung der Anfechtung eine Quotenerhöhung mit sich bringe.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob Medienberichte Nachforschungspflichten bei Gläubigern wie Finanzämtern auslösten, von erheblicher Bedeutung sei.
Die Beklagte macht in ihrer Revision geltend, Lohnzahlungen, soweit diese periodengerecht erfolgten, stellten Zug-um-Zug-Zahlungen dar, die nur unter den Voraussetzungen eines nachteiligen Rechtsgeschäftes anfechtbar wären. Gleiches gelte für die auf diese Lohnzahlungen entfallende Lohnsteuer, die das Schicksal der Hauptforderung teile. Eine fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie der Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht sei der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen.