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Rechtssatz RS0014002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014002

Geschäftszahl

7Ob642/85; 6Ob233/24v

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Rechtssatz

Sind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an. Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 642/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 642/85
    Veröff: SZ 58/208
  • 6 Ob 233/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 233/24v
    vgl; Beisatz: Die Frage, wer Partei eines Vertrags werden soll, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu beurteilen; es kommt daher auch für die Bestimmung der Person des Vertragspartners auf die Einigung der vertragsschließenden Teile an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014002

Im RIS seit

12.12.1985

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_001