Rechtssatz RS0130869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130869
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des Paragraph 83, GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 72/16f
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 72/16f
- 6 Ob 84/17x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 84/17x
Vgl aber; Beisatz: § 63 Abs 3 GmbHG steht einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen, welche Einschränkung des Aufrechnungsverbots auch bei analoger Anwendung dieser Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung zu gelten hat. (T1)
- 6 Ob 114/17h
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
Auch
- 6 Ob 206/17p
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 206/17p
Beisatz: Es besteht keine Grundlage, das Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen (siehe dazu auch RS0128167). (T2)
- 6 Ob 128/17t
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 128/17t
Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 180/18s
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 180/18s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130869
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20160426_OGH0002_0060OB00072_16F0000_001