Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Regelung des § 25 GmbHG um eine im Interesse der Allgemeinheit oder zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muss angenommen werden, dass sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH aus, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind (RIS-Justiz RS0054466, insbesondere EvBl 1979/135, Arb 10.873). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes verneint und daher auch die in 8 ObA 2051/96t (= EvBl 1997/4 = ZAS 1997/12) dargelegten Erwägungen als hier nicht anwendbar beurteilt, kann auf die diesbezüglich zutreffende Begründung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 25, GmbHG um eine im Interesse der Allgemeinheit oder zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muss angenommen werden, dass sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. Paragraph 25, GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH aus, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind (RIS-Justiz RS0054466, insbesondere EvBl 1979/135, Arb 10.873). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes verneint und daher auch die in 8 ObA 2051/96t (= EvBl 1997/4 = ZAS 1997/12) dargelegten Erwägungen als hier nicht anwendbar beurteilt, kann auf die diesbezüglich zutreffende Begründung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Übrigen ist den Vorinstanzen aber in ihrer Ablehnung eines Ersatzanspruches nach § 1014 ABGB nicht zu folgen.Im Übrigen ist den Vorinstanzen aber in ihrer Ablehnung eines Ersatzanspruches nach Paragraph 1014, ABGB nicht zu folgen.
Gemäß § 1014 ABGB ist der Gewaltgeber verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der Barauslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen grundsätzlich kein Aufwand im Sinne des § 1014 ABGB sind (9 ObA 68/99m unter Berufung auf Strasser in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu § 1014 ABGB; Apathy in Schwimann2 Rz 13 zu § 1014 ABGB) und Gleiches auch für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren gelten muss, welches mit der Verhängung einer Strafe endet. Ob und inwieweit sich ein Auftraggeber wirksam zum Ersatz solcher Geldstrafen verpflichten kann (siehe etwa JBl 1998, 248), ist hier ohne Belang, weil der Kläger seine Ansprüche nicht auf Vertrag, sondern ausschließlich auf § 1014 ABGB stützt.Gemäß Paragraph 1014, ABGB ist der Gewaltgeber verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der Barauslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen grundsätzlich kein Aufwand im Sinne des Paragraph 1014, ABGB sind (9 ObA 68/99m unter Berufung auf Strasser in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu Paragraph 1014, ABGB; Apathy in Schwimann2 Rz 13 zu Paragraph 1014, ABGB) und Gleiches auch für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren gelten muss, welches mit der Verhängung einer Strafe endet. Ob und inwieweit sich ein Auftraggeber wirksam zum Ersatz solcher Geldstrafen verpflichten kann (siehe etwa JBl 1998, 248), ist hier ohne Belang, weil der Kläger seine Ansprüche nicht auf Vertrag, sondern ausschließlich auf Paragraph 1014, ABGB stützt.
Das Gesetz hat über die Verschuldenshaftung hinaus deswegen eine weitgehende Erfolgshaftung des Auftraggebers vorgesehen, weil der Beauftragte Geschäfte des Auftraggebers besorgt und weil er in dessen Interesse tätig wird, also billigerweise bis zu einem gewissen Grad auch auf dessen Gefahr handeln soll. Der Auftraggeber haftet deshalb auch ohne Verschulden für den "mit Erfüllung des Auftrags" verbundenen Schaden; den ex causa mandati entstandenen Schaden trägt der Machtgeber, jenen ex occasione mandati der Machthaber. Damit ist die Haftung des Auftraggebers für die Betriebsgefahr, die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, festgelegt (Stanzl in Klang IV/1, 849). Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz des vom Geschäftsbesorger selbst verschuldeten Aufwandes (Strasser in Rummel I2 Rz 5 zu §§ 1014, 1015 ABGB mwN).Das Gesetz hat über die Verschuldenshaftung hinaus deswegen eine weitgehende Erfolgshaftung des Auftraggebers vorgesehen, weil der Beauftragte Geschäfte des Auftraggebers besorgt und weil er in dessen Interesse tätig wird, also billigerweise bis zu einem gewissen Grad auch auf dessen Gefahr handeln soll. Der Auftraggeber haftet deshalb auch ohne Verschulden für den "mit Erfüllung des Auftrags" verbundenen Schaden; den ex causa mandati entstandenen Schaden trägt der Machtgeber, jenen ex occasione mandati der Machthaber. Damit ist die Haftung des Auftraggebers für die Betriebsgefahr, die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, festgelegt (Stanzl in Klang IV/1, 849). Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz des vom Geschäftsbesorger selbst verschuldeten Aufwandes (Strasser in Rummel I2 Rz 5 zu Paragraphen 1014, 1015, ABGB mwN).
Für diese Risikohaftung muss es beim Erfordernis der (abstrakt geprüften) Vorhersehbarkeit des Schadens bleiben und ist ein "mit Erfüllung des Auftrages" bzw des Dienstvertrages "verbundener" Schaden gefordert. Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf also nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit dieser Tätigkeit als dienstlicher bzw im Rahmen der Auftragerfüllung gesetzter Aktivität verbunden sein. Risken, die zwar durchaus solche, nämlich relevante Schadensbegünstigungen sind, sollen dem Auftrag- oder Arbeitnehmer keineswegs durch § 1014 ABGB (sondern höchstens im bescheidenen Rahmen des § 1015 ABGB) abgenommen werden, wenn sie ihn ohnehin schon von vornhinein, also auch ohne jeden Zusammenhang mit irgendeiner Auftrags- oder Dienstvertragserfüllung treffen. Es geht also um die Abgrenzung zum persönlichen Lebensbereich oder Lebensaufwand oder zum "allgemeinen Lebensrisiko". Die Kriterien dieser Abgrenzung bedürfen sehr grundsätzlicher und sorgfältiger Prüfung, bevor man allenfalls daran denken kann, sie für geeignete Sachverhalte zu praktisch möglichst gut handlichen Grenzziehungen zu verdichten oder zu vergröbern (Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers 73).Für diese Risikohaftung muss es beim Erfordernis der (abstrakt geprüften) Vorhersehbarkeit des Schadens bleiben und ist ein "mit Erfüllung des Auftrages" bzw des Dienstvertrages "verbundener" Schaden gefordert. Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf also nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit dieser Tätigkeit als dienstlicher bzw im Rahmen der Auftragerfüllung gesetzter Aktivität verbunden sein. Risken, die zwar durchaus solche, nämlich relevante Schadensbegünstigungen sind, sollen dem Auftrag- oder Arbeitnehmer keineswegs durch Paragraph 1014, ABGB (sondern höchstens im bescheidenen Rahmen des Paragraph 1015, ABGB) abgenommen werden, wenn sie ihn ohnehin schon von vornhinein, also auch ohne jeden Zusammenhang mit irgendeiner Auftrags- oder Dienstvertragserfüllung treffen. Es geht also um die Abgrenzung zum persönlichen Lebensbereich oder Lebensaufwand oder zum "allgemeinen Lebensrisiko". Die Kriterien dieser Abgrenzung bedürfen sehr grundsätzlicher und sorgfältiger Prüfung, bevor man allenfalls daran denken kann, sie für geeignete Sachverhalte zu praktisch möglichst gut handlichen Grenzziehungen zu verdichten oder zu vergröbern (Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers 73).
Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob das Risiko einer mit Freispruch endenden Strafverfolgung oder einer erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers zu dessen allgemeinen Lebensrisiko zählt oder aber typisches Folgerisiko seiner Geschäftsführertätigkeit ist. Zu diesem Problem hat bereits die deutsche Literatur Stellung genommen, wobei die Regressmöglichkeiten eines Geschäftsführers von der herrschenden Meinung (Sprau in Palandt59, Rz 9 ff zu § 670 BGB) aus den dem § 1014 ABGB vergleichbaren Bestimmungen der §§ 669, 670 BGB, bzw im Fall unentgeltlicher Geschäftsbesorgung, aus § 683 BGB abgeleitet werden. Wenngleich auch in der deutschen Literatur Einigkeit darüber besteht, dass ein Geschäftsführer keinen Anspruch auf Übernahme von Geldstrafen, Bußgeldern und Verfahrenskosten hat, wenn das Verfahren zu einer Verurteilung geführt hat (Stein in Hachenburg, GmbHG8 Rz 307 zu § 35; Schneider in Scholz, GmbHG8 Rz 192a zu § 35), ist anerkannt, dass Verfahrenskosten dann durch die Gesellschaft zu tragen sind, wenn ein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Freispruch geführt hat (Schneider in Scholz aaO), weil zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen auch Schäden gehören, die der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit ohne sein Verschulden erlitten hat (Stein in Hachenburg aaO mwN). Regressansprüche wegen Haftungsschäden stehen dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt. Unter denselben einschränkenden Voraussetzungen kann der Geschäftsführer auch den Ersatz von Verfahrenskosten verlangen, die ihm aus seiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme entstanden sind. Auch zur Leistung eines Kostenvorschusses für ein laufendes Verfahren gegen den Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner Organtätigkeit ist die Gesellschaft nach § 669 BGB grundsätzlich verpflichtet (Stein in Hachenburg aaO mwN). Aus diesen, auch für den österreichischen Rechtsbereich anwendbaren Erwägungen ergibt sich, dass sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit dann als spezielles und somit vom § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen sind, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, wonach es am Kriterium der "Tätigkeit" mangle, weil keine einzelne konkrete Handlung zur Strafverfolgung bzw zivilrechtlicher Inanspruchnahme geführt habe, ist in dieser Allgemeinheit nicht beizupflichten. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist schon ihrer Natur nach eine umfassende und lässt sich nicht in Einzelaktivitäten zerlegen. Wird daher der Geschäftsführer für seine während eines längeren Zeitraums gesetzten Geschäftsführertätigkeiten in Anspruch genommen, liegt auch in dieser Tätigkeit die "Besorgung des Geschäftes" bzw "Erfüllung des Auftrages" im Sinne des § 1014 ABGB. Wohl ist nicht jede Tätigkeitsgefahr zugleich geschäftsspezifisch, damit wird auch der Verantwortungsbereich des Geschäftsherrn gegenüber jenen Fällen abgegrenzt, in denen das Risiko mit der Geschäftsführung nicht notwendig verbunden, also vermeidbar war (Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse 88). Im vorliegenden Fall war das Risiko einer sowohl straf- als auch zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers für diesen aber gerade nicht vermeidbar, weil seine Geschäftsführung, wie feststeht, eine ordnungsgemäße war. Auch mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist regelmäßig das spezielle Risiko verbunden, unberechtigten Verfolgungen oder aber Inanspruchnahmen mit der sich als nicht zutreffend erweisenden Begründung ausgesetzt zu sein, dass die Geschäftsführung eben keine ordentliche gewesen sei. Handelt es sich aber um eine typische Gefahr des aufgetragenen Geschäftes, muss auch die Haftung des Auftraggebers dafür bejaht werden (Stanzl in Klang aaO).Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob das Risiko einer mit Freispruch endenden Strafverfolgung oder einer erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers zu dessen allgemeinen Lebensrisiko zählt oder aber typisches Folgerisiko seiner Geschäftsführertätigkeit ist. Zu diesem Problem hat bereits die deutsche Literatur Stellung genommen, wobei die Regressmöglichkeiten eines Geschäftsführers von der herrschenden Meinung (Sprau in Palandt59, Rz 9 ff zu Paragraph 670, BGB) aus den dem Paragraph 1014, ABGB vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 669, 670, BGB, bzw im Fall unentgeltlicher Geschäftsbesorgung, aus Paragraph 683, BGB abgeleitet werden. Wenngleich auch in der deutschen Literatur Einigkeit darüber besteht, dass ein Geschäftsführer keinen Anspruch auf Übernahme von Geldstrafen, Bußgeldern und Verfahrenskosten hat, wenn das Verfahren zu einer Verurteilung geführt hat (Stein in Hachenburg, GmbHG8 Rz 307 zu Paragraph 35,; Schneider in Scholz, GmbHG8 Rz 192a zu Paragraph 35,), ist anerkannt, dass Verfahrenskosten dann durch die Gesellschaft zu tragen sind, wenn ein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Freispruch geführt hat (Schneider in Scholz aaO), weil zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen auch Schäden gehören, die der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit ohne sein Verschulden erlitten hat (Stein in Hachenburg aaO mwN). Regressansprüche wegen Haftungsschäden stehen dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt. Unter denselben einschränkenden Voraussetzungen kann der Geschäftsführer auch den Ersatz von Verfahrenskosten verlangen, die ihm aus seiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme entstanden sind. Auch zur Leistung eines Kostenvorschusses für ein laufendes Verfahren gegen den Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner Organtätigkeit ist die Gesellschaft nach Paragraph 669, BGB grundsätzlich verpflichtet (Stein in Hachenburg aaO mwN). Aus diesen, auch für den österreichischen Rechtsbereich anwendbaren Erwägungen ergibt sich, dass sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit dann als spezielles und somit vom Paragraph 1014, ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen sind, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, wonach es am Kriterium der "Tätigkeit" mangle, weil keine einzelne konkrete Handlung zur Strafverfolgung bzw zivilrechtlicher Inanspruchnahme geführt habe, ist in dieser Allgemeinheit nicht beizupflichten. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist schon ihrer Natur nach eine umfassende und lässt sich nicht in Einzelaktivitäten zerlegen. Wird daher der Geschäftsführer für seine während eines längeren Zeitraums gesetzten Geschäftsführertätigkeiten in Anspruch genommen, liegt auch in dieser Tätigkeit die "Besorgung des Geschäftes" bzw "Erfüllung des Auftrages" im Sinne des Paragraph 1014, ABGB. Wohl ist nicht jede Tätigkeitsgefahr zugleich geschäftsspezifisch, damit wird auch der Verantwortungsbereich des Geschäftsherrn gegenüber jenen Fällen abgegrenzt, in denen das Risiko mit der Geschäftsführung nicht notwendig verbunden, also vermeidbar war (Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse 88). Im vorliegenden Fall war das Risiko einer sowohl straf- als auch zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers für diesen aber gerade nicht vermeidbar, weil seine Geschäftsführung, wie feststeht, eine ordnungsgemäße war. Auch mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist regelmäßig das spezielle Risiko verbunden, unberechtigten Verfolgungen oder aber Inanspruchnahmen mit der sich als nicht zutreffend erweisenden Begründung ausgesetzt zu sein, dass die Geschäftsführung eben keine ordentliche gewesen sei. Handelt es sich aber um eine typische Gefahr des aufgetragenen Geschäftes, muss auch die Haftung des Auftraggebers dafür bejaht werden (Stanzl in Klang aaO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch die Literatur zu § 110 HGB (insbesondere Jabornegg, HGB Kommentar Rz 32 zu § 110) unterstützend herangezogen werden, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine zu § 1014 ABGB analoge handelt (Fitz aaO 88).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch die Literatur zu Paragraph 110, HGB (insbesondere Jabornegg, HGB Kommentar Rz 32 zu Paragraph 110,) unterstützend herangezogen werden, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine zu Paragraph 1014, ABGB analoge handelt (Fitz aaO 88).
Da § 1014 ABGB dispositiv ist, können diesbezüglich wohl nähere, konkretisierende, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden, deren Grenze die gute Sitten-Klausel ist (Strasser in Rummel aaO Rz 4 unter Zitat von Stanzl in Klang aaO). Die Vereinbarung eines Entgelts zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft lässt jedoch für sich allein eine solche Risikoverschiebung nicht annehmen (Fitz aaO 160 mwN). Hiezu bedarf es vielmehr eines besonderen, für das spezielle Risiko gewidmeten Entgelts (Apathy in Schwimann2 Rz 13 zu § 1014 ABGB, Jabornegg, DRdA 1984, 37, 38; Fitz aaO 89 ff, 160 ff). Im vorliegenden Fall wurde vom beklagten Masseverwalter lediglich behauptet, dass bei der Entgeltsvereinbarung mit dem Kläger das Risiko "vorhersehbar gewesen sei". Dass eine Risikoverschiebung jedoch durch eine höhere als übliche Entgeltszahlung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.Da Paragraph 1014, ABGB dispositiv ist, können diesbezüglich wohl nähere, konkretisierende, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden, deren Grenze die gute Sitten-Klausel ist (Strasser in Rummel aaO Rz 4 unter Zitat von Stanzl in Klang aaO). Die Vereinbarung eines Entgelts zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft lässt jedoch für sich allein eine solche Risikoverschiebung nicht annehmen (Fitz aaO 160 mwN). Hiezu bedarf es vielmehr eines besonderen, für das spezielle Risiko gewidmeten Entgelts (Apathy in Schwimann2 Rz 13 zu Paragraph 1014, ABGB, Jabornegg, DRdA 1984, 37, 38; Fitz aaO 89 ff, 160 ff). Im vorliegenden Fall wurde vom beklagten Masseverwalter lediglich behauptet, dass bei der Entgeltsvereinbarung mit dem Kläger das Risiko "vorhersehbar gewesen sei". Dass eine Risikoverschiebung jedoch durch eine höhere als übliche Entgeltszahlung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
Soweit dem Kläger aus dem gegen ihn geführten Zivilprozess ein Kostenanspruch zustehen sollte, welcher die ihm entstandenen Auslagen zumindest teilweise abdecken könnte, ist Folgendes auszuführen:
Rechtsanwälte üben im Zweifel eine entgeltliche Tätigkeit aus. Dass im hier vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Klägers seine ihm auf Grund erbrachten Leistungen zustehenden Ansprüche gestundet hätte oder aber nur für den Fall der Nichteinbringlichkeit vom Gegner verlangen dürfte, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt gegenüber bereits honorarpflichtig geworden ist. Darüber hinaus begründet § 1014 ABGB die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Gewalthaber auf Verlangen zur Bestreitung der Barauslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Davon sind im vorliegenden Fall sowohl die Kosten rechtlicher Vertretung als auch Auslagen für Sachverständige und Ähnliches umfasst. Es besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelzahlung durch Prozessgegner und Auftraggeber, weil der Auftraggeber mit der Begleichung dieser Auslagen eine fremde Schuld zahlt, für die er persönlich haftet, sodass er im Rahmen einer notwendigen Zession nach § 1358 ABGB in die Rechte des Gewalthabers eintritt und befugt ist, von dessen Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.Rechtsanwälte üben im Zweifel eine entgeltliche Tätigkeit aus. Dass im hier vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Klägers seine ihm auf Grund erbrachten Leistungen zustehenden Ansprüche gestundet hätte oder aber nur für den Fall der Nichteinbringlichkeit vom Gegner verlangen dürfte, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt gegenüber bereits honorarpflichtig geworden ist. Darüber hinaus begründet Paragraph 1014, ABGB die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Gewalthaber auf Verlangen zur Bestreitung der Barauslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Davon sind im vorliegenden Fall sowohl die Kosten rechtlicher Vertretung als auch Auslagen für Sachverständige und Ähnliches umfasst. Es besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelzahlung durch Prozessgegner und Auftraggeber, weil der Auftraggeber mit der Begleichung dieser Auslagen eine fremde Schuld zahlt, für die er persönlich haftet, sodass er im Rahmen einer notwendigen Zession nach Paragraph 1358, ABGB in die Rechte des Gewalthabers eintritt und befugt ist, von dessen Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO und - für die Rechtsmittelverfahren - auf § 50 Abs 1 ZPO. Für den Revisionsschriftsatz stehen nicht 120 %, sondern nur 60 % Einheitssatz zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO und - für die Rechtsmittelverfahren - auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Für den Revisionsschriftsatz stehen nicht 120 %, sondern nur 60 % Einheitssatz zu.