Rechtssatz RS0054466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054466
Entscheidungsdatum
31.07.2015
Rechtssatz
Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muß angenommen werden, daß sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus.Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muß angenommen werden, daß sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. Die Bestimmung des Paragraph 25, GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 686/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 686/78
Veröff: EvBl 1979/135 S 396
- 8 Ob 505/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80
nur: Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus. (T1)
- 9 ObA 145/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 145/90
nur T1; Veröff: Art 10873
- 4 Ob 22/98h
Entscheidungstext OGH 21.01.1998 4 Ob 22/98h
Vgl auch
- 9 ObA 326/99b
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 326/99b
Veröff: SZ 73/20
- 6 Ob 139/15g
Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 139/15g
Auch
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054466
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00686_7800000_002