Rechtssatz RS0049489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049489
Geschäftszahl
1Ob676/84 (1Ob677/84)
Entscheidungsdatum
14.11.1984
Rechtssatz
Der Grund für die Regelung des § 200 Abs 1 AktG liegt darin, daß bloße Beurkundungsfehler selten die Interessen der Aktionäre oder der Gesellschaft unmittelbar betreffen; sie berühren auch nicht die öffentliche Ordnung, das Wesen der Aktiengesellschaft, das Gemeinwohl oder die guten Sitten; wenn demnach das Registergericht dennoch einträgt, soll es damit sein Bewenden haben; im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gilt die Fehlerhaftigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses als geheilt. Deshalb soll die Eintragung im Handelsregister und ihre Verlautbarung die fehlende oder mangelhafte notarielle Beurkundung voll, sofort und jedem - auch dem Registergericht - gegenüber ersetzen.Der Grund für die Regelung des Paragraph 200, Absatz eins, AktG liegt darin, daß bloße Beurkundungsfehler selten die Interessen der Aktionäre oder der Gesellschaft unmittelbar betreffen; sie berühren auch nicht die öffentliche Ordnung, das Wesen der Aktiengesellschaft, das Gemeinwohl oder die guten Sitten; wenn demnach das Registergericht dennoch einträgt, soll es damit sein Bewenden haben; im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gilt die Fehlerhaftigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses als geheilt. Deshalb soll die Eintragung im Handelsregister und ihre Verlautbarung die fehlende oder mangelhafte notarielle Beurkundung voll, sofort und jedem - auch dem Registergericht - gegenüber ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 676/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84
Veröff: SZ 57/174 = GesRZ 1985,34 = NZ 1985,172
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049489
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00676_8400000_002