Der Rekurs der klagenden Partei ist nach § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs der klagenden Partei ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Eine allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Ist der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, so fehlt es an der Anfechtungsbefugnis; denn es ist nicht Sache des Rechtsmittelgerichtes, rein theoretische Fragen zu behandeln (Heller-Berger-Stix 648; JBl. 1961, 605 ua). Das Prozeßziel des Klägers war und ist darauf gerichtet, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen, die dem gestellten Urteilsantrag stattgibt. Dieses Ziel hat die klagende Partei erreicht, wenn das Erstgericht dem wegen ihres Eigentumsrechtes erhobenen Widerspruch nach § 37 EO voll stattgab und die Exekution auf die gepfändete Kompaktierungspresse für unzulässig erklärte. Als Folge dieser Entscheidung ist die Exekution auf den Pfandgegenstand nach § 37 Abs. 4 EO einzustellen.Eine allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Ist der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, so fehlt es an der Anfechtungsbefugnis; denn es ist nicht Sache des Rechtsmittelgerichtes, rein theoretische Fragen zu behandeln (Heller-Berger-Stix 648; JBl. 1961, 605 ua). Das Prozeßziel des Klägers war und ist darauf gerichtet, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen, die dem gestellten Urteilsantrag stattgibt. Dieses Ziel hat die klagende Partei erreicht, wenn das Erstgericht dem wegen ihres Eigentumsrechtes erhobenen Widerspruch nach Paragraph 37, EO voll stattgab und die Exekution auf die gepfändete Kompaktierungspresse für unzulässig erklärte. Als Folge dieser Entscheidung ist die Exekution auf den Pfandgegenstand nach Paragraph 37, Absatz 4, EO einzustellen.
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch anerkennt, ist nach § 395 ZPO auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden. Das Anerkenntnis beendet den Prozeß nicht, bildet aber die Grundlage des Anerkenntnisurteils. Ohne Antrag des Klägers darf ein solches Urteil nicht ergehen. Die Entscheidung mit Anerkenntnisurteil ohne Antrag des Klägers bildet einen Verfahrensmangel (Fasching III 610 und ZPR Rz 1319; EvBl. 1986/31). Fasching weist aber darauf hin, daß dieser Antrag des Klägers inhaltlich eine Bekräftigung des schon mit der Klage vorgetragenen Antrags auf Fällung eines Urteiles darstellt und eigentlich überflüssig ist (ZPR Rz 1319). Er verneint auch eine Beschwer des Klägers, wenn dessen Antrag auf Fällung des Anerkenntnisurteiles unbeachtet blieb und nach sachlicher Prüfung ein stattgebendes Urteil erging, weil der Kläger den mit der Klage begehrten Erfolg erzielt hat (ZPR Rz 1320). Gleiches muß aber auch gelten, wenn nach dem Anerkenntnis des Beklagten das Urteil ohne Antrag des Klägers und daher entgegen der Vorschrift des § 395 ZPO gefällt wird. Denn auch damit hat der Kläger, wenn der Beklagte keine Berufung erhebt, sein Prozeßziel endgültig erreicht. Diesem Ergebnis entspricht auch die Ansicht, gegen ein Anerkenntnisurteil stehe in der Hauptsache nur dem Beklagten die Berufung offen (Fasching III 611 Anm. 9).Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch anerkennt, ist nach Paragraph 395, ZPO auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden. Das Anerkenntnis beendet den Prozeß nicht, bildet aber die Grundlage des Anerkenntnisurteils. Ohne Antrag des Klägers darf ein solches Urteil nicht ergehen. Die Entscheidung mit Anerkenntnisurteil ohne Antrag des Klägers bildet einen Verfahrensmangel (Fasching römisch drei 610 und ZPR Rz 1319; EvBl. 1986/31). Fasching weist aber darauf hin, daß dieser Antrag des Klägers inhaltlich eine Bekräftigung des schon mit der Klage vorgetragenen Antrags auf Fällung eines Urteiles darstellt und eigentlich überflüssig ist (ZPR Rz 1319). Er verneint auch eine Beschwer des Klägers, wenn dessen Antrag auf Fällung des Anerkenntnisurteiles unbeachtet blieb und nach sachlicher Prüfung ein stattgebendes Urteil erging, weil der Kläger den mit der Klage begehrten Erfolg erzielt hat (ZPR Rz 1320). Gleiches muß aber auch gelten, wenn nach dem Anerkenntnis des Beklagten das Urteil ohne Antrag des Klägers und daher entgegen der Vorschrift des Paragraph 395, ZPO gefällt wird. Denn auch damit hat der Kläger, wenn der Beklagte keine Berufung erhebt, sein Prozeßziel endgültig erreicht. Diesem Ergebnis entspricht auch die Ansicht, gegen ein Anerkenntnisurteil stehe in der Hauptsache nur dem Beklagten die Berufung offen (Fasching römisch drei 611 Anmerkung 9).
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend eine Beschwer der klagenden Partei durch das ihrem Exszindierungsbegehren voll stattgebende, von der Beklagten Partei unangefochten gebliebene "Anerkenntnisurteil" vermißt und die Berufung zurückgewiesen. Die nach § 45 ZPO ergangene Kostenentscheidung des Erstgerichtes war selbständig anfechtbar und hat daher mit der Beschwer durch die Entscheidung in der Hauptsache nichts zu tun.Das Berufungsgericht hat somit zutreffend eine Beschwer der klagenden Partei durch das ihrem Exszindierungsbegehren voll stattgebende, von der Beklagten Partei unangefochten gebliebene "Anerkenntnisurteil" vermißt und die Berufung zurückgewiesen. Die nach Paragraph 45, ZPO ergangene Kostenentscheidung des Erstgerichtes war selbständig anfechtbar und hat daher mit der Beschwer durch die Entscheidung in der Hauptsache nichts zu tun.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.