Die gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse beider Streitteile sind nicht berechtigt.
Soweit die Beklagte weiterhin an ihrem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Masseverwalterin festhält, kann ihr nicht gefolgt werden:
Nach § 189 KO ist zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 KO (nur) jeder Konkursgläubiger berechtigt. Diese Bestimmung ist jedoch in die gesetzlichen Regelungen über die Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff KO) eingeordnet. Nach § 190 Abs 1 KO ist dann, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht, ein Masseverwalter nicht zu bestellen. Soweit kein Masseverwalter bestellt ist, mußte der Gesetzgeber daher vorsehen, wer sonst zur Anfechtung berechtigt ist. Da die Konkursanfechtung in der Regel darauf gerichtet ist, die nachteiligen Folgen von Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen, ist der Schuldner selbst für die Anfechtung solcher Rechtshandlungen kaum geeignet. Schon in der Regierungsvorlage zur KO-Novelle 1993 war daher aus dieser Erwägung vorgesehen, daß in den Fällen der Eigenverwaltung des Schuldners jeder einzelne Konkursgläubiger zur Anfechtung berechtigt ist (1218 BlgNR 18. GP 22). § 188 KO idF der RV sah demgemäß vor, daß "soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist, ... zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 jeder Konkursgläubiger berechtigt" sei. Im Justizausschuß wurde die Reihenfolge der Bestimmungen geändert und die Vorschrift über die Konkursanfechtung anders eingereiht und umformuliert; damit sollte aber keine inhaltliche Veränderung verbunden sein (JAB 1330 BlgNR 18. GP 3).Nach Paragraph 189, KO ist zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43 KO (nur) jeder Konkursgläubiger berechtigt. Diese Bestimmung ist jedoch in die gesetzlichen Regelungen über die Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren (Paragraphen 186, ff KO) eingeordnet. Nach Paragraph 190, Absatz eins, KO ist dann, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht, ein Masseverwalter nicht zu bestellen. Soweit kein Masseverwalter bestellt ist, mußte der Gesetzgeber daher vorsehen, wer sonst zur Anfechtung berechtigt ist. Da die Konkursanfechtung in der Regel darauf gerichtet ist, die nachteiligen Folgen von Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen, ist der Schuldner selbst für die Anfechtung solcher Rechtshandlungen kaum geeignet. Schon in der Regierungsvorlage zur KO-Novelle 1993 war daher aus dieser Erwägung vorgesehen, daß in den Fällen der Eigenverwaltung des Schuldners jeder einzelne Konkursgläubiger zur Anfechtung berechtigt ist (1218 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 22). Paragraph 188, KO in der Fassung der Regierungsvorlage sah demgemäß vor, daß "soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist, ... zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43 jeder Konkursgläubiger berechtigt" sei. Im Justizausschuß wurde die Reihenfolge der Bestimmungen geändert und die Vorschrift über die Konkursanfechtung anders eingereiht und umformuliert; damit sollte aber keine inhaltliche Veränderung verbunden sein (JAB 1330 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3).
Da im vorliegenden Fall die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt wurde, ist sie mangels einer festgelegten Besonderheit (§ 181 KO) gemäß § 37 Abs 1 KO zu Anfechtungsklagen nach den § 27 ff KO legitimiert.Da im vorliegenden Fall die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt wurde, ist sie mangels einer festgelegten Besonderheit (Paragraph 181, KO) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, KO zu Anfechtungsklagen nach den Paragraph 27, ff KO legitimiert.
Mit Recht wenden sich beide Parteien gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes, nähere Feststellungen zum Zeitpunkt der (wirksamen) Zahlung von S 400.000 abzüglich der aufgelaufenen Spesen zu treffen.
Die Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 KO ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (§ 30 Abs 2 KO). Da das Schuldenregulierungsverfahren am 14.Februar 1995 eröffnet wurde, kommt es darauf an, ob die von der Anfechtung betroffene Zahlung vor oder nach dem 14.Februar 1994 erfolgt ist. Die Klägerin verweist darauf, daß erst am 16.Februar 1994 der Betrag von S 388.688 dem Konto des Schuldners in der Filiale G***** gutgeschrieben wurde; die Beklagte meint, sie habe schon geraume Zeit vorher den Anspruch auf die Leistung durch Fabijan N***** erlangt, weil schon im Jänner 1994 die Vereinbarung mit ihm getroffen worden sei.Die Anfechtung wegen Begünstigung nach Paragraph 30, Absatz eins, KO ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (Paragraph 30, Absatz 2, KO). Da das Schuldenregulierungsverfahren am 14.Februar 1995 eröffnet wurde, kommt es darauf an, ob die von der Anfechtung betroffene Zahlung vor oder nach dem 14.Februar 1994 erfolgt ist. Die Klägerin verweist darauf, daß erst am 16.Februar 1994 der Betrag von S 388.688 dem Konto des Schuldners in der Filiale G***** gutgeschrieben wurde; die Beklagte meint, sie habe schon geraume Zeit vorher den Anspruch auf die Leistung durch Fabijan N***** erlangt, weil schon im Jänner 1994 die Vereinbarung mit ihm getroffen worden sei.
Ob eine Begünstigung im Sinne des § 30 Abs 1 KO schon mit Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes oder aber erst mit der Erfüllung "stattgefunden" hat (vgl dazu König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 254, 255; SZ 52/147; SZ 57/87; SZ 65/59 = ÖBA 1993, 306 [Fink]), bedarf diesmal keiner Untersuchung. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es hier nur darauf an, wann die angefochtenen Zahlungen geleistet wurden, nicht aber auf den Zeitpunkt einer vorangegangenen, diesen zugrundeliegenden Vereinbarung. Der Schuldner war schon aufgrund eines Exekutionstitels zur Zahlung verpflichtet. Soweit ein Verpflichteter im Zuge eines Exekutionsverfahrens mit der betreibenden Partei eine bestimmte Art der Abstattung seiner Verbindlichkeit vereinbart, geht er damit nicht eine neue Verbindlichkeit ein; eine solche Abmachung bedeutet ja nur einen bedingten Exekutionsverzicht der betreibenden Partei, welche die Zusage macht, bei Einhaltung bestimmter Ratenzahlungen oder Sicherstellungen udgl. von der Exekution ganz oder teilweise abzustehen. Hält der Schuldner die Vereinbarung nicht ein, dann steht der betreibenden Partei kein neuer klagbarer Anspruch zu, sondern nur das Recht, die Exekution (weiter) zu führen. Gegen Fabijan N***** hatte die Beklagte keinen eigenen Anspruch. Dieser hatte sich nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet, eine Mietzinsvorauszahlung zu leisten und diese auf dessen Konto bei der Beklagten zu überweisen, damit diese befriedigt werde und daraufhin die Zwangsversteigerung einstelle. Es trifft daher nicht zu, daß schon im Jänner 1994 die Beklagte einen Anspruch erworben habe, aus dem sie ohne weiteres Zutun des Schuldners Befriedigung erlangen konnte.Ob eine Begünstigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, KO schon mit Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes oder aber erst mit der Erfüllung "stattgefunden" hat vergleiche dazu König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 254, 255; SZ 52/147; SZ 57/87; SZ 65/59 = ÖBA 1993, 306 [Fink]), bedarf diesmal keiner Untersuchung. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es hier nur darauf an, wann die angefochtenen Zahlungen geleistet wurden, nicht aber auf den Zeitpunkt einer vorangegangenen, diesen zugrundeliegenden Vereinbarung. Der Schuldner war schon aufgrund eines Exekutionstitels zur Zahlung verpflichtet. Soweit ein Verpflichteter im Zuge eines Exekutionsverfahrens mit der betreibenden Partei eine bestimmte Art der Abstattung seiner Verbindlichkeit vereinbart, geht er damit nicht eine neue Verbindlichkeit ein; eine solche Abmachung bedeutet ja nur einen bedingten Exekutionsverzicht der betreibenden Partei, welche die Zusage macht, bei Einhaltung bestimmter Ratenzahlungen oder Sicherstellungen udgl. von der Exekution ganz oder teilweise abzustehen. Hält der Schuldner die Vereinbarung nicht ein, dann steht der betreibenden Partei kein neuer klagbarer Anspruch zu, sondern nur das Recht, die Exekution (weiter) zu führen. Gegen Fabijan N***** hatte die Beklagte keinen eigenen Anspruch. Dieser hatte sich nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet, eine Mietzinsvorauszahlung zu leisten und diese auf dessen Konto bei der Beklagten zu überweisen, damit diese befriedigt werde und daraufhin die Zwangsversteigerung einstelle. Es trifft daher nicht zu, daß schon im Jänner 1994 die Beklagte einen Anspruch erworben habe, aus dem sie ohne weiteres Zutun des Schuldners Befriedigung erlangen konnte.
Entscheidend ist vielmehr, daß der Geldbetrag - in der Höhe von S
388.688 - schon vor dem 14.Februar 1994 in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt ist und diese aufgrund des in ihren Händen befindlichen, von Fabijan N***** blanko unterfertigten Überweisungsauftrages in der Lage war, diese Summe auf dem Konto des Schuldners gutzubringen. Diese Zahlung, welche nach dem Standpunkt der Klägerin eine Begünstigung der Beklagten bedeutet, erfolgte somit mehr als ein Jahr vor der Konkurseröffnung. Weiterer Feststellungen bedarf es hiezu nicht.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist damit das Klagebegehren aber auch in Ansehung des Teilbetrages von S 388.688 noch nicht im Sinne der Klageabweisung spruchreif:
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, daß sie schon in der Klage behauptet hat, der Schuldner habe die angefochtenen Zahlungen in der der Beklagten bekannten Absicht geleistet, diese vor den anderen Gläubigern zu begünstigen und die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Sie hat damit den Tatbestand des - von ihr im übrigen auch ausdrücklich angeführten - § 28 KO geltend gemacht. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß sich aus dem Vorbringen der Klägerin nur die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und 3 KO sowie des § 31 Abs 1 Z 2 KO entnehmen ließen. Die Behauptung, der Schuldner habe in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen und der Beklagten (als dem anderen Teile) sei diese Absicht bekannt gewesen, ist hinreichend konkret, zumal die Klägerin noch ausdrücklich - im Sinne der Rechtsprechung (SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 [Koziol] ua) - vorgebracht hat, die Beklagte habe sich bei Entgegennahme der sie (im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) bevorzugenden Kreditrückzahlungen mit der verzögerten Befriedigung der übrigen Gläubiger abgefunden. Nach § 28 Z 1 KO können Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten werden; nach § 28 Z 2 KO können alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten werden, wenn dem anderen Teil (hier also der Beklagten) die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte.Zutreffend verweist die Klägerin darauf, daß sie schon in der Klage behauptet hat, der Schuldner habe die angefochtenen Zahlungen in der der Beklagten bekannten Absicht geleistet, diese vor den anderen Gläubigern zu begünstigen und die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Sie hat damit den Tatbestand des - von ihr im übrigen auch ausdrücklich angeführten - Paragraph 28, KO geltend gemacht. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß sich aus dem Vorbringen der Klägerin nur die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 KO sowie des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO entnehmen ließen. Die Behauptung, der Schuldner habe in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen und der Beklagten (als dem anderen Teile) sei diese Absicht bekannt gewesen, ist hinreichend konkret, zumal die Klägerin noch ausdrücklich - im Sinne der Rechtsprechung (SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 [Koziol] ua) - vorgebracht hat, die Beklagte habe sich bei Entgegennahme der sie (im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) bevorzugenden Kreditrückzahlungen mit der verzögerten Befriedigung der übrigen Gläubiger abgefunden. Nach Paragraph 28, Ziffer eins, KO können Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten werden; nach Paragraph 28, Ziffer 2, KO können alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten werden, wenn dem anderen Teil (hier also der Beklagten) die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte.
"Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz hiezu (König aaO Rz 136). Es reicht daher aus, daß der Schuldner andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution - verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewußt und positiv abfand (König aaO; ÖBA 1988, 836). Es genügt also, wenn der Wille in der Form des dolus eventualis auf die Herbeiführung der Benachteiligung der Gläubiger gerichtet ist (JBl 1984, 495; SZ 59/143; ÖBA 1989, 1018; SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 [Koziol] ua). Damit werden - entgegen A.Burgstaller (Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff [150]) - die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 2 und 3 KO nicht deshalb überflüssig, weil jede beabsichtigte Gläubigerbegünstigung im Sinne dieser Anfechtungstatbestände den Eventualvorsatz in sich schließe, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Dem ist nämlich zu erwidern, daß zwar eine Leistung an einen Gläubiger in Benachteiligungsabsicht wohl logisch zwingend die Begünstigungsabsicht in sich schließe, letztere aber auch ohne Benachteiligungsabsicht - so etwa dann, wenn der Schuldner den andrängenden Gläubiger befriedigt, um ihn zu beruhigen, dabei jedoch hofft, den drohenden Vermögensverfall doch noch rechtzeitig abwenden und sodann alle übrigen Gläubiger voll und fristgerecht befriedigen"Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des Paragraph 28, KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz hiezu (König aaO Rz 136). Es reicht daher aus, daß der Schuldner andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution - verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewußt und positiv abfand (König aaO; ÖBA 1988, 836). Es genügt also, wenn der Wille in der Form des dolus eventualis auf die Herbeiführung der Benachteiligung der Gläubiger gerichtet ist (JBl 1984, 495; SZ 59/143; ÖBA 1989, 1018; SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 [Koziol] ua). Damit werden - entgegen A.Burgstaller (Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff [150]) - die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 KO nicht deshalb überflüssig, weil jede beabsichtigte Gläubigerbegünstigung im Sinne dieser Anfechtungstatbestände den Eventualvorsatz in sich schließe, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Dem ist nämlich zu erwidern, daß zwar eine Leistung an einen Gläubiger in Benachteiligungsabsicht wohl logisch zwingend die Begünstigungsabsicht in sich schließe, letztere aber auch ohne Benachteiligungsabsicht - so etwa dann, wenn der Schuldner den andrängenden Gläubiger befriedigt, um ihn zu beruhigen, dabei jedoch hofft, den drohenden Vermögensverfall doch noch rechtzeitig abwenden und sodann alle übrigen Gläubiger voll und fristgerecht befriedigen
zu können - erfolgen kann (SZ 64/37 = ÖBA 1991, 826 [Koziol] mwN;
König aaO Rz 136). Das dagegen von Koziol (Anm zu ÖBA 1991, 826 = SZKönig aaO Rz 136). Das dagegen von Koziol Anmerkung zu ÖBA 1991, 826 = SZ
64/37) vorgebrachte Argument, daß dann, wenn der Schuldner den andrängenden Gläubiger befriedigt, um ihn zu beruhigen, jedoch hofft, auch die anderen Gläubiger voll und fristgerecht befriedigen zu können, nicht nur keine Benachteiligungs-, sondern in Wahrheit auch keine Begünstigungsabsicht vorliege, ist nicht überzeugend. Die sofortige Befriedigung eines Gläubigers durch einen Schuldner, der seine anderen Gläubiger nicht mit Sicherheit befriedigen kann, sondern dies nur hofft, bedeutet eine Begünstigung.
Sollte die Behauptung der Klägerin zutreffen, daß der Schuldner nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit die angefochtenen Zahlungen im Bewußtsein geleistet bzw veranlaßt hat, daß andere Gläubiger als die Beklagte damit allenfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß befriedigt werden können, dann läge Benachteiligungsabsicht vor. Die von Koziol (ÖBA 1991, 829) und von König (aaO Rz 133) vorgetragenen Bedenken gegen die Anfechtbarkeit kongruenter Deckungen, die vor der materiellen Insolvenz erfolgten (vgl dazu SZ 67/20 = ÖBA 1994, 637 [P.Doralt]), kämen daher nicht zum Tragen, sodaß hierauf nicht einzugehen ist.Sollte die Behauptung der Klägerin zutreffen, daß der Schuldner nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit die angefochtenen Zahlungen im Bewußtsein geleistet bzw veranlaßt hat, daß andere Gläubiger als die Beklagte damit allenfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß befriedigt werden können, dann läge Benachteiligungsabsicht vor. Die von Koziol (ÖBA 1991, 829) und von König (aaO Rz 133) vorgetragenen Bedenken gegen die Anfechtbarkeit kongruenter Deckungen, die vor der materiellen Insolvenz erfolgten vergleiche dazu SZ 67/20 = ÖBA 1994, 637 [P.Doralt]), kämen daher nicht zum Tragen, sodaß hierauf nicht einzugehen ist.
Ob aber eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners anzunehmen ist, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen noch nicht beurteilt werden. Derzeit steht noch nicht einmal fest, ob das allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - zugrunde liegende Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung (SZ 68/29 = ÖBA 1995, 723) erfüllt ist. Da die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehört, hat diese stets der Kläger zu behaupten und zu beweisen (SZ 62/97; SZ 68/29 = ÖBA 1995, 723 mwN). Ob durch die angefochtenen Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt wurden, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat dazu vorgebracht, daß sie aufgrund der Zahlung nur das erhalten habe, was ihr zugestanden sei und was sie auch aufgrund ihrer Sicherung durch ein Höchstbetragspfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte. Das Erstgericht hat keine Feststellungen zum Wert der in Versteigerung gezogenen Liegenschaften und zu deren pfandrechtlicher Belastung getroffen. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob der Schuldner in Benachteiligungs- (§ 28 KO) oder Begünstigungsabsicht (§ 30 KO) gehandelt hat. Noch viel weniger kann ein Schluß dahin gezogen werden, ob die Beklagte eine solche Absicht gekannt habe oder hätte kennen müssen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Ersturteil zwecks Verfahrensergänzung aufgehoben.Ob aber eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners anzunehmen ist, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen noch nicht beurteilt werden. Derzeit steht noch nicht einmal fest, ob das allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - zugrunde liegende Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung (SZ 68/29 = ÖBA 1995, 723) erfüllt ist. Da die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehört, hat diese stets der Kläger zu behaupten und zu beweisen (SZ 62/97; SZ 68/29 = ÖBA 1995, 723 mwN). Ob durch die angefochtenen Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt wurden, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat dazu vorgebracht, daß sie aufgrund der Zahlung nur das erhalten habe, was ihr zugestanden sei und was sie auch aufgrund ihrer Sicherung durch ein Höchstbetragspfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte. Das Erstgericht hat keine Feststellungen zum Wert der in Versteigerung gezogenen Liegenschaften und zu deren pfandrechtlicher Belastung getroffen. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob der Schuldner in Benachteiligungs- (Paragraph 28, KO) oder Begünstigungsabsicht (Paragraph 30, KO) gehandelt hat. Noch viel weniger kann ein Schluß dahin gezogen werden, ob die Beklagte eine solche Absicht gekannt habe oder hätte kennen müssen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Ersturteil zwecks Verfahrensergänzung aufgehoben.
Wie schon das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist Begünstigungsabsicht die Absicht des Gemeinschuldners, den befriedigten Gläubiger vor anderen Gläubigern zu bevorzugen (SZ 58/205 uva); dolus eventualis genügt. Objektiv wird damit die Gleichbehandlung der Gläubiger verletzt (König aaO Rz 256; Koziol ÖBA 829). Die im Bewußtsein der eigenen Zahlungsunfähigkeit geleisteten oder ermöglichten Sicherstellungen und Befriedigungen müssen als in Begünstigungsabsicht erbracht gewertet werden (SZ 58/205 ua).
Auf die Anfechtungstatbestände wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO) wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes freilich nicht mehr einzugehen sein, weil die Anfechtung insoweit ausgeschlossen ist, wurden doch die angefochtenen Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen (§ 31 Abs 4 KO).Auf die Anfechtungstatbestände wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 31, KO) wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes freilich nicht mehr einzugehen sein, weil die Anfechtung insoweit ausgeschlossen ist, wurden doch die angefochtenen Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen (Paragraph 31, Absatz 4, KO).
Aus diesen Gründen hat es bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob durch die angefochtenen Zahlungen Gläubiger benachteiligt wurden oder die Beklagte ohnehin nur das erhalten hat, was sie aufgrund ihres Absonderungsrechtes (Pfandrechtes) erhalten hätte. Sollte eine Benachteiligung der Gläubiger zu bejahen sein, wird zu prüfen sein, ob der Schuldner die Lage richtig eingeschätzt und zumindest in Kauf genommen hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen (§ 28 KO) oder jedenfalls die Beklagte zu begünstigen (§ 30 KO). Soweit die Tatbestände des § 28 KO zu verneinen sein sollten, wäre das Klagebegehren in Ansehung der vor dem 14.Februar 1994 bei der Beklagten eingegangenen Zahlung im Hinblick auf § 30 Abs 2 KO unberechtigt; im weiteren Umfang wäre zu prüfen, ob die Beklagte die Begünstigungsabsicht des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen (§ 30 Abs 1 Z 3 KO).Aus diesen Gründen hat es bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob durch die angefochtenen Zahlungen Gläubiger benachteiligt wurden oder die Beklagte ohnehin nur das erhalten hat, was sie aufgrund ihres Absonderungsrechtes (Pfandrechtes) erhalten hätte. Sollte eine Benachteiligung der Gläubiger zu bejahen sein, wird zu prüfen sein, ob der Schuldner die Lage richtig eingeschätzt und zumindest in Kauf genommen hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen (Paragraph 28, KO) oder jedenfalls die Beklagte zu begünstigen (Paragraph 30, KO). Soweit die Tatbestände des Paragraph 28, KO zu verneinen sein sollten, wäre das Klagebegehren in Ansehung der vor dem 14.Februar 1994 bei der Beklagten eingegangenen Zahlung im Hinblick auf Paragraph 30, Absatz 2, KO unberechtigt; im weiteren Umfang wäre zu prüfen, ob die Beklagte die Begünstigungsabsicht des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO. Beide Rekurse gaben Anlaß zu einer näheren Klärung der Rechtslage und dienten daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Beide Rekurse gaben Anlaß zu einer näheren Klärung der Rechtslage und dienten daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung.