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Entscheidung 3 Ob 70/26d×

Entscheidung 3 Ob 70/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob70/26d

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Va*, vertreten durch die DKFE Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die verpflichtete Partei Mag. Dr. I*, Rechtsanwältin, wegen 4.796.975,28 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. März 2026, GZ 46 R 26/26b-84, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Dezember 2025, GZ 68 E 3781/25a-44, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Exekutionssache zur Entscheidung über die Eventualbegehren an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 2.676,30 EUR (darin enthalten 445,05 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Betreibende führt neben der Exekution im Sinn des Exekutionspakets nach Paragraph 19, Absatz 2, EO noch Forderungs- und Rechteexekution gegen die Verpflichtete.

[2] Nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch die Verpflichtete beantragte die Betreibende, die Verpflichtete anzuweisen, eine Eigenabfrage des zentralen Kontenregisters via FinanzOnline durchzuführen und die Ergebnisse dem Gericht in geeigneter Form (zB Screenshot oder Ausdruck) zu übermitteln. In eventu beantragte sie, die Eigenabfrage durch die Verpflichtete mittels „Handlungsexekution“ zu erwirken, hilfsweise die Betreibende zu ermächtigen, die Abfrage im Namen der Verpflichteten durchzuführen. Da die Betreibende in den Jahren 2013 bis 2019 Zahlungen von insgesamt mehr als 12,5 Mio EUR an die Verpflichtete geleistet und diese zusätzlich noch Förderungen von rund 135.000 EUR erhalten sowie zwischen 2017 bis 2019 weitere Einnahmen von rund 1,3 Mio EUR lukriert habe, sei nicht nachvollziehbar, wenn die Verpflichtete im Vermögensverzeichnis nur Kontoguthaben von höchstens 5.000 EUR angebe. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Verpflichtete über weit mehr Vermögen, insbesondere Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots und Zahlungskonten, verfüge. Die Pflicht, das Vermögen offen zu legen, ergebe sich unabhängig allfälliger strafrechtlicher Sanktionen aus Paragraphen 27 a, 306, EO.

[3]                   Das Erstgericht bewilligte das Hauptbegehren.

[4] Das Rekursgericht wies das Hauptbegehren hingegen ab. Im Rahmen der Forderungsexekution sei die verpflichtete Partei gemäß Paragraphen 27 a, 306, Absatz eins, EO zwar auch verpflichtet, Urkunden herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Die Auskunfts- und Ausfolgungspflichten könnten auch im Weg der Paragraphen 346, ff EO erzwungen werden, wenn diesen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde. Paragraph 27 a, Absatz eins, EO diene allerdings nur dazu, die bewilligte Exekution effektiv zu betreiben. Der Antrag der Betreibenden ziele hingegen darauf ab, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis zu überprüfen, wofür aber nur ein Vorgehen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO zur Verfügung stehe. Eine zusätzliche Möglichkeit, bisher unbekannte Exekutionsobjekte ausfindig zu machen, solle durch die Paragraphen 27 a, 306, EO nicht eröffnet werden. Abgesehen davon erfassten die Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht nur schon vorhandene Urkunden, wohingegen die Verpflichtete hier dazu verhalten werden solle, die auszufolgenden Urkunden erst zu schaffen. Der Beschluss des Erstgerichts sei daher im abweisenden Sinn abzuändern. Die Entscheidungen über die beiden Eventualbegehren sei (mangels Entscheidungsreife) dem Erstgericht vorbehalten.

[5]                  Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

[6]                  Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts angestrebt wird. Hilfsweise strebt sie die Bewilligung ihres Antrags mit der Einschränkung an, dass die Verpflichtete etwaige personenbezogene Daten Dritter schwärzen dürfe; zudem stellt die Betreibende auch einen Aufhebungsantrag.

[7] In der vom Obersten Gerichtshof als geboten erachteten Revisionsrekursbeantwortung vergleiche RS0118686; RS0116198 [T6]) beantragt die Verpflichtete, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]                  Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

[9]                  1.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht zu Recht über die beiden Eventualbegehren nicht entschieden hat, zumal es dem Hauptbegehren Folge gegeben hat (RS0037625; RS0037611).

[10] 1.2. Hingegen hatte das Rekursgericht infolge der Abweisung des Hauptbegehrens auch über das erste bzw über die Eventualbegehren abzusprechen vergleiche RS0037603). Zwar hat es die Eventualbegehren im Spruch seiner Entscheidung nicht erwähnt. Aus der Begründung der Rekursentscheidung ergibt sich aber eindeutig, dass das Rekursgericht die Entscheidung (erkennbar mangels Entscheidungsreife) insofern dem Erstgericht vorbehalten und inhaltlich nur eine Teilentscheidung über das Hauptbegehren fällen wollte vergleiche dazu RS0040784). Dementsprechend beziehen sich auch der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung nur auf das Hauptbegehren. Das Rekursgericht hat die Behandlung der Eventualbegehren daher nicht etwa unterlassen, sondern darüber, wenn auch nicht in der Sache, sondern im Sinn einer Zurückverweisung an das Erstgericht mangels Entscheidungsreife entschieden vergleiche 2 Ob 215/19k Pkt B.1.).

[11] 1.3. Ob es sich dabei um einen echten Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO handelt, der nur im Fall einer hier nicht erfolgten Zulassung anfechtbar ist vergleiche RS0043816), bedarf hier keiner Klärung, weil sich die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften nicht gegen das Vorgehen des Rekursgerichts aussprechen. Mangels dahingehender Rüge und Rechtsmittelanträge liegt daher keine Konstellation vor, die es dem Obersten Gerichtshof ermöglichen würde, über die Eventualbegehren selbst inhaltlich abzusprechen vergleiche 5 Ob 14/17w Pkt 8.2; RS0037674 [T1]). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist demnach ausschließlich die Teilentscheidung über das Hauptbegehren.

[12] 2.1. Im Revisionsrekurs vertritt die Betreibende dazu weiterhin den Standpunkt, dass die Verpflichtete im Rahmen der ihr durch Paragraphen 27 a, 306, EO auferlegten Pflichten auch eine Eigenabfrage gemäß Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG durchzuführen und dem Gericht vorzulegen habe. Dies sei auch zweckmäßig, weil der Betreibende dadurch weitere Drittschuldner namhaft machen und mögliche Guthaben in Exekution ziehen könne.

[13] 2.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Durchsetzung der in Paragraphen 27 a, 306, EO vorgesehenen Mitwirkungspflichten des Verpflichteten im Rahmen einer Hilfsexekution, also durch gerichtliche Anordnung exekutiver Schritte nach Paragraph 27 a, Absatz 2, EO erfolgt (3 Ob 23/25s [Rz 9]; 3 Ob 21/25x [Rz 9]). Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass ein Auftrag des Gerichts, der keine exekutiven Maßnahmen anordnet, sondern nur auf Herausgabe von Urkunden lautet, nicht vorgesehen ist. Solche Aufforderungen haben vielmehr außergerichtlich zu erfolgen, sind also nur eine mögliche Vorstufe für den Antrag an das Gericht, die Herausgabe erforderlicher Unterlagen oder die Erteilung notwendiger Auskünfte infolge einer nicht ausreichenden Mitwirkung des Verpflichteten im Wege der Paragraphen 346, ff EO zu erzwingen (3 Ob 24/25p [Rz 15]).

[14] 3.1. Das Rekursgericht hat das Hauptbegehren daher schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil für die damit angestrebte bloße Aufforderung der Verpflichteten, die von der Betreibenden geforderten Schritte von sich aus zu setzen, keine Grundlage besteht. Die im Revisionsrekurs relevierten Fragen zum Inhalt und zur Reichweite der Mitwirkungspflichten der Paragraphen 27 a und 306 EO stellen sich im Rahmen des Hauptbegehrens daher nicht.

[15]                 3.2. Der Revisionsrekurs der Betreibenden erweist sich somit als nicht berechtigt. Dem aus der Begründung erkennbaren Entscheidungswillen des Rekursgerichts folgend war allerdings in Form einer Maßgabe klarzustellen, dass die Entscheidung über die Eventualbegehren wegen der vom Rekursgericht unterstellten fehlenden Spruchreife dem Erstgericht obliegt (17 Ob 18/08h Pkt 7. mwN).

[16] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Textnummer

E147901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00070.26D.0623.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0030OB00070_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037603 Rechtssatz 04.10.1977Zivilrecht
Vor der Entscheidung über ein Klagehilfsbegehren muß über das Klagehauptbegehren und, wenn in wertender Reihenfolge zwei Hilfsbegehren gestellt wurden, über das erste Hilfsbegehren zuerst entschieden werden.
RS0037611 Rechtssatz 08.02.1956Zivilrecht
Das Eventualbegehren kann erst dann als Prozessvorbringen behandelt werden, wenn das Hauptbegehren sich als unbegründet erweist. RG vom 30.05.1940. VIII 48/39; Veröff: DREvBl 1940/251
RS0037625 Rechtssatz 09.01.1957Zivilrecht
Wurde dem Hauptbegehren des Klägers Folge gegeben, so entfällt damit die Voraussetzung, über ein Eventualbegehren zu entscheiden.
RS0037674 Rechtssatz 25.01.1961Zivilrecht
In der Entscheidung kommt implicite die Ansicht zum Ausdruck, dass das Revisionsgericht sogleich über das Eventualbegehren entscheiden kann, wenn es in Abänderung des Berufungsurteils das Hauptbegehren abweist. - Hiezu Stellungnahme im Akt unter Berufung au …
RS0040784 Rechtssatz 17.02.1983Zivilrecht
Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehre …
RS0043816 Rechtssatz 08.11.1961Zivilrecht
Der bei Abänderung der erstgerichtlichen stattgebenden Entscheidung vom Berufungsgericht erteilte Auftrag zur Verhandlung und Entscheidung über das Eventualbegehren ist mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar.
RS0116198 Rechtssatz 30.01.2002Zivilrecht
Der Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) ist im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig.
RS0118686 Rechtssatz 25.02.2004Zivilrecht
Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 E …