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Rechtssatz RS0040803×

Rechtssatz RS0040803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040803

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Rechtssatz

Die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils hat zur Folge, dass der Kläger kein Anerkenntnisurteil mit dessen besonderen Eigenschaften (sofortiger Wirksamkeitsbeginn, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verkündung anwesend waren; Zustellung an den Kläger nur auf Verlangen - Paragraph 416, Absatz 3, ZPO; besondere Form der Abfassung und Ausfertigung - Paragraphen 417, Absatz 3, 418, Absatz eins, ZPO) erreicht, nicht aber, dass das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch (Teilanspruch) ergehenden kontradiktorischen Urteils nicht verwertet werden dürfte. Das Gericht kann hiebei ein solches Anerkenntnis, das in der Regel auch ein Geständnis von Tatsachen im Sinne des Paragraph 266, ZPO umfasst, verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 368/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 368/85
    Veröff: EvBl 1986/31 S 115
  • 9 ObA 157/05m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 157/05m
    Auch; Beisatz: Die Unterlassung eines Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteils hindert nur die Fällung eines formellen Anerkenntnisurteils mit dessen besonderen Wirkungen (§§ 416 Abs 3, 417 Abs 4 ZPO), nicht jedoch die Fällung eines Urteils unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungen eines Anerkenntnisses. (T1)
  • 2 Ob 127/15p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 127/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00368_8500000_001