Rechtssatz RS0018045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018045
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus einem Grunde erfolgt, den der Vertragspartner auf Grund seines Verhaltens bei Vertragsabschluß in seinen Risikobereich übernommen hat. (hier: Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 16/82
Veröff: JBl 1983,428 = SZ 55/126
- 1 Ob 573/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 573/83
nur: Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer behördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. (T1)
- 1 Ob 611/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 611/84
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 573/83
- 1 Ob 503/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 503/89
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 7/90
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 7/90
- 7 Ob 593/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 593/93
Ähnlich; Beisatz: Die Gemeinde haftet wie jedes andere Privatrechtssubjekt dafür, daß die Durchführung eines Vertrages, bei dessen Abschluß sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig war, nicht aus Gründen, die sie oder ihre Organe zu vertreten haben, nachträglich unmöglich wird. (T2)
- 2 Ob 182/98y
Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 182/98y
nur T1
- 6 Ob 15/19b
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 15/19b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018045
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00016_8200000_002