Rechtssatz RS0063439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063439
Entscheidungsdatum
24.10.2012
Norm
KautSchG §3
KautSchG §4
KSchG §18
Rechtssatz
Überlässt ein Dienstnehmer die Darlehensvaluta aus einem ihm von einer Kreditunternehmung gewährten Darlehen seinem Dienstgeber als Vorausleistung auf die in einem formunwirksamen Vorvertrag vorgesehene Übertragung eines Minderheitsanteiles an der Dienstgeber - GmbH durch deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, so ist dies in Analogie zu § 3 KautSchG der Nichtigkeitssanktion des § 4 KautSchG unterworfen. Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen.Überlässt ein Dienstnehmer die Darlehensvaluta aus einem ihm von einer Kreditunternehmung gewährten Darlehen seinem Dienstgeber als Vorausleistung auf die in einem formunwirksamen Vorvertrag vorgesehene Übertragung eines Minderheitsanteiles an der Dienstgeber - GmbH durch deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, so ist dies in Analogie zu Paragraph 3, KautSchG der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 4, KautSchG unterworfen. Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im Paragraph 18, KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 554/89
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 6 Ob 554/89
Veröff: SZ 62/54 = RdW 1989,220 = GesRZ 1989,161 = ÖBA 1990,1213 (Reidinger)
- 8 Ob 1507/93
Entscheidungstext OGH 28.01.1993 8 Ob 1507/93
Auch; nur: Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen. (T1)
- 4 Ob 22/98h
Entscheidungstext OGH 21.01.1998 4 Ob 22/98h
Vgl
- 6 Ob 26/03x
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 26/03x
Auch; nur T1
- 8 Ob 57/04x
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 57/04x
Auch
- 8 Ob 67/09z
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 67/09z
Vgl auch; Beisatz: Eine allfällige Nichtigkeit gemäß § 4 KautSchG kann den Kreditunternehmen nur dann entgegengehalten werden, wenn dieses von den für die Nichtigkeit maßgebenden Umständen Kenntnis hat. (T2); Beisatz: Ob im konkreten Fall eine Analogie (zu §§ 3, 4 KautSchG) geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
- 8 ObA 11/12v
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 11/12v
Vgl
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063439
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0060OB00554_8900000_001