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Entscheidung 6 Ob 206/17p×

Entscheidung 6 Ob 206/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033831 Rechtssatz 24.09.1975Zivilrecht
Eine Aufrechnungserklärung ist nur bei der einseitigen Aufrechnung, nicht aber auch bei vertraglicher Aufrechnung erforderlich.
RS0033911 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Inhalt der Aufrechnungseinrede ist die Einwendung einer Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger mit dem Ziel, das Gericht möge durch die Entscheidung über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung die Aufrechnung mit der Klagsforderung v …
RS0033915 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Zum Unterschied von Schuldtilgungseinwand (zufolge erfolgter Aufrechnung) und Aufrechnungseinrede im Prozeß.
RS0033955 Rechtssatz 21.10.1953Zivilrecht; Strafrecht
Die Aufrechnung "ipso iure" tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die Forderungen erstmals gegenüberstanden (vgl dazu auch ZBl 1926 Nr 101, SZ V 106, ZBl 1935 Nr 185).
RS0034013 Rechtssatz 02.03.1977Zivilrecht
Die Aufrechnungseinrede im Prozess ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet ei …
RS0034647 Rechtssatz 12.03.1968Zivilrecht
Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung eingetreten ist.
RS0034726 Rechtssatz 17.04.1957Zivilrecht
Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben und nur im erstrichterlichen Urteil erstmalig berücksichtigt werden.
RS0105534 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesell …
RS0120622 Rechtssatz 25.01.2006Zivilrecht
Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung nach § 1438 ABGB kommt es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an.
RS0128167 Rechtssatz 13.09.2012Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum T …
RS0130869 Rechtssatz 26.04.2016Zivilrecht
Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesells …
RS0131907 Rechtssatz 21.12.2017Zivilrecht
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG beginnt im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlung zu laufen.