Begründung:
[1] Die Betreibende führt neben der Exekution im Sinn des Exekutionspakets nach § 19 Abs 2 EO noch Forderungs- und Rechteexekution gegen die Verpflichtete. [1] Die Betreibende führt neben der Exekution im Sinn des Exekutionspakets nach Paragraph 19, Absatz 2, EO noch Forderungs- und Rechteexekution gegen die Verpflichtete.
[2] Nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch die Verpflichtete beantragte die Betreibende, die Verpflichtete anzuweisen, eine Eigenabfrage des zentralen Kontenregisters via FinanzOnline durchzuführen und die Ergebnisse dem Gericht in geeigneter Form (zB Screenshot oder Ausdruck) zu übermitteln. In eventu beantragte sie, die Eigenabfrage durch die Verpflichtete mittels „Handlungsexekution“ zu erwirken, hilfsweise die Betreibende zu ermächtigen, die Abfrage im Namen der Verpflichteten durchzuführen. Da die Betreibende in den Jahren 2013 bis 2019 Zahlungen von insgesamt mehr als 12,5 Mio EUR an die Verpflichtete geleistet und diese zusätzlich noch Förderungen von rund 135.000 EUR erhalten sowie zwischen 2017 bis 2019 weitere Einnahmen von rund 1,3 Mio EUR lukriert habe, sei nicht nachvollziehbar, wenn die Verpflichtete im Vermögensverzeichnis nur Kontoguthaben von höchstens 5.000 EUR angebe. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Verpflichtete über weit mehr Vermögen, insbesondere Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots und Zahlungskonten, verfüge. Die Pflicht, das Vermögen offen zu legen, ergebe sich unabhängig allfälliger strafrechtlicher Sanktionen aus §§ 27a, 306 EO. [2] Nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch die Verpflichtete beantragte die Betreibende, die Verpflichtete anzuweisen, eine Eigenabfrage des zentralen Kontenregisters via FinanzOnline durchzuführen und die Ergebnisse dem Gericht in geeigneter Form (zB Screenshot oder Ausdruck) zu übermitteln. In eventu beantragte sie, die Eigenabfrage durch die Verpflichtete mittels „Handlungsexekution“ zu erwirken, hilfsweise die Betreibende zu ermächtigen, die Abfrage im Namen der Verpflichteten durchzuführen. Da die Betreibende in den Jahren 2013 bis 2019 Zahlungen von insgesamt mehr als 12,5 Mio EUR an die Verpflichtete geleistet und diese zusätzlich noch Förderungen von rund 135.000 EUR erhalten sowie zwischen 2017 bis 2019 weitere Einnahmen von rund 1,3 Mio EUR lukriert habe, sei nicht nachvollziehbar, wenn die Verpflichtete im Vermögensverzeichnis nur Kontoguthaben von höchstens 5.000 EUR angebe. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Verpflichtete über weit mehr Vermögen, insbesondere Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots und Zahlungskonten, verfüge. Die Pflicht, das Vermögen offen zu legen, ergebe sich unabhängig allfälliger strafrechtlicher Sanktionen aus Paragraphen 27 a, 306, EO.
[3] Das Erstgericht bewilligte das Hauptbegehren.
[4] Das Rekursgericht wies das Hauptbegehren hingegen ab. Im Rahmen der Forderungsexekution sei die verpflichtete Partei gemäß §§ 27a, 306 Abs 1 EO zwar auch verpflichtet, Urkunden herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Die Auskunfts- und Ausfolgungspflichten könnten auch im Weg der §§ 346 ff EO erzwungen werden, wenn diesen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde. § 27a Abs 1 EO diene allerdings nur dazu, die bewilligte Exekution effektiv zu betreiben. Der Antrag der Betreibenden ziele hingegen darauf ab, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis zu überprüfen, wofür aber nur ein Vorgehen nach § 47 Abs 4 EO zur Verfügung stehe. Eine zusätzliche Möglichkeit, bisher unbekannte Exekutionsobjekte ausfindig zu machen, solle durch die §§ 27a, 306 EO nicht eröffnet werden. Abgesehen davon erfassten die Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht nur schon vorhandene Urkunden, wohingegen die Verpflichtete hier dazu verhalten werden solle, die auszufolgenden Urkunden erst zu schaffen. Der Beschluss des Erstgerichts sei daher im abweisenden Sinn abzuändern. Die Entscheidungen über die beiden Eventualbegehren sei (mangels Entscheidungsreife) dem Erstgericht vorbehalten. [4] Das Rekursgericht wies das Hauptbegehren hingegen ab. Im Rahmen der Forderungsexekution sei die verpflichtete Partei gemäß Paragraphen 27 a, 306, Absatz eins, EO zwar auch verpflichtet, Urkunden herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Die Auskunfts- und Ausfolgungspflichten könnten auch im Weg der Paragraphen 346, ff EO erzwungen werden, wenn diesen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde. Paragraph 27 a, Absatz eins, EO diene allerdings nur dazu, die bewilligte Exekution effektiv zu betreiben. Der Antrag der Betreibenden ziele hingegen darauf ab, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis zu überprüfen, wofür aber nur ein Vorgehen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO zur Verfügung stehe. Eine zusätzliche Möglichkeit, bisher unbekannte Exekutionsobjekte ausfindig zu machen, solle durch die Paragraphen 27 a, 306, EO nicht eröffnet werden. Abgesehen davon erfassten die Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht nur schon vorhandene Urkunden, wohingegen die Verpflichtete hier dazu verhalten werden solle, die auszufolgenden Urkunden erst zu schaffen. Der Beschluss des Erstgerichts sei daher im abweisenden Sinn abzuändern. Die Entscheidungen über die beiden Eventualbegehren sei (mangels Entscheidungsreife) dem Erstgericht vorbehalten.
[5] Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts angestrebt wird. Hilfsweise strebt sie die Bewilligung ihres Antrags mit der Einschränkung an, dass die Verpflichtete etwaige personenbezogene Daten Dritter schwärzen dürfe; zudem stellt die Betreibende auch einen Aufhebungsantrag.
[7] In der vom Obersten Gerichtshof als geboten erachteten Revisionsrekursbeantwortung (vgl RS0118686; RS0116198 [T6]) beantragt die Verpflichtete, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben. [7] In der vom Obersten Gerichtshof als geboten erachteten Revisionsrekursbeantwortung vergleiche RS0118686; RS0116198 [T6]) beantragt die Verpflichtete, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben.