Aus der Begründung:
Nach § 49 Abs. 1 GmbHG kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen; der Beschluß muß notariell beurkundet werden. Gemäß § 52 Abs. 4 GmbHG bedarf bei einer Erhöhung des Stammkapitals die Übernahmserklärung der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Ob wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 38 und 52 NO die beiden Notariatsurkunden unwirksam sind, kann dahingestellt bleiben. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß durch die rechtskräftige Eintragung von der äußeren Form entsprechenden Notariatsurkunden im Handelsregister und deren Verlautbarung Formmängel heilen. Die in § 52 Abs. 4 GmbHG angeordnete Formvorschrift dient nicht nur der Warnung des Übernehmers der erhöhten Stammeinlage, sondern auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Kapitalgrundlage der Gesellschaft und dem Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. Ulmer in Hachenburg[7] § 55 dGmbHG, Rdz. 52). Das Handelsregister dient durch die Eintragung und Verlautbarung grundlegender Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Unternehmen des Handelsstandes (NZ 1973, 142; Pranner, Österr. Handelsregisterrecht 9). Könnten die Gesellschafter einer GesmbH, die unter Wahrung der äußeren Form eine Kapitalerhöhung beschlossen und durch die Geschäftsführer zur Eintragung anmelden ließen, noch Jahre später die Unwirksamkeit der Kapitalerhöhung mit Erfolg geltend machen, weil die Beurkundungen über vom Notar bei Errichtung der Urkunden einzuhaltende Formvorschriften unrichtig waren, wäre der Rechtsverkehr entscheidend gestört. Bei gleicher Schutzzwecklage sieht § 200 Abs. 1 AktG die Heilung absolut nichtiger Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die nicht (bzw. nicht gehörig) nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 AktG beurkundet wurden (§ 199 Abs. 1 Z 2 AktG), durch die Eintragung im Handelsregister ausdrücklich vor. Der Grund für die Regelung liegt darin, daß bloße Beurkundungsfehler selten die Interessen der Aktionäre oder der Gesellschaft unmittelbar betreffen; sie berühren auch nicht die öffentliche Ordnung, das Wesen der Aktiengesellschaft, das Gemeinwohl oder die guten Sitten; wenn demnach das Registergericht dennoch einträgt, soll es damit sein Bewenden haben; im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gilt die Fehlerhaftigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses als geheilt (Henn, Handbuch des Aktienrechts[2] 336 f.). Deshalb soll die Eintragung im Handelsregister und ihre Verlautbarung die fehlende oder mangelhafte notarielle Beurkundung voll, sofort und jedem - auch dem Registergericht - gegenüber ersetzen (Zöllner im Kölner Komm. zum AktG II 741, 745, § 242 Anm. 3, 19; Schilling in Großkomm.[3], § 242 dAktG Anm. 2). Auch wenn das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine gleichartige ausdrückliche Regelung enthält, ist die Interessenlage doch so gleich, daß für diesen Rechtsbereich nichts anderes gelten kann; nur so kann auch dem Wesen der Handelsregistereintragung Rechnung getragen werden. Es wird demnach auch für die GesmbH gelehrt, daß die Anfechtbarkeit der Übernahmserklärung gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen ist, sobald die Kapitalerhöhung im Register eingetragen ist (Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 497 unter Berufung auf § 63 Abs. 6 GmbHG). Dies muß jedenfalls gelten, wenn die Übernahmserklärung dem Erklärungswillen der Gesellschaft entsprach und die vorausgehende Beschlußfassung über die Erhöhung des Stammkapitals und die Übernahmserklärung in der äußeren Form der notariellen Beurkundung bzw. des Notariatsaktes erfolgte. Die Erklärung wirkt dann gegenüber jedem, auch der Gesellschaft selbst (Ulmer in Hachenburg aaO § 55 Rdz. 55; Scholz-Priester, GmbHG[6] § 55 Anm. 54; Eder in Eder-Berg-Hauser-Tillmann-Gaul, Handbuch der GmbH[10] Rdz. 517; Lutter, Gescheiterte Kapitalerhöhung, FS Schilling 207 ff., insbesondere 231). Wurde eine allfällige Unwirksamkeit der notariellen Beurkundungen aber geheilt, bestand unter den übrigen Voraussetzungen der Anspruch der Gesellschaft gegen den, der die erhöhte Stammeinlage übernahm, zu Recht. Das bedeutet aber, daß auch eine Haftung der Geschäftsführer für die allfällige Unrichtigkeit ihrer Erklärungen, das gesamte Stammkapital sei bar einbezahlt und stehe zu ihrer freien Verfügung, zu Recht bestehen kann.Nach Paragraph 49, Absatz eins, GmbHG kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen; der Beschluß muß notariell beurkundet werden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, GmbHG bedarf bei einer Erhöhung des Stammkapitals die Übernahmserklärung der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Ob wegen Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 38 und 52 NO die beiden Notariatsurkunden unwirksam sind, kann dahingestellt bleiben. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß durch die rechtskräftige Eintragung von der äußeren Form entsprechenden Notariatsurkunden im Handelsregister und deren Verlautbarung Formmängel heilen. Die in Paragraph 52, Absatz 4, GmbHG angeordnete Formvorschrift dient nicht nur der Warnung des Übernehmers der erhöhten Stammeinlage, sondern auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Kapitalgrundlage der Gesellschaft und dem Schutz des Rechtsverkehrs vergleiche Ulmer in Hachenburg[7] Paragraph 55, dGmbHG, Rdz. 52). Das Handelsregister dient durch die Eintragung und Verlautbarung grundlegender Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Unternehmen des Handelsstandes (NZ 1973, 142; Pranner, Österr. Handelsregisterrecht 9). Könnten die Gesellschafter einer GesmbH, die unter Wahrung der äußeren Form eine Kapitalerhöhung beschlossen und durch die Geschäftsführer zur Eintragung anmelden ließen, noch Jahre später die Unwirksamkeit der Kapitalerhöhung mit Erfolg geltend machen, weil die Beurkundungen über vom Notar bei Errichtung der Urkunden einzuhaltende Formvorschriften unrichtig waren, wäre der Rechtsverkehr entscheidend gestört. Bei gleicher Schutzzwecklage sieht Paragraph 200, Absatz eins, AktG die Heilung absolut nichtiger Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die nicht (bzw. nicht gehörig) nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 AktG beurkundet wurden (Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 2, AktG), durch die Eintragung im Handelsregister ausdrücklich vor. Der Grund für die Regelung liegt darin, daß bloße Beurkundungsfehler selten die Interessen der Aktionäre oder der Gesellschaft unmittelbar betreffen; sie berühren auch nicht die öffentliche Ordnung, das Wesen der Aktiengesellschaft, das Gemeinwohl oder die guten Sitten; wenn demnach das Registergericht dennoch einträgt, soll es damit sein Bewenden haben; im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gilt die Fehlerhaftigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses als geheilt (Henn, Handbuch des Aktienrechts[2] 336 f.). Deshalb soll die Eintragung im Handelsregister und ihre Verlautbarung die fehlende oder mangelhafte notarielle Beurkundung voll, sofort und jedem - auch dem Registergericht - gegenüber ersetzen (Zöllner im Kölner Komm. zum AktG römisch zwei 741, 745, Paragraph 242, Anmerkung 3, 19; Schilling in Großkomm.[3], Paragraph 242, dAktG Anmerkung 2). Auch wenn das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine gleichartige ausdrückliche Regelung enthält, ist die Interessenlage doch so gleich, daß für diesen Rechtsbereich nichts anderes gelten kann; nur so kann auch dem Wesen der Handelsregistereintragung Rechnung getragen werden. Es wird demnach auch für die GesmbH gelehrt, daß die Anfechtbarkeit der Übernahmserklärung gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen ist, sobald die Kapitalerhöhung im Register eingetragen ist (Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 497 unter Berufung auf Paragraph 63, Absatz 6, GmbHG). Dies muß jedenfalls gelten, wenn die Übernahmserklärung dem Erklärungswillen der Gesellschaft entsprach und die vorausgehende Beschlußfassung über die Erhöhung des Stammkapitals und die Übernahmserklärung in der äußeren Form der notariellen Beurkundung bzw. des Notariatsaktes erfolgte. Die Erklärung wirkt dann gegenüber jedem, auch der Gesellschaft selbst (Ulmer in Hachenburg aaO Paragraph 55, Rdz. 55; Scholz-Priester, GmbHG[6] Paragraph 55, Anmerkung 54; Eder in Eder-Berg-Hauser-Tillmann-Gaul, Handbuch der GmbH[10] Rdz. 517; Lutter, Gescheiterte Kapitalerhöhung, FS Schilling 207 ff., insbesondere 231). Wurde eine allfällige Unwirksamkeit der notariellen Beurkundungen aber geheilt, bestand unter den übrigen Voraussetzungen der Anspruch der Gesellschaft gegen den, der die erhöhte Stammeinlage übernahm, zu Recht. Das bedeutet aber, daß auch eine Haftung der Geschäftsführer für die allfällige Unrichtigkeit ihrer Erklärungen, das gesamte Stammkapital sei bar einbezahlt und stehe zu ihrer freien Verfügung, zu Recht bestehen kann.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher neben der Klarstellung des Vorbringens der Beklagten, ob die erhöhte Stammeinlage bar einbezahlt und den Geschäftsführern frei zur Verfügung gestanden sei, bei unterbliebener Barzahlung, wie schon in der den Erstbeklagten betreffenden Entscheidung des OGH vom 9. 3. 1983, 1 Ob 515/83, SZ 56/37, ausgeführt wurde, zu klären sein, ob bei Bareinzahlung eine vorher bestandene Überschuldung entfallen wäre, sodaß eine Verpflichtung der Geschäftsführer, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, nicht mehr bestanden hätte.
Die Haftung nach § 10 Abs. 4 GmbHG setzt ein Verschulden der Geschäftsführer voraus (SZ 50/38 mwN; Kastner, Gesellschaftsrecht[3] 253; Gellis-Feil, Kommentar[2] 141; Hämmerle-Wünsch[3] II 400). Die Geschäftsführer haben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzustehen; es werden von ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die für den Geschäftszweck der Gesellschaft üblicherweise erforderlich sind (EvBl. 1979/135; Kastner aaO 267). Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 GmbHG ist eine zugunsten der Gesellschaft getroffene Schutzvorschrift. Verletzt ein Geschäftsführer diese Vorschrift, liegt es an ihm zu beweisen, daß ihn an dieser Verletzung kein Verschulden traf (§ 1298 ABGB; vgl. GesRZ 1982, 56; Doralt, Unbeschränkte Haftungen bei Insolvenz der GmbH, GesRZ 1982, 89) oder daß auch bei rechtmäßigem Verhalten der Schaden eingetreten wäre.Die Haftung nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG setzt ein Verschulden der Geschäftsführer voraus (SZ 50/38 mwN; Kastner, Gesellschaftsrecht[3] 253; Gellis-Feil, Kommentar[2] 141; Hämmerle-Wünsch[3] römisch zwei 400). Die Geschäftsführer haben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzustehen; es werden von ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die für den Geschäftszweck der Gesellschaft üblicherweise erforderlich sind (EvBl. 1979/135; Kastner aaO 267). Die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG ist eine zugunsten der Gesellschaft getroffene Schutzvorschrift. Verletzt ein Geschäftsführer diese Vorschrift, liegt es an ihm zu beweisen, daß ihn an dieser Verletzung kein Verschulden traf (Paragraph 1298, ABGB; vergleiche GesRZ 1982, 56; Doralt, Unbeschränkte Haftungen bei Insolvenz der GmbH, GesRZ 1982, 89) oder daß auch bei rechtmäßigem Verhalten der Schaden eingetreten wäre.
Die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes wäre dem österreichischen Recht fremd und daher unzulässig (SZ 47/46; SZ 42/105 ua.). Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist auch nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Rechtsgrund beruht (RdW 1983, 105; Koziol-Welser[6] I 229). Sollte aber das Vorbringen der klagenden Partei zutreffen, es würde ihr bei gänzlichem oder teilweisem Obsiegen 95 vH des Ersiegten zustehen, könnte von einer bloßen Übertragung des Prozeßführungsrechtes keine Rede sein. Wenn die Konkursmasse ihr zustehende Schadenersatzforderungen demjenigen überträgt, dem der Großteil des ersiegten Betrages aus der Masse zuzukommen hätte, ist der Rechtsgrund der Zession darin zu erblicken, daß durch die Übertragung der Forderung an den materiell Berechtigten der Konkursmasse das Prozeßkostenrisiko erspart bleibt.Die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes wäre dem österreichischen Recht fremd und daher unzulässig (SZ 47/46; SZ 42/105 ua.). Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist auch nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Rechtsgrund beruht (RdW 1983, 105; Koziol-Welser[6] römisch eins 229). Sollte aber das Vorbringen der klagenden Partei zutreffen, es würde ihr bei gänzlichem oder teilweisem Obsiegen 95 vH des Ersiegten zustehen, könnte von einer bloßen Übertragung des Prozeßführungsrechtes keine Rede sein. Wenn die Konkursmasse ihr zustehende Schadenersatzforderungen demjenigen überträgt, dem der Großteil des ersiegten Betrages aus der Masse zuzukommen hätte, ist der Rechtsgrund der Zession darin zu erblicken, daß durch die Übertragung der Forderung an den materiell Berechtigten der Konkursmasse das Prozeßkostenrisiko erspart bleibt.