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Rechtssatz RS0113223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113223

Geschäftszahl

9ObA326/99b

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Rechtssatz

Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und vom Paragraph 1014, ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Ebenso stehen Regressansprüche wegen Haftungsschäden dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 326/99b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 326/99b
    Veröff: SZ 73/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113223

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_009OBA00326_99B0000_001