Rechtssatz RS0027549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027549
Geschäftszahl
1Ob515/83; 1Ob676/84 (1Ob677/84)
Entscheidungsdatum
14.11.1984
Rechtssatz
Gibt der Geschäftsführer einer GmbH die nicht den Tatsachen entsprechende Erklärung ab, daß das gesamte erhöhte Stammkapital bar einbezahlt sei und zu seiner Verfügung stehe, entfällt seine Haftung für die volle tatsächlich nicht einbezahlte Summe nur dann, wenn statt Zahlung des erhöhten Stammkapitals eine Aufrechnung mit einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausnahmsweise zulässig war; dies ist bei voller Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, aber auch dann der Fall, wenn bei Bareinzahlung des erhöhten Stammkapitals eine vorher bestandene Überschuldung behoben worden wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 515/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 515/83
Veröff: EvBl 1983/93 S 356 = RdW 1983,9 = SZ 56/37 = GesRZ 1984,51 = JBl 1984,46
- 1 Ob 676/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 515/83; Veröff: GesRZ 1985,34 = SZ 57/174 = NZ 1985,172
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027549
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0010OB00515_8300000_001