Rechtssatz RS0026773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026773
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter.Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (Paragraph 25, Absatz 5, GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 686/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 686/78
Veröff: EvBl 1979/135 S 396
- 8 Ob 505/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80
nur: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. (T1)
- 1 Ob 676/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84
nur T1; Veröff: GesRZ 1985,34 = SZ 57/174 = NZ 1985,172
- 3 Ob 287/02f
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
Auch; nur: Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter. (T2); Veröff: SZ 2003/133
- 6 Ob 171/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 171/15p
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für eine Weisung ist ein Gesellschafterbeschluss, wobei allerdings auch eine bloß konkludente Zustimmung oder Genehmigung des Geschäfts durch die Gesellschafter ausreicht. Es darf sich allerdings nicht um eine rechtswidrige Weisung handeln. Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verbindlich, unberührt. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften. (T3)
Beisatz: Der Geschäftsführer unterliegt dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2016/20
- 6 Ob 198/15h
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 11/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
Auch; nur T1
- 6 Ob 21/20m
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 21/20m
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 233/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 233/24v
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026773
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00686_7800000_001