Aus der Begründung:
Nach § 53 Abs. 1 GmbHG ist der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals zum Handelsregister anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist. Nach § 52 Abs. 6 GmbHG ist die Vorschrift des § 10 GmbHG auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden. Nach § 10 Abs. 3 GmbHG ist in der Anmeldung ua. die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen bar einbezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden.Nach Paragraph 53, Absatz eins, GmbHG ist der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals zum Handelsregister anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist. Nach Paragraph 52, Absatz 6, GmbHG ist die Vorschrift des Paragraph 10, GmbHG auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ist in der Anmeldung ua. die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen bar einbezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden.
Nach § 10 Abs. 4 GmbHG haften die Geschäftsführer der Gesellschaft für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden persönlich zur ungeteilten Hand. Diese Ersatzpflicht soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft dadurch an ihrem Stammkapital erleidet (RV 236 BlgHH XVII. Session 62). Die Geschäftsführer haben als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlagen fehlenden Betrag zu leisten und nach nunmehr vorherrschender Meinung auch einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen (Kastner, Gesellschaftsrecht[3] 253; vgl. zum dGmbHG § 9 Abs. 1 aF Hachenberg - Ulmer, GmbHG[7] Rdz. 11; Scholz - Winter, GmbHG[6] Anm. 5; Baumbach - Hueck[13] 57; nunmehr verdeutlicht § 9a Abs. 1 dGmbHG idF BGBl. I 1980, 836). Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft zu und dient nur auch dem Gläubigerschutz, der vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt (s. auch dazu schon RV aaO). Für die Ersatzpflicht der Geschäftsführer ist es demnach ohne Belang, ob neue Gläubiger im Vertrauen auf die Bareinzahlungserklärung des Beklagten getäuscht wurden. Ein grundsätzlicher Haftungsunterschied für falsche Erklärungen bei Anmeldung der Gesellschaft und bei Anmeldung einer Erhöhung des Stammkapitals besteht also nicht.Nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG haften die Geschäftsführer der Gesellschaft für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden persönlich zur ungeteilten Hand. Diese Ersatzpflicht soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft dadurch an ihrem Stammkapital erleidet Regierungsvorlage 236 BlgHH römisch siebzehn. Session 62). Die Geschäftsführer haben als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlagen fehlenden Betrag zu leisten und nach nunmehr vorherrschender Meinung auch einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen (Kastner, Gesellschaftsrecht[3] 253; vergleiche zum dGmbHG Paragraph 9, Absatz eins, aF Hachenberg - Ulmer, GmbHG[7] Rdz. 11; Scholz - Winter, GmbHG[6] Anmerkung 5; Baumbach - Hueck[13] 57; nunmehr verdeutlicht Paragraph 9 a, Absatz eins, dGmbHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 1980, 836). Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft zu und dient nur auch dem Gläubigerschutz, der vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt (s. auch dazu schon Regierungsvorlage aaO). Für die Ersatzpflicht der Geschäftsführer ist es demnach ohne Belang, ob neue Gläubiger im Vertrauen auf die Bareinzahlungserklärung des Beklagten getäuscht wurden. Ein grundsätzlicher Haftungsunterschied für falsche Erklärungen bei Anmeldung der Gesellschaft und bei Anmeldung einer Erhöhung des Stammkapitals besteht also nicht.
Im Konkurs der Gesellschaft sind Ansprüche aus dieser Haftung der Geschäftsführer vom Masseverwalter geltend zu machen (vgl. SZ 45/46). Die Erklärung des Beklagten in der Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals, "daß das gesamte erhöhte Stammkapital bar einbezahlt ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht", entsprach insofern nicht den Tatsachen, als das erhöhte Stammkapital nicht bar eingezahlt war und der Barbetrag nie in der freien Verfügung der Geschäftsführer stand. Dies wäre aber dann unschädlich, wenn trotz des Verbotes des § 63 Abs. 3 GmbHG dadurch bloß ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geldbeträgen vermieden worden wäre; Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist aber die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters, da nur dann gesagt werden kann, daß die Aufrechnung der Barzahlung gleichsteht. Reicht hingegen das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden nicht aus, ist die Gesellschaft überschuldet oder gar zahlungsunfähig, so ist die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters nicht gegeben, und eine Aufrechnung auch durch die Gesellschaft ausgeschlossen (GesRZ 1981, 230; GesRZ 1981, 184; EvBl. 1978/172; SZ 42/6; SZ 40/168 ua.; Kostner, GmbHG[3] 115; Kastner aaO 230 f.). Der Beklagte gestand ausdrücklich zu, daß im Juli und August 1980 und in der Folge das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichte. Dem Berufungsgericht kann dann aber nicht gefolgt werden, daß durch den Abschluß eines solchen Aufrechnungsvertrages der Gesellschaft kein Schaden entstanden sein könne, weil sich die Summe der Passiven nicht geändert habe. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Geschäftsführer, wäre das erhöhte Stammkapital zu seiner freien Verfügung gestanden, ohne Verletzung von zum Schutze der Gesellschaft oder der Gesellschaftsgläubiger erlassener Vorschriften berechtigt gewesen wäre, die Forderung des Gesellschafters voll oder teilweise zu befriedigen. Über das Vermögen einer GesmbH ist im Falle der Überschuldung der Konkurs zu eröffnen (§ 69 Abs. 1 KO aF; ab 1. 1. 1983 § 67 Abs. 1 KO nF). Überschuldet ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten - also ohne Stammkapital und Rücklagen - deckt (SZ 51/88 mwN). Nur wenn bei Bareinzahlung die vorher bestandene Überschuldung entfallen wäre, eine Verpflichtung der Geschäftsführer, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, also nicht mehr bestanden hätte, hätten die neuen Stammeinlagen zur Tilgung der Forderung des Gesellschafters verwendet und daher von der Gesellschaft auch gleich aufgerechnet werden dürfen. Blieb aber ungeachtet der Zuführung neuer Barmittel das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichend, alle Verbindlichkeiten zu decken, hätte eine dennoch erfolgte Zahlung das Gesellschaftsvermögen geschmälert, mit der Aufrechnung der nicht vollwertigen Forderung wäre der Gesellschaft ein Schaden entstanden.Im Konkurs der Gesellschaft sind Ansprüche aus dieser Haftung der Geschäftsführer vom Masseverwalter geltend zu machen vergleiche SZ 45/46). Die Erklärung des Beklagten in der Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals, "daß das gesamte erhöhte Stammkapital bar einbezahlt ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht", entsprach insofern nicht den Tatsachen, als das erhöhte Stammkapital nicht bar eingezahlt war und der Barbetrag nie in der freien Verfügung der Geschäftsführer stand. Dies wäre aber dann unschädlich, wenn trotz des Verbotes des Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG dadurch bloß ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geldbeträgen vermieden worden wäre; Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist aber die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters, da nur dann gesagt werden kann, daß die Aufrechnung der Barzahlung gleichsteht. Reicht hingegen das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden nicht aus, ist die Gesellschaft überschuldet oder gar zahlungsunfähig, so ist die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters nicht gegeben, und eine Aufrechnung auch durch die Gesellschaft ausgeschlossen (GesRZ 1981, 230; GesRZ 1981, 184; EvBl. 1978/172; SZ 42/6; SZ 40/168 ua.; Kostner, GmbHG[3] 115; Kastner aaO 230 f.). Der Beklagte gestand ausdrücklich zu, daß im Juli und August 1980 und in der Folge das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichte. Dem Berufungsgericht kann dann aber nicht gefolgt werden, daß durch den Abschluß eines solchen Aufrechnungsvertrages der Gesellschaft kein Schaden entstanden sein könne, weil sich die Summe der Passiven nicht geändert habe. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Geschäftsführer, wäre das erhöhte Stammkapital zu seiner freien Verfügung gestanden, ohne Verletzung von zum Schutze der Gesellschaft oder der Gesellschaftsgläubiger erlassener Vorschriften berechtigt gewesen wäre, die Forderung des Gesellschafters voll oder teilweise zu befriedigen. Über das Vermögen einer GesmbH ist im Falle der Überschuldung der Konkurs zu eröffnen (Paragraph 69, Absatz eins, KO aF; ab 1. 1. 1983 Paragraph 67, Absatz eins, KO nF). Überschuldet ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten - also ohne Stammkapital und Rücklagen - deckt (SZ 51/88 mwN). Nur wenn bei Bareinzahlung die vorher bestandene Überschuldung entfallen wäre, eine Verpflichtung der Geschäftsführer, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, also nicht mehr bestanden hätte, hätten die neuen Stammeinlagen zur Tilgung der Forderung des Gesellschafters verwendet und daher von der Gesellschaft auch gleich aufgerechnet werden dürfen. Blieb aber ungeachtet der Zuführung neuer Barmittel das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichend, alle Verbindlichkeiten zu decken, hätte eine dennoch erfolgte Zahlung das Gesellschaftsvermögen geschmälert, mit der Aufrechnung der nicht vollwertigen Forderung wäre der Gesellschaft ein Schaden entstanden.
Aus dem die Überschuldung betreffenden Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht ganz eindeutig, ob der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, auch ungeachtet einer Bareinzahlung von 27 Mio. S wäre eine vorher bestehende Überschuldung der Gesellschaft nicht beseitigt worden. Träfe dies zu, erfolgte die Stattgebung des Klagebegehrens durch das Erstgericht zu Recht. Es bedarf einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, sodaß gemäß § 510 Abs. 1 ZPO die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind.Aus dem die Überschuldung betreffenden Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht ganz eindeutig, ob der Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, auch ungeachtet einer Bareinzahlung von 27 Mio. S wäre eine vorher bestehende Überschuldung der Gesellschaft nicht beseitigt worden. Träfe dies zu, erfolgte die Stattgebung des Klagebegehrens durch das Erstgericht zu Recht. Es bedarf einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, sodaß gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind.