Rechtssatz RS0040816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040816
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Rechtssatz
Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den §§ 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den Paragraphen 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 368/85
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 368/85
Veröff: EvBl 1986/31 S 115
- 3 Ob 201/88
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 201/88
nur: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. (T1)
Beisatz: Die Entscheidung mit Anerkenntnisurteil ohne Antrag des Klägers bildet einen Verfahrensmangel, der jedoch den Kläger nicht beschwert. (T2)
- 9 Ob 4/09t
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
Auch; nur T1
- 2 Ob 127/15p
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 127/15p
Auch; Beisatz: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, doch ist der Kläger nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. (T3)
- 10 Ob 71/24z
Entscheidungstext OGH 18.11.2025 10 Ob 71/24z
vgl
- 8 Ob 99/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2025 8 Ob 99/24b
Beisatz: Zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach § 395 ZPO nur der Kläger. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040816
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00368_8500000_002