Rechtssatz RS0112271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112271
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Rechtssatz
Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd § 1014 ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung (Hier: Kosten einer vom Geschäftsbesorger abgeschlossenen "Managerrechtsschutzversicherung").Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd Paragraph 1014, ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung (Hier: Kosten einer vom Geschäftsbesorger abgeschlossenen "Managerrechtsschutzversicherung").
Entscheidungstexte
- 9 ObA 68/99m
Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 68/99m
- 9 ObA 326/99b
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 326/99b
nur: Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd § 1014 ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung. (T1) Beisatz: Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren, welches mit der Verhängung einer Strafe endet. (T2) Beisatz: Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und vom § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Ebenso stehen Regressansprüche wegen Haftungsschäden dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt. (T3); Veröff: SZ 73/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112271
Dokumentnummer
JJR_19990630_OGH0002_009OBA00068_99M0000_001