Die Revision der zweit- und drittbeklagten Partei ist unzulässig; jene der erstbeklagten Partei ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die den Gegenstand des Teilurteils und der Revision bildenden Unterlassungs-, Urteilsveröffentlichungs- und Rechnungslegungsbegehren richten sich nur gegen die erstbeklagte Partei. Lediglich das Zahlungsbegehren, über das aber bisher noch nicht entschieden worden ist, richtet sich gegen alle drei beklagten Parteien. Daraus folgt, daß die Zweit- und Drittbeklagten durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sind, so daß die von diesen Parteien erhobene Revision unzulässig ist (JBl. 1969, 616, ua). Sie war daher in diesem Umfang zurückzuweisen. Vorauszuschicken ist, daß die Meinung der erstbeklagten Partei, der die Abänderung des erstgerichtlichen Teilurteils hinsichtlich des Urteilsveröffentlichungsbegehrens betreffende Teil der Berufungsentscheidung sei im Hinblick auf die Eigenschaft als Nebenanspruch ungeachtet des Ausspruchs, der diesbezügliche Wert des Streitgegenstandes übersteige nicht S 15.000,--, anfechtbar, schon deshalb verfehlt ist, weil die erstbeklagte Partei den diesbezüglichen klagsabweisenden Teil weder bekämpft noch mangels Beschwer bekämpfen konnte. Die klagende Partei hat aber ein Rechtsmittel nicht erhoben, so daß sich diese in der Revision aufgeworfene Frage hier gar nicht stellt.
In der Sache selbst vertritt die erstbeklagte Partei weiterhin die Auffassung, infolge Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils sei "ein ruhensähnlicher Zustand" eingetreten, welcher der Fällung eines Urteils entgegenstehe. Ein Anerkenntnis schließe die Fällung eines kontradiktorischen Urteils aus.
Diesen Ansichten kann nicht zugestimmt werden.
Die Fällung eines Anerkenntnisurteils (Teilanerkenntnisurteils) setzt ein Anerkenntnis (Teilanerkenntnis) bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung sowie den Antrag des Klägers voraus, "dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden", also ein Anerkenntnisurteil zu fällen. Ohne einen solchen Antrag darf daher ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den §§ 168 bis 170 ZPO ergibt, entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien (Fasching, Lehrbuch, Rdz 596, 609).Die Fällung eines Anerkenntnisurteils (Teilanerkenntnisurteils) setzt ein Anerkenntnis (Teilanerkenntnis) bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung sowie den Antrag des Klägers voraus, "dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden", also ein Anerkenntnisurteil zu fällen. Ohne einen solchen Antrag darf daher ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den Paragraphen 168 bis 170 ZPO ergibt, entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien (Fasching, Lehrbuch, Rdz 596, 609).
Der Fall einer Vereinbarung scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus. Eine Säumnis beider Parteien liegt aber ebenfalls nicht vor, weil beide Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anwesend waren, weil die erstbeklagte Partei ein Anerkenntnis abgegeben und sodann beide Parteien weiterverhandelt haben (vgl. dazu Fasching, Rdz 612 gegenüber Rdz 1319). Eine Säumnis im Sinne des § 133 Abs 2 ZPO setzt aber voraus, daß die Partei entweder nicht zur Tagsatzung erscheint oder, wenn sie erschienen ist, nicht verhandelt oder sich nach dem Aufruf der Sache wieder entfernt. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntisurteils hat zur Folge, daß der Kläger kein Anerkenntnisurteil mit dessen besonderen Eigenschaften (sofortiger Wirksamkeitsbeginn, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verkündung anwesend waren; Zustellung an den Kläger nur auf Verlangen - § 416 Abs 3 ZPO; besondere Form der Abfassung und Ausfertigung - §§ 417 Abs 3, 418 Abs 1 ZPO) erreicht, nicht aber, daß das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch (Teilanspruch) ergehenden kontradiktorischen Urteils nicht verwertet werden dürfte. Das Gericht kann hiebei ein solches Anerkenntnis, das in der Regel auch ein Geständnis von Tatsachen im Sinne des § 266 ZPO umfaßt, verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen. Daß diese Begründung im gegenständlichen Fall unrichtig wäre und das anerkannte Begehren ungeachtet des Anerkenntnisses aus anderen Gründen abzuweisen gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Der Revision der erstbeklagten Partei konnte somit ein Erfolg nicht beschieden sein. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Der Fall einer Vereinbarung scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus. Eine Säumnis beider Parteien liegt aber ebenfalls nicht vor, weil beide Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anwesend waren, weil die erstbeklagte Partei ein Anerkenntnis abgegeben und sodann beide Parteien weiterverhandelt haben vergleiche dazu Fasching, Rdz 612 gegenüber Rdz 1319). Eine Säumnis im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ZPO setzt aber voraus, daß die Partei entweder nicht zur Tagsatzung erscheint oder, wenn sie erschienen ist, nicht verhandelt oder sich nach dem Aufruf der Sache wieder entfernt. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntisurteils hat zur Folge, daß der Kläger kein Anerkenntnisurteil mit dessen besonderen Eigenschaften (sofortiger Wirksamkeitsbeginn, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verkündung anwesend waren; Zustellung an den Kläger nur auf Verlangen - Paragraph 416, Absatz 3, ZPO; besondere Form der Abfassung und Ausfertigung - Paragraphen 417, Absatz 3, 418, Absatz eins, ZPO) erreicht, nicht aber, daß das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch (Teilanspruch) ergehenden kontradiktorischen Urteils nicht verwertet werden dürfte. Das Gericht kann hiebei ein solches Anerkenntnis, das in der Regel auch ein Geständnis von Tatsachen im Sinne des Paragraph 266, ZPO umfaßt, verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen. Daß diese Begründung im gegenständlichen Fall unrichtig wäre und das anerkannte Begehren ungeachtet des Anerkenntnisses aus anderen Gründen abzuweisen gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Der Revision der erstbeklagten Partei konnte somit ein Erfolg nicht beschieden sein. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.