Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten einen Betrag von S 803.920,-- samt Anhang mit der Behauptung, er habe ihr einen Schaden in dieser Höhe dadurch zugefügt, daß er in seiner Eigenschaft als ihr ehemaliger Geschäftsführer im betrügerischen Zusammenwirken mit dem Disponenten M* E* von diesem fingierte Rechnungen einer nicht existenten „Handelsagentur T* R*“ bezahlt habe; zumindest habe sich der Beklagte hiebei grobe Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen.
Der Beklagte bestritt, an den betrügerischen Handlungen des M* E* beteiligt gewesen zu sein oder auch nur davon gewußt zu haben. Er habe einerseits der Person seines Mitarbeiters E*, anderseits der Tatsache vertraut, daß ihm der Eingang der in den fingierten Rechnungen aufscheinenden Wаrе (Zitronensäurepulver) durch Einlagerungsanzeigen der in ständiger Geschäftsverbindung mit der Klägerin stehenden Speditionsfirma L* nachgewiesen worden sei. Einer Barzahlung des Kaufpreises habe er deshalb zugestimmt, weil es sich nach der Darstellung des M* E* um Ware aus dem Ostblock gehandelt habe und eine Barabwicklung derartiger Gelegenheitsgeschäfte üblich sei. Im übrigen sei etwa die Hälfte seiner Dienstzeit auf den Außendienst entfallen, sodaß er sich den kaufmännischen und organisatorischen Aufgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt habe widmen können. Falls ihm überhaupt eine Sorgfaltsverletzung bei der Überprüfung der sogenannten R* Rechnungen angelastet werden könne, treffe ihn daher nur ein minderer Grad der Fahrlässigkeit, was im Hinblick auf das bei ihm anzuwendende Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entsprechend zu berücksichtigen sei.
Das Erstgericht gab der Klage in Ansehung eines Teilbetrages von S 303.920,-- samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren ab. Seine umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beklagte war von der Eintragung der Klägerin ins Handelsregister im Jahre 1968 bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1976 zunächst alleiniger und ab dem Jahre 1972 gemeinsam mit J* M* kollektivzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin; er stand zu ihr in einem Angestelltenverhältnis mit fixem Gehalt und Umsatzbeteiligung. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist unter anderem die Herstellung und der Vertrieb von Grundstoffen, Essenzen und technischen Hilfsmitteln für die Lebensmittelindustrie. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Firma K* KG mit dem Sitz in G* (Bayern), die mit Wirkung vom 1. 1. 1975 in die Firma K* GesmbH & Co KG umgewandelt wurde (in der Folge K*-Deutschland genannt). Alleiniger Gesellschafter von Mutter- und klagender Tochtergesellschaft (von letzterer seit 1975) ist J* M*, der zweite Geschäftsführer der Klägerin.
Der Beklagte besaß früher selbst ein Unternehmen in Salzburg, welches den Import und Export von Grundstoffen für Nahrungsmittel zum Gegenstand hatte und kam dadurch auch mit der Firma K*-Deutschland in Geschäftsverbindung. Nach einer kurzen Einführungszeit als Angestellter der Muttergesellschaft übernahm er die Geschäftsführung der zugleich neu eingetragenen klägerischen Tochtergesellschaft in S* und weitete deren anfangs relativ bescheidenes Geschäftsvolumen insbesondere dadurch, daß er die Firma R* in Jugoslawien als Kundin gewinnen konnte, bis zum Jahre 1973 auf rund 30 Mill. S und bis zum Jahre 1975 auf 40 Mill. S aus. Auf Grund des Dienstvertrages vom 26. 6. 1972 unterlag der Beklagte in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gewissen internen Beschränkungen. Er hatte sich in allen wichtigen Geschäftsvorgängen mit J* M* ins Einvernehmen zu setzen; zur Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Personal war die Zustimmung des Firmengesellschafters M* erforderlich, ebenso zur Eingehung von Verbindlichkeiten. Zweck dieser Dienstanweisungen war die Straffung der Organisation und der geschäftlichen Beziehungen zur Mutterfirma K*-Deutschland. Bereits vor dem neuen Dienstvertrag vom 26. 6. 1972, aber insbesondere nachher, bestand für den Beklagten die Weisung, von sämtlichen Geschäftsfällen in der klagenden Partei und von jedem Schriftstück Fotokopien herzustellen und der deutschen Mutterfirma zu übersenden. Von jedem Eingangs- und Ausgangsbeleg und jedem Geschäftsstück der klagenden Partei wurden Fotokopien, Abschriften oder Durchschriften hergestellt und diese mit der Geschäftspost der K*-Deutschland übersendet. In den Jahren ab 1971 hat der Beklagte ungefähr die Hälfte seiner Dienstzeit im Außendienst zugebracht, da er bemüht war, den Kundenstock der klagenden Partei zu vergrößern. Der Beklagte konnte auch tatsächlich Kunden für die klagende Partei in Ungarn und Rumänien gewinnen und war darüber hinaus bemüht, Geschäfte mit Firmen in Bulgarien und in der Türkei anzubahnen. Im Jahr 1974 hatte der Beklagte insgesamt 18 Kunden der klagenden Partei zu betreuen, darunter die Firma R* in Jugoslawien, die rund 90 % der Erzeugnisse der klagenden Partei abgenommen hat.
M* E*, der vom 1. 2. 1970 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 15. 11. 1976 zuerst als Verkaufsförderer, später als Disponent bei der klagenden Partei beschäftigt gewesen ist, war für den Ein- und Verkauf, sowie für die Abwicklung des Importes und des Exportes und damit auch für die Erledigung dieser Tätigkeiten durch Spediteure zuständig. Das Hauptlager der klagenden Partei befand sich bei der Speditionsfirma L* in Salzburg. Das für die jeweils laufende Produktion benötigte Rohstofflager befand sich in den Geschäftsräumen der klagenden Partei; es unterstand dem Produktionsleiter J* M*. Dieser arbeitete gemeinsam mit dem Beklagten die Rezepturen für die Erzeugung der Grundstoffe zur Herstellung alkoholfreier Getränke aus. Wegen Platzmangels befanden sich der Großteil des Rohstofflagers und die Fertigprodukte im Hauptlager bei der Firma L*. Dies hat dazu geführt, daß insbesondere in der Produktionshochsaison, das waren die Monate Mai bis August eines jeden Jahres, in welcher са. 300 bis 500 Tonnen Rohstoffe durch die Produktion gelaufen sind, teilweise sogar täglich Rohstoffe von der Firma L* angeliefert und im Durchschnitt jeden zweiten Tag Fertigprodukte wiederum in die Firma L* abgeliefert wurden.
Die Firma L* hat über die bei ihr eingelagerten Waren der klagenden Partei eine eigene Lagerkarte geführt und für jede ein- und ausgelagerte Ware sogenannte Ein- und Auslagerungsanzeigen ausgestellt, in welchen die Lagernummer, das Ein- bzw Auslagerungsdatum, die Warengattung, das Gewicht und der Warenabsender bzw Empfänger angeführt wurden. Über jede ein- und ausgelagerte Ware erhielt die klagende Partei von der Firma L* eine Ein- oder Auslagerungsanzeige mittels Post oder durch Boten übermittelt. Darüber hinaus erhielt die klagende Partei von der Firma L* monatliche Lagerausweise übermittelt. Es waren dies monatliche Aufstellungen über die bei der Firma L* zugunsten der klagenden Partei gelagerten Waren. Diese monatlichen Lagerausweise ergaben im Zusammenhalt mit den laufenden Ein- und Auslagerungsanzeigen ein vollständiges Bild über die zugunsten der klagenden Partei bei der Firma L* lagernden Waren. Bei der klagenden Partei wurde erst ab 1976 eine eigene Lagerkartei und eine eigene Lagerbuchhaltung geführt.
M* E* hatte ua dafür zu sorgen, daß die für die Produktion erforderlichen Rohstoffe vorhanden waren. In den jährlich erstellten Jahresplänen (Jahresübersicht) wurde festgelegt, welchen voraussichtlichen Umsatz die Klägerin erreichen und welche Rohstoffe sie hiefür benötigen werde. M* E* hatte zusammen mit dem Betriebsleiter J* M* darüber hinaus die sogenannten Quartalspläne zu erstellen, worin festgehalten wurde, welche Produktionsmengen in dem jeweiligen Quartal anfallen, welche Rohstoffe hiefür benötigt werden, sowie welche voraussichtlich zu verarbeitenden Rohstoffe sich noch auf dem Lager befinden. Aus diesen Quartalsplänen, die dem Beklagten regelmäßig übergeben wurden, konnte dieser ersehen, welche Warenmengen für die jeweilige Produktion noch vorrätig waren und welche Rohstoffe beschafft werden müßten.
Hinsichtlich derjenigen Rohstoffe, die in großen Mengen im Betrieb der klagenden Partei verarbeitet wurden, waren zu Beginn eines jeden Jahres mit den einzelnen Rohstofflieferanten Jahresabschlüsse getätigt worden. Die dazu erforderlichen Detailverhandlungen wurden im wesentlichen von M* E* geführt, der zu diesem Zweck schriftliche Anbote mehrerer Lieferfirmen einholte, um die erforderlichen Vergleiche anstellen zu können. Den Abschluß dieser Lieferverträge hat der Beklagte namens der klagenden Partei jedoch selbst getätigt. Wasserfreie Zitronensäure, die für die von der klagenden Partei erzeugten Grundstoffe für alkoholfreie Getränke einen wesentlichen und in großen Mengen benötigten Rohstoff darstellte, wurde von den Firmen B* GesmbH in L*, B*-I*, P* GesmbH und von der Firma A* bezogen, mit welchen Unternehmen die klagende Partei in laufender Geschäftsverbindung stand und mit denen sie auch Jahreslieferverträge abgeschlossen hatte. Im Jahre 1974 hat die klagende Partei von den vier genannten Firmen insgesamt 241.050 kg wasserfreie Zitronensäure gekauft und geliefert erhalten.
In der ersten Hälfte des Jahres 1974 erzählte M* E* dem Beklagten im Zuge eines Routinegespräches über Rohstoffbeschaffung, daß die klagende Partei über die Wiener Händlerfirma „T* R*“ Zitronensäure als Gelegenheitsware aus den Ostataaten beziehen könnte, doch verlange die „Firma R*“ für den Fall der Lieferung von Zitronensäure sofortige Barzahlung, wie dies bei Oststaatenerzeugnissen üblich sei. Gleichzeitig zeigte M* E* dem Beklagten einen unbeschrifteten Plastikbeutel mit Zitronensäure, der ihm angeblich von der „Firma R*“ zur Verfügung gestellt wurde. M* E* hatte in der Folge auch dem Betriebsleiter J* M* eine in einem neutralen Plastikbeutel verpackte Zitronensäure zur Überprüfung auf ihre Tauglichkeit übergeben. Diese Überprüfung ergab, daß sich diese Zitronensäure sehr gut zur Herstellung des Grundstoffes für Grapefruit eigne, von welchem Überprüfungsergebnis J* M* auch dem Beklagten Mitteilung machte.
Im Zusammenhang mit der im Jahr 1974 aufgetretenen Energiekrise wurde von Seiten der Mutterfirma K*-Deutschland toleriert, daß von der klagenden Partei ein größeres Rohstofflager angelegt werde, um einer allfälligen Rohstoffknappheit zu begegnen.
Mit Rechnung vom 3. 7. 1974 lieferte die Firma B* der klagenden Partei 10.000 kg wasserfreie Zitronensäure in 200 Papiersäcken um den Gesamtfakturenbetrag von 173.000,-- S. M* E* ließ sich bei der Firma L* über diese Einlagerung eine neue Einlagerungsanzeige durch den Speditionslehrling H* S* ausstellen, in der als Lieferfirma die Firma R* genannt wurde. Diese abgeänderte Einlagerungsanzeige vom 18. 7. 1974 legte er sodann mit der von ihm geschriebenen fingierten Rechnung Nr 2074 der „Firma R*“ mit dem Datum 7. 7. 1974, lautend auf einen Rechnungsbetrag von S 250.000,-- einschließlich Umsatzsteuer, dem Beklagten vor. Obwohl diese Rechnung keinen vorgedruckten Firmenbriefkopf aufwies, dem Beklagten die „Firma R*“ gänzlich unbekannt war und auch kein schriftliches Anbot dieser Firma vorlag, hatte der Beklagte gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Rechnung keine Bedenken, zumal ihm vorher im Rahmen eines Betriebsdurchganges die angeblich von der „Firma R*“ gelieferte Zitronensäure, in unbeschriftete Jutesäcke verpackt, vorgezeigt wurde. Der Beklagte fragte E*, ob die „Firma R*“ kein anständiges Briefpapier habe, worauf E* entgegnete, daß es sich bei der „Firma R*“ um eine Handelsagentur handle, die nur gelegentlich solche Geschäfte mache. Der Beklagte unterfertigte sodann am 25. 7. 1974 den von der Sekretärin G* J* vorbereiteten Barscheck, gezogen auf die BAWAG, lautend auf den Betrag von S 250.000. E* löste diesen Scheck bei der genannten Bank ein und behielt den eingelösten Barbetrag für sich.
Die von M* E* fingierte Rechnung vom 7. 7. 1974 wurde in Durchschrift oder Fotokopie der K*-Deutschland übermittelt. Anläßlich einer Besprechung am 7. 8. 1974 bei der klagenden Partei, welche der Firmengesellschafter J* M* im Beisein des Kontrollors H* H* und des M* E* – jedoch in Abwesenheit des Beklagten – durchführte, hat sich J* M* von G* J* die Originalrechnung vom 7. 7. 1974 vorlegen lassen und hielt dem M* E* vor, daß diese Rechnung auf keinem ordnungsgemäßen Firmenpapier hergestellt wäre; er hoffe, daß diese Ware nicht gestohlen sei. J* M* erteilte E* den Auftrag, zum Zeichen der durch ihn erfolgten Überprüfung der Rechnungen diese in Hinkunft gleichfalls abzuzeichnen. Da bei dieser Besprechung am 7. 8. 1974 darüber hinaus Bedenken in der Richtung geäußert wurden, ob die Qualität der von der „Firma R*“ gelieferten Zitronensäure in Ordnung sei, und da es sich bei dieser Firma um eine gänzlich unbekannte Lieferfirma handelte, hat J* M* in dem Protokoll, das über die Besprechung vom 7. 8. 1974 verfaßte wurde, dem Beklagten den Auftrag erteilt, über die „Firma R*“ Auskünfte einzuholen. Der Beklagte erlangte von diesem Auftrag entweder durch Übermittlung des Besprechungsprotokolles oder durch persönliche Mitteilung Kenntnis, weil er, als er Ende Oktober 1974 anläßlich des damaligen ganzwöchigen Revisionsbesuches des Kontrollors H* H* wegen der ihm aufgetragenen Einholung einer Auskunft über die „Firma R*“ angesprochen wurde, diesem erklärte, diesen Auftrag an M* E* weiterdelegiert zu haben. Der Beklagte sagte H* H* in diesem Zusammenhang, daß M* E* ohne seine vorherige Zustimmung die „Firma R*“ in Wien eingeschaltet habe. M* E* war nämlich nicht befugt, außerplanmäßige Einkäufe von Rohstoffen durchzuführen und Geschäftsbeziehungen zu neuen Lieferanten aufzunehmen.
Laut Rechnung vom 1. 10. 1974 bezog die klagende Partei von der Firma B* in I* auf Grund des Rahmenvertrages vom 14. 2. 1974 10.000 kg wasserfreie Zitronensäure in 200 Papiersäcken um den Gesamtkaufpreis von S 244.600,-- einschließlich Mehrwertsteuer, welche Ware bei der Firma L* eingelagert wurde. Nachdem M* E* vom Beklagten wiederum die Zustimmung zum Ankauf von weiteren 10.000 Tonnen Zitronensäure bei der „Firma R*“ eingeholt und sich dieser damit einverstanden erklärt hatte, daß diese Ware sogleich bar bezahlt werde, rief M* E* neuerlich bei der Firma L* an und ließ durch den Speditionslehrling H* S* die ursprünglich auf die Lieferfirma B* lautende Einlagerungsanzeige Nr 5805 am 23. 10. 1974 auf die Lieferfirma „R*“ umschreiben. Diese Einlagerungsanzeige mit der von ihm fingierten Rechnung Nr 2098 vom 8. 10. 1974 lautend auf einen Rechnungsbetrag von S 250.000,-- einschließlich Umsatzsteuer, legte M* E* sodann dem Beklagten vor. Dieser unterfertigte nach Einsicht in diese Papiere am 23. 10. 1974 wieder einen Barscheck über S 250.000,-- gezogen auf die BAWAG, der in der Folge von M* E* eingelöst wurde.
Laut Rechnung vom 18. 4. 1975 hat die Firma P* GesmbH der klagenden Partei 18 Tonnen wasserfreie Zitronensäure um den Gesamtbetrag von S 559.548,-- einschließlich Umsatzsteuer geliefert. M* E* ließ sich hinsichtlich dieser bei der Firma L* eingelagerten Ware vom Speditionslehrling H* P* eine mit 21. 5. 1975 datierte neue Einlagerungsanzeige über 10 Tonnen Zitronensäure ausstellen. Schon vorher hatte er wiederum die Zustimmung des Beklagten zum Einkauf von 10 Tonnen Zitronensäure bei der „Firma R*“ eingeholt. H* P* schrieb auf die neue Einlagerungsanzeige als Lieferfirma irrtümlich eine Firma K* in L*. Entweder auf der Vorder- oder Rückseite dieser Einlagerungsanzeige vermerkte P* jedoch, daß diese Einlagerungsanzeige nur zur Verrechnung der klagenden Partei mit der Firma K* in L*, nicht aber als Einlagerungspapier der Firma L* diene.
Bereits am 20. 5. 1975 begab sich M* E* zum Beklagten und erklärte ihm, daß die „Firma R*“ abermals 10 Tonnen Zitronensäure geliefert habe, diese Firma wieder Barzahlung begehre, und verlangte vom Beklagten einen Barscheck über den Betrag von S 303.920,-- mit der Begründung, daß die „Firma R*“ bei ihm den Kaufpreis bar kassieren werde. Ohne daß E* dem Beklagten eine Einlagerungsanzeige und eine Rechnung der „Firma R*“ über die angeblich gelieferten und bei der Firma L* eingelagerten 10 Tonnen Zitronensäure vorweisen konnte, hat der Beklagte am 20. 5. 1975 den von G* J* vorbereiteten Barscheck über den Betrag von S 303.920,-- unterfertigt, diesen am 21. 5. 1975 persönlich bei der BAWAG eingelöst und den Betrag von S 303.920,-- noch am gleichen Tag dem M* E* übergeben. Auch in diesem dritten Fall schrieb E* eine fingierte Rechnung der „Firma R*“, datiert mit 20. 5. 1975 und lautend auf den Betrag von S 303.920,--, die am 21. 5. 1975 bei der klagenden Partei einlangte. Die Empfangnahme des Betrages von S 303.920,-- wurde auf dieser Rechnung mit dem Vermerk bestätigt: „Betrag dankend erhalten mit Scheck *.“ Diese Rechnung wurde weder von M* E* noch vom Beklagten zum Zeichen der Überprüfung auf ihre Richtigkeit abgezeichnet. Der Beklagte hatte auch bis zum 20. 5. 1975 trotz Kenntnis des Auftrages des J* M* vom 7. 8. 1974 keinerlei Auskünfte über die „Firma R*“ in Wien eingeholt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 6. 1977, 21 Vr 2901/76-18, wurde M* E* wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt, weil er durch die Täuschung, er könne der klagenden Partei unter günstigen Bedingungen einen Kauf von Zitronensäure vermitteln, am 7. 7. 1974 und am 8. 10. 1974 sowie am 20. 5. 1975 unter Vorlage der von ihm fingierten Rechnungen einen Schaden von insgesamt S 803.920,-- zugefügt hatte. Eine finanzielle Beteiligung des Beklagten an den beiden im Jahre 1974 verübten Betrügereien des M* E* nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 6. 1977, 21 Vr 2901/76-18, wurde M* E* wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt, weil er durch die Täuschung, er könne der klagenden Partei unter günstigen Bedingungen einen Kauf von Zitronensäure vermitteln, am 7. 7. 1974 und am 8. 10. 1974 sowie am 20. 5. 1975 unter Vorlage der von ihm fingierten Rechnungen einen Schaden von insgesamt S 803.920,-- zugefügt hatte. Eine finanzielle Beteiligung des Beklagten an den beiden im Jahre 1974 verübten Betrügereien des M* E* nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten nach § 25 GmbHG und nicht nach den Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu beurteilen seien. Es genüge daher für eine Klagsstattgebung, wenn der Beklagte in den drei dem M* E* anlastbaren Betrugsfällen nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet und den dadurch der klagenden Partei entstandenen Schaden verschuldet habe. Eine solche Verletzung der Diligenzpflicht sei jedenfalls hinsichtlich der Auszahlung des fingierten Rechnungsbetrages von S 303.920,-- am 21. 5. 1975 anzunehmen, weil der Beklagte bis dahin noch immer nicht dem Auftrag nachgekommen sei, Auskünfte über die Firma R* einzuziehen und dennoch einen so hohen Rechnungsbetrag ohne Einsichtnahme in Lagerpapiere oder in eine Rechnung an M* E* ausbezahlt habe. Hingegen könne dem Beklagten wegen der Barzahlung der fingierten Rechnungen vom 7. 7. 1974 und 8. 10. 1974 kein Schuldvorwurf gemacht werden. Er habe sich vor Auszahlung der erstgenannten Rechnung davon überzeugt, daß eine entsprechende Menge von Zitronensäure in neutralen Jutesäcken angeliefert worden sei und er habe auch eine Qualitätsprüfung dieser Ware veranlaßt. Auf die Richtigkeit der Einlagerungsanzeigen der Speditionsfirma L* habe der Beklagte vertrauen dürfen. Die äußere Bedenklichkeit der Rechnung der „Firma R*“ habe deshalb nicht schaden können, weil ohnehin eine Kopie dieser Rechnung an die deutsche Mutterfirma zur Überprüfung übersandt worden sei; ein schriftliches Offert der „Firma R*“ wäre, wenn es der Beklagte angefordert hätte, von M* E* gleichfalls fingiert worden. Im übrigen habe nicht einmal der Firmengesellschafter M* angesichts der Rechnung vom 7. 7. 1974 und deren Barzahlung derartige Bedenken gehabt, die zur Weisung der sofortigen Einstellung jedes Geschäftsverkehrs mit der „Firma R*“ führen hätten müssen; er habe nur eine Auskunft über diese Firma haben wollen und daher selber erwartet, daß die Geschäftsbeziehungen mit der „Firma R*“ fortgesetzt werden würden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten nach Paragraph 25, GmbHG und nicht nach den Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu beurteilen seien. Es genüge daher für eine Klagsstattgebung, wenn der Beklagte in den drei dem M* E* anlastbaren Betrugsfällen nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet und den dadurch der klagenden Partei entstandenen Schaden verschuldet habe. Eine solche Verletzung der Diligenzpflicht sei jedenfalls hinsichtlich der Auszahlung des fingierten Rechnungsbetrages von S 303.920,-- am 21. 5. 1975 anzunehmen, weil der Beklagte bis dahin noch immer nicht dem Auftrag nachgekommen sei, Auskünfte über die Firma R* einzuziehen und dennoch einen so hohen Rechnungsbetrag ohne Einsichtnahme in Lagerpapiere oder in eine Rechnung an M* E* ausbezahlt habe. Hingegen könne dem Beklagten wegen der Barzahlung der fingierten Rechnungen vom 7. 7. 1974 und 8. 10. 1974 kein Schuldvorwurf gemacht werden. Er habe sich vor Auszahlung der erstgenannten Rechnung davon überzeugt, daß eine entsprechende Menge von Zitronensäure in neutralen Jutesäcken angeliefert worden sei und er habe auch eine Qualitätsprüfung dieser Ware veranlaßt. Auf die Richtigkeit der Einlagerungsanzeigen der Speditionsfirma L* habe der Beklagte vertrauen dürfen. Die äußere Bedenklichkeit der Rechnung der „Firma R*“ habe deshalb nicht schaden können, weil ohnehin eine Kopie dieser Rechnung an die deutsche Mutterfirma zur Überprüfung übersandt worden sei; ein schriftliches Offert der „Firma R*“ wäre, wenn es der Beklagte angefordert hätte, von M* E* gleichfalls fingiert worden. Im übrigen habe nicht einmal der Firmengesellschafter M* angesichts der Rechnung vom 7. 7. 1974 und deren Barzahlung derartige Bedenken gehabt, die zur Weisung der sofortigen Einstellung jedes Geschäftsverkehrs mit der „Firma R*“ führen hätten müssen; er habe nur eine Auskunft über diese Firma haben wollen und daher selber erwartet, daß die Geschäftsbeziehungen mit der „Firma R*“ fortgesetzt werden würden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge, änderte aber über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil dahin ab, daß es der Klage – mit Ausnahme einer unangefochten gebliebenen Teilabweisung des Zinsenbegehrens – zur Gänze stattgab. Es ließ die Beweisrüge der klagenden Partei gegen die Nichtannahme eines deliktischen Verhaltens des Beklagten offen, weil es der Ansicht war, daß der Beklagte seine Diligenzpflicht als Geschäftsführer auch in den von M* E* im Jahre 1974 fingierten beiden Geschäftsfällen vernachlässigt und daher der Klägerin für den durch diese Geschäfte verursachten Schaden einzustehen habe. Der die Geschäftsführerhaftung regelnde § 25 GmbHG gegenüber der allgemeinen Dienstnehmerhaftung die speziellere Norm. Sie habe auch dann zu gelten, wenn das Gesellschaftsorgan zugleich Dienstnehmer der Gesellschaft sei. Der Beklagte hatte angesichts der ihm bekannten „zwiespältigen Persönlichkeit“, Trunksucht und mangelnden Wahrheitsliebe des M* E* bei der Überprüfung von diesem vermittelter Geschäfte, bei denen er weder den Geschäftspartner noch die Herkunft und Beschaffenheit der Ware persönlich gekannt habe, von vornherein vorsichtiger sein müssen. Wenn sich der Beklagte auch hinsichtlich der Qualität der von E* empfohlenen Gelegenheitsware auf einen positiven Bericht seines Betriebsleiters habe stützen können, so blieben noch immer die dubiosen Umstände einer selbst geschriebenen Rechnung einer unbekannten Agentur ohne Geschäftsstampiglie und zu einem „Gelegenheitspreis“, der offenbar keiner gewesen sei. Die Sorglosigkeit des Beklagten zeige sich ferner darin, daß er auch dem zweiten „Gelegenheitsgeschäft“ mit der ihm noch immer unbekannten „Firma R*“ ohne jede weitere Recherchen zugestimmt habe. Gerade dann, wenn ein Geschäftspartner von einer nicht ganz zuverlässigen Person (M* E*) empfohlen worden sei, entspreche es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, eben diese Kontaktperson mit den auf Grund objektiver Bedenken für notwendig befundenen Nachforschungen zu betrauen. Was den letzten Geschäftsfall im Jahre 1975 anlange, so sei der Beklagte hier besonders nachlässig vorgegangen, weil er nach Kenntnisnahme der Weisung seines Dienstgebers, Informationen über die „Firma R*“ einzuholen, seinem Mitarbeiter E*, dessen zwiespältige Persönlichkeit, Trunksucht und mangelnde Wahrheitsliebe ihm bekannt gewesen sei, nur auf dessen Schilderung von einem neuen Geschäftsfall mit der noch immer unbekannten „Firma R*“ ohne Nachweis des Wareneinganges und ohne Einsicht in die Rechnung und den Rechnungsbetrag einen Barscheck über S 303.920,-- ausgestellt, diesen in der Folge sogar selbst eingelöst und den hohen Geldbetrag dem M* E* zwecks sofortiger Barzahlung ohne Quittung ausgefolgt habe. Es könne kein Zweifel bestehen, daß der Beklagte in diesem Fall seine Verpflichtungen als Geschäftsführer in grob fahrlässiger Weise verletzt habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge, änderte aber über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil dahin ab, daß es der Klage – mit Ausnahme einer unangefochten gebliebenen Teilabweisung des Zinsenbegehrens – zur Gänze stattgab. Es ließ die Beweisrüge der klagenden Partei gegen die Nichtannahme eines deliktischen Verhaltens des Beklagten offen, weil es der Ansicht war, daß der Beklagte seine Diligenzpflicht als Geschäftsführer auch in den von M* E* im Jahre 1974 fingierten beiden Geschäftsfällen vernachlässigt und daher der Klägerin für den durch diese Geschäfte verursachten Schaden einzustehen habe. Der die Geschäftsführerhaftung regelnde Paragraph 25, GmbHG gegenüber der allgemeinen Dienstnehmerhaftung die speziellere Norm. Sie habe auch dann zu gelten, wenn das Gesellschaftsorgan zugleich Dienstnehmer der Gesellschaft sei. Der Beklagte hatte angesichts der ihm bekannten „zwiespältigen Persönlichkeit“, Trunksucht und mangelnden Wahrheitsliebe des M* E* bei der Überprüfung von diesem vermittelter Geschäfte, bei denen er weder den Geschäftspartner noch die Herkunft und Beschaffenheit der Ware persönlich gekannt habe, von vornherein vorsichtiger sein müssen. Wenn sich der Beklagte auch hinsichtlich der Qualität der von E* empfohlenen Gelegenheitsware auf einen positiven Bericht seines Betriebsleiters habe stützen können, so blieben noch immer die dubiosen Umstände einer selbst geschriebenen Rechnung einer unbekannten Agentur ohne Geschäftsstampiglie und zu einem „Gelegenheitspreis“, der offenbar keiner gewesen sei. Die Sorglosigkeit des Beklagten zeige sich ferner darin, daß er auch dem zweiten „Gelegenheitsgeschäft“ mit der ihm noch immer unbekannten „Firma R*“ ohne jede weitere Recherchen zugestimmt habe. Gerade dann, wenn ein Geschäftspartner von einer nicht ganz zuverlässigen Person (M* E*) empfohlen worden sei, entspreche es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, eben diese Kontaktperson mit den auf Grund objektiver Bedenken für notwendig befundenen Nachforschungen zu betrauen. Was den letzten Geschäftsfall im Jahre 1975 anlange, so sei der Beklagte hier besonders nachlässig vorgegangen, weil er nach Kenntnisnahme der Weisung seines Dienstgebers, Informationen über die „Firma R*“ einzuholen, seinem Mitarbeiter E*, dessen zwiespältige Persönlichkeit, Trunksucht und mangelnde Wahrheitsliebe ihm bekannt gewesen sei, nur auf dessen Schilderung von einem neuen Geschäftsfall mit der noch immer unbekannten „Firma R*“ ohne Nachweis des Wareneinganges und ohne Einsicht in die Rechnung und den Rechnungsbetrag einen Barscheck über S 303.920,-- ausgestellt, diesen in der Folge sogar selbst eingelöst und den hohen Geldbetrag dem M* E* zwecks sofortiger Barzahlung ohne Quittung ausgefolgt habe. Es könne kein Zweifel bestehen, daß der Beklagte in diesem Fall seine Verpflichtungen als Geschäftsführer in grob fahrlässiger Weise verletzt habe.
Dieses Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Beklagte im vollen Umfang mit Revision. Er macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze oder zumindest hinsichtlich eines S 151.960,-- samt Anhang übersteigenden Betrages abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.