Rechtssatz RS0040784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040784
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 525/83
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 525/83
- 5 Ob 112/02k
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 112/02k
Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Es ist grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. (T1)
- 9 Ob 4/09t
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
Auch; Beisatz: Hier: Revisionsgericht. (T2)
- 1 Ob 210/14k
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 210/14k
Auch
- 3 Ob 70/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 70/26d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040784
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19830217_OGH0002_0070OB00525_8300000_001