Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Ob der Beklagten allenfalls Haftungsprivilegien des DHG zugutekommen könnten, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Im übrigen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der in Österreich ganz herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Anwendbarkeit des DHG auf Geschäftsführer einer GmbH verneint (Koppensteiner, GmbHG § 25 Rz 15 mwN; 8 Ob 505/80; 9 ObA 145/90).Ob der Beklagten allenfalls Haftungsprivilegien des DHG zugutekommen könnten, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Im übrigen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der in Österreich ganz herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Anwendbarkeit des DHG auf Geschäftsführer einer GmbH verneint (Koppensteiner, GmbHG Paragraph 25, Rz 15 mwN; 8 Ob 505/80; 9 ObA 145/90).
Die Revisionswerberin hält an ihrer Rechtsmeinung fest, der vorliegende Sachverhalt falle bereits deshalb in den Schutzbereich des KautSchG, weil die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses der Beklagten mit einem Darlehen bzw. einer Geldeinlage in die Gesellschaft verquickt worden sei, möge auch eine Drohung mit Kündigung seitens der Kläger nicht vorgelegen sein. Es genüge für die Unterstellung unter den Tatbestand des § 3 KautSchG, daß die Kläger der Beklagten mitgeteilt hätten, daß das Unternehmen ohne weiteren Geldzufluß zwangsläufig in Konkurs gehen werde, zumal ihnen bekannt gewesen sei, daß das der Beklagten gewährte Darlehen der Finanzierung des weiteren Geschäftsganges des Unternehmens dienen sollte.Die Revisionswerberin hält an ihrer Rechtsmeinung fest, der vorliegende Sachverhalt falle bereits deshalb in den Schutzbereich des KautSchG, weil die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses der Beklagten mit einem Darlehen bzw. einer Geldeinlage in die Gesellschaft verquickt worden sei, möge auch eine Drohung mit Kündigung seitens der Kläger nicht vorgelegen sein. Es genüge für die Unterstellung unter den Tatbestand des Paragraph 3, KautSchG, daß die Kläger der Beklagten mitgeteilt hätten, daß das Unternehmen ohne weiteren Geldzufluß zwangsläufig in Konkurs gehen werde, zumal ihnen bekannt gewesen sei, daß das der Beklagten gewährte Darlehen der Finanzierung des weiteren Geschäftsganges des Unternehmens dienen sollte.
Nach § 3 KautSchG darf die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, daß ihm vom Dienstnehmer ein Darlehen gewährt wird oder daß der Dienstnehmer sich mit einer Gesellschaftseinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die diesem Verbot widersprechen, sind nichtig (§ 4 KautSchG). Zweck dieser Verbotsnorm ist es ua, den Dienstnehmer davor zu schützen, daß er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird (SZ 61/229 = EvBl 1989/83 = ÖBA 1989, 631 = RdW 1989, 369). Die besondere Gefahr von Darlehen und stillen Einlagen liegt dabei darin, daß beide formlos abgeschlossen werden können und der Darlehensgeber keine gesetzlichen Kontroll-, Informations- bzw. Einwirkungsrechte bezüglich des Geschäftsbetriebes des Darlehensnehmers hat; die stille Beteiligung ist darlehensähnlich, auch der stille Gesellschafter hat keine nennenswerten Kontroll-, Informations- oder Einwirkungsrechte (Geist, Beiträge der Arbeitnehmer zur Standortsicherung und Kautionsschutzgesetz, RdW 1995, 388ff, 392).Nach Paragraph 3, KautSchG darf die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, daß ihm vom Dienstnehmer ein Darlehen gewährt wird oder daß der Dienstnehmer sich mit einer Gesellschaftseinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die diesem Verbot widersprechen, sind nichtig (Paragraph 4, KautSchG). Zweck dieser Verbotsnorm ist es ua, den Dienstnehmer davor zu schützen, daß er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird (SZ 61/229 = EvBl 1989/83 = ÖBA 1989, 631 = RdW 1989, 369). Die besondere Gefahr von Darlehen und stillen Einlagen liegt dabei darin, daß beide formlos abgeschlossen werden können und der Darlehensgeber keine gesetzlichen Kontroll-, Informations- bzw. Einwirkungsrechte bezüglich des Geschäftsbetriebes des Darlehensnehmers hat; die stille Beteiligung ist darlehensähnlich, auch der stille Gesellschafter hat keine nennenswerten Kontroll-, Informations- oder Einwirkungsrechte (Geist, Beiträge der Arbeitnehmer zur Standortsicherung und Kautionsschutzgesetz, RdW 1995, 388ff, 392).
Die Rechtsprechung hat den (bei wörtlicher Interpretation engen) Schutzbereich des KautSchG durch Analogie auf solche Sachverhalte erweitert, in denen eine Umgehung der Nichtigkeitssanktion dadurch versucht wurde, daß eine darlehensgewährende Bank auf der Beibringung eines Bürgen bestand und der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages von der Bürgschaftsübernahme abhängig machte (SZ 61/229), oder ein Dienstnehmer auf Initiative des Alleingesellschafters einen Geschäftsanteil an der Dienstgeber-GmbH im Wege der Drittfinanzierung erwarb, wobei die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft erfaßte, da der Finanzierer Kenntnis von der wirtschaftlichen Verflochtenheit der Vorgänge besaß (SZ 62/54). Verpöntes Verhalten in allen diesen Fällen war die Ausübung von Druck durch den Dienstgeber auf den Dienstnehmer, wodurch dessen freie Willensbildung beeinträchtigt wurde.
Ganz anders ist der hier zu entscheidende Sachverhalt gelagert. Die Beklagte war langjährige alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, die über Jahre keine Gewinne erwirtschaftete und nur durch wiederholte Zuschüsse der Gesellschafter vor der Zahlungsunfähigkeit bewahrt worden ist. Wenn die Gesellschafter in dieser Situation bei einem Schuldenstand von rund S 2,000.000,- erklärten, daß es so nicht weitergehen könne und der Konkurs angemeldet werden müsse, und den Verdacht äußerten, die Beklagte habe durch unzulässige Privatentnahmen den schlechten Vermögensstatus der GmbH mitverschuldet, worauf sich die Beklagte dieser Ansicht der Kläger gebeugt hat, was in der Folge zu einer Einigung dahin führte, daß sich die Beklagte an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft beteiligte, indem sie offene Rechnungen mittels eines bei den Gesellschaftern aufgenommenen Darlehens zahlte, kann von einer dem § 3 KautSchG analogen Interessenlage nicht gesprochen werden. Weder lag damit nämlich die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes geforderte Drucksituation seitens des Dienstgebers infolge Junktimierung von Geldzufluß und Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses vor, noch war die Beklagte als alleinige Geschäftsführerin der GmbH in ihren Kontroll-, Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die zukünftige Geschäftsgebarung der Gesellschaft mit den von ihr zur Verfügung gestellten Geldmitteln beschränkt. Die Beklagte hat sich vielmehr in einer krisenhaften Unternehmenssituation ihrer Dienstgeberin auf ihre eigene Initiative hin entschlossen, Gesellschaftsverbindlichkeiten mit eigenen Mitteln und auf ihr eigenes Risiko zu liquidieren. Motiv der Beklagten für ihren Geldzufluß an die GmbH war dabei ersichtlich auch der Umstand, daß die Gesellschafter den Vorwurf erhoben, ihnen stünden Ausgleichsansprüche für unzulässige Entnahmen der Beklagten aus der Gesellschaft zu. Zutreffend haben deshalb die Vorinstanzen eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages iS des § 4 KautSchG verneint.Ganz anders ist der hier zu entscheidende Sachverhalt gelagert. Die Beklagte war langjährige alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, die über Jahre keine Gewinne erwirtschaftete und nur durch wiederholte Zuschüsse der Gesellschafter vor der Zahlungsunfähigkeit bewahrt worden ist. Wenn die Gesellschafter in dieser Situation bei einem Schuldenstand von rund S 2,000.000,- erklärten, daß es so nicht weitergehen könne und der Konkurs angemeldet werden müsse, und den Verdacht äußerten, die Beklagte habe durch unzulässige Privatentnahmen den schlechten Vermögensstatus der GmbH mitverschuldet, worauf sich die Beklagte dieser Ansicht der Kläger gebeugt hat, was in der Folge zu einer Einigung dahin führte, daß sich die Beklagte an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft beteiligte, indem sie offene Rechnungen mittels eines bei den Gesellschaftern aufgenommenen Darlehens zahlte, kann von einer dem Paragraph 3, KautSchG analogen Interessenlage nicht gesprochen werden. Weder lag damit nämlich die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes geforderte Drucksituation seitens des Dienstgebers infolge Junktimierung von Geldzufluß und Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses vor, noch war die Beklagte als alleinige Geschäftsführerin der GmbH in ihren Kontroll-, Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die zukünftige Geschäftsgebarung der Gesellschaft mit den von ihr zur Verfügung gestellten Geldmitteln beschränkt. Die Beklagte hat sich vielmehr in einer krisenhaften Unternehmenssituation ihrer Dienstgeberin auf ihre eigene Initiative hin entschlossen, Gesellschaftsverbindlichkeiten mit eigenen Mitteln und auf ihr eigenes Risiko zu liquidieren. Motiv der Beklagten für ihren Geldzufluß an die GmbH war dabei ersichtlich auch der Umstand, daß die Gesellschafter den Vorwurf erhoben, ihnen stünden Ausgleichsansprüche für unzulässige Entnahmen der Beklagten aus der Gesellschaft zu. Zutreffend haben deshalb die Vorinstanzen eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages iS des Paragraph 4, KautSchG verneint.
Was zuletzt den Einwand betrifft, in Wahrheit liege ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen vor, das nur zur Umgehung den Weg über die Beklagte geflossen sei, übersieht die Revisionswerberin, daß sich diese Frage ausschließlich in einem Gesellschaftskonkurs dahin stellt, ob ein vom Gesellschafter zur Gesellschaft erfolgter Geldzufluß als nicht rückforderbares Eigenkapital zu behandeln ist, oder ob dem Gesellschafter im Ausmaß seiner erbrachten Leistung die Position eines Konkursgläubigers zukommt. Ein derartiger Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Der Revision konnte damit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.