Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die §§ 9 und 10 des OÖ Abfallgesetzes 1975, auf die auch § 5 der Müllabfuhrverordnung der beklagten Partei verweist, lauten:Die Paragraphen 9 und 10 des OÖ Abfallgesetzes 1975, auf die auch Paragraph 5, der Müllabfuhrverordnung der beklagten Partei verweist, lauten:
"§ 9: Anschluß
(1) Die Eigentümer der im Pflichtbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll durch die öffentliche Müllabfuhr abführen zu lassen.
(2) Die im Abs 1 festgelegte Verpflichtung besteht jedoch nicht für jene Teile des Hausmülls und Sperrmülls, die unter Beachtung der in § 3 angeführten Grundsätze einer gewerblichen Nutzung zugeführt, zu Heizzwecken oder zur Kompostbereitung verwendet oder verfüttert werden, sowie für jene Teile des Sperrmülls, die vom Grundstückseigentümer selbst unter Beachtung der in § 3 angeführten Grundsätze einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach gewerberechtlichen Bestimmungen behördlich bewilligten (genehmigten), für die Beseitigung des Sperrmülls geeigneten Müllbeseitigungsanlage zugeführt werden.(2) Die im Absatz eins, festgelegte Verpflichtung besteht jedoch nicht für jene Teile des Hausmülls und Sperrmülls, die unter Beachtung der in Paragraph 3, angeführten Grundsätze einer gewerblichen Nutzung zugeführt, zu Heizzwecken oder zur Kompostbereitung verwendet oder verfüttert werden, sowie für jene Teile des Sperrmülls, die vom Grundstückseigentümer selbst unter Beachtung der in Paragraph 3, angeführten Grundsätze einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach gewerberechtlichen Bestimmungen behördlich bewilligten (genehmigten), für die Beseitigung des Sperrmülls geeigneten Müllbeseitigungsanlage zugeführt werden.
§ 10 Ausnahme von der AnschlußpflichtParagraph 10, Ausnahme von der Anschlußpflicht
(1) Der Bürgermeister (Magistrat) kann bei Vorliegen eines
berücksichtigungswürdigen Interesses an der privaten Verwertung des
Mülls auf Antrag des Grundstückseigentümers über die nach § 9 Abs 2
bestehenden Ausnahmen hinaus Ausnahmen von der in § 9 Abs 1
festgelegten Verpflichtung hinsichtlich des auf bestimmten
Grundstücken anfallenden Hausmülls und Sperrmülls bewilligen, wenn
die ordnungsgemäße Sammlung und Beseitigung des gesamten auf diesen
Grundstücken anfallenden Hausmülls und Sperrmülls nach den im § 3
angeführten Grundsätzen gewährleistet ist und der Bestand und Betrieb
der öffentlichen Müllabfuhr in wirtschaftlicher Beziehung hiedurch
nicht gefährdet wird. Die Bewilligung hat erforderlichenfalls die für
eine ordnungsgemäße Sammlung, Abfuhr und Beseitigung des Mülls notwendigen Bedingungen und Auflagen zu enthalten und kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch befristet erteilt oder auf bestimmte Arten des Hausmülls oder Sperrmülls beschränkt werden.
(2) Eine Bewiligung nach Abs 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt oder wenn der Grundstückseigentümer den Widerruf der Bewilligung beantragt."(2) Eine Bewiligung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt oder wenn der Grundstückseigentümer den Widerruf der Bewilligung beantragt."
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, läßt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlußpflicht nach § 9 Abs 2 oder nach § 10 Abs 1 OÖ Abfallgesetz bei jenen Grundstücken vorlagen, die einerseits von vorneherein nicht in das Meßbetragsverzeichnis aufgenommen und für die andererseits Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Es wurde lediglich festgestellt, daß eine der kumulativen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 OÖ Abfallgesetz, nämlich die Nichtgefährdung des Müllabfuhrunternehmens, gegeben ist. Ob auch die anderen Tatbestände erfüllt sind, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin und des Erstgerichtes für den geltend gemachten Ersatzanspruch des Klägers entscheidungswesentlich. Die Argumentation, daß zwischen dem Schutzzweck der zitierten Norm und dem eingeklagten Einspruch kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe, übersieht, daß der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine deliktische Haftung gestützt, sondern die Verletzung einer Vertragspflicht und einen daraus resultierenden vermögensrechtlichen Nachteil behauptet hat.Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, läßt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlußpflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, oder nach Paragraph 10, Absatz eins, OÖ Abfallgesetz bei jenen Grundstücken vorlagen, die einerseits von vorneherein nicht in das Meßbetragsverzeichnis aufgenommen und für die andererseits Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Es wurde lediglich festgestellt, daß eine der kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, OÖ Abfallgesetz, nämlich die Nichtgefährdung des Müllabfuhrunternehmens, gegeben ist. Ob auch die anderen Tatbestände erfüllt sind, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin und des Erstgerichtes für den geltend gemachten Ersatzanspruch des Klägers entscheidungswesentlich. Die Argumentation, daß zwischen dem Schutzzweck der zitierten Norm und dem eingeklagten Einspruch kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe, übersieht, daß der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine deliktische Haftung gestützt, sondern die Verletzung einer Vertragspflicht und einen daraus resultierenden vermögensrechtlichen Nachteil behauptet hat.
Der nach seinen Behauptungen verletzte Vertrag ist als Werkvertrag zu
beurteilen, auf den mangels anderslautender vertraglicher Regelungen
§ 1168 ABGB Anwendung findet. Danach gebührt dem Kläger als
Unternehmer selbst bei Unterbleiben der Ausführung des Werkes
gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war
und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers, also der beklagten
Partei, liegen, daran gehindert worden ist. Es ist daher zu prüfen,
ob bzw inwieweit der Kläger in Erfüllung der ihm vertraglich
übertragenen Aufgaben der Müllabfuhr verhindert war und ob die
Ursache solcher Verhinderungen der Sphäre der beklagten Partei
zuzurechnen ist.
Hiebei ist zunächst zu berücksichtigen, daß sich der dem Kläger
übertragene Wirkungskreis für diesen erkennbar nicht auf jene
Grundstücke beziehen konnte, deren Eigentümern seitens der beklagten
Partei bereits vor dem jeweiligen Vertragsabschluß
Ausnahmegenehmigungen erteilt worden waren. Insoweit stand von
vorneherein fest, daß keine Werkleistung zu erbringen sein wird. Der
Kläger konnte nicht erwarten, daß bei Vertragsabschluß bereits
bewilligte Ausnahmen vom Anschluß an die Müllabfuhr - trotz
gleichbleibender Umstände - widerrufen würden, zumal derartigen
Anordnungen die Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung entgegen
gestanden wäre. Daß der Kläger bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen
von den bis dahin erteilten Ausnahmegenehmigungen und von einem
dadurch eingegrenzten Tätigkeitsbereich nichts gewußt und von der
beklagten Partei insoweit getäuscht worden wäre, wurde vom Kläger
nicht einmal behauptet.
Nach dem Inhalt beider hier zu prüfenden Verträge, nämlich insbesondere aufgrund ihrer Verweisung auf die Müllabfuhrverordnung bzw das OÖ Abfallgesetz, mußte dem Kläger auch klar sein, daß sein Tätigkeitsbereich durch Ausnahmegenehmigungen, wie sie in § 10 OÖ Abfallgesetz vorgesehen sind, weiter eingeschränkt werden könnte. Es war damit auch klargestellt, daß sich seine Abfuhrberechtigung von vornherein nicht auf die in § 9 Abs 2 OÖ Abfuhrgesetz enthaltenen Ausnahmefälle bezog. Insoweit kann sich der Kläger daher nicht auf eine nachträgliche, im Vertrag nicht einkalkulierte Unmöglichkeit der Ausführung des ihm übertragenen Werkes berufen.Nach dem Inhalt beider hier zu prüfenden Verträge, nämlich insbesondere aufgrund ihrer Verweisung auf die Müllabfuhrverordnung bzw das OÖ Abfallgesetz, mußte dem Kläger auch klar sein, daß sein Tätigkeitsbereich durch Ausnahmegenehmigungen, wie sie in Paragraph 10, OÖ Abfallgesetz vorgesehen sind, weiter eingeschränkt werden könnte. Es war damit auch klargestellt, daß sich seine Abfuhrberechtigung von vornherein nicht auf die in Paragraph 9, Absatz 2, OÖ Abfuhrgesetz enthaltenen Ausnahmefälle bezog. Insoweit kann sich der Kläger daher nicht auf eine nachträgliche, im Vertrag nicht einkalkulierte Unmöglichkeit der Ausführung des ihm übertragenen Werkes berufen.
Der Kläger mußte aber nicht damit rechnen, daß während der (jeweiligen) Vertragsdauer Ausnahmegenehmigungen auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden oder bebaute Grundstücke in das Meßbetragsverzeichnis von vorneherein nicht aufgenommen werden, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorlag und gemäß § 9 OÖ Abfallgesetz Anschlußpflicht bestand. Aus der Sicht des Klägers ist nämlich dem Vertragsinhalt zu unterstellen, daß der Kläger die Müllabfuhr überall dort durchführen soll, wo nicht schon vor Beginn des jeweiligen Vertrages Ausnahmegenehmigungen erteilt worden waren, wo ex lege Anschlußpflicht besteht und keine eine Ausnahme von der Anschlußpflicht rechtfertigenden Umstände vorliegen. Verhinderte die beklagte Partei durch ihre Vorgangsweise (auch) insoweit die Durchführung der vertraglich dem Kläger übertragenen Müllabfuhr, hätte sie gemäß § 1168 ABGB entsprechenden Ersatz zu leisten. Die beklagte Partei hätte insoweit auch gegen die in beiden zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträgen enthaltene Vereinbarung, daß Änderungen des Vertrages nur in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden dürfen, verstoßen, sodaß der vom Kläger erhobene Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Partei berechtigt und ein allenfalls daraus resultierender Schaden des Klägers zu ersehen wäre.Der Kläger mußte aber nicht damit rechnen, daß während der (jeweiligen) Vertragsdauer Ausnahmegenehmigungen auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden oder bebaute Grundstücke in das Meßbetragsverzeichnis von vorneherein nicht aufgenommen werden, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorlag und gemäß Paragraph 9, OÖ Abfallgesetz Anschlußpflicht bestand. Aus der Sicht des Klägers ist nämlich dem Vertragsinhalt zu unterstellen, daß der Kläger die Müllabfuhr überall dort durchführen soll, wo nicht schon vor Beginn des jeweiligen Vertrages Ausnahmegenehmigungen erteilt worden waren, wo ex lege Anschlußpflicht besteht und keine eine Ausnahme von der Anschlußpflicht rechtfertigenden Umstände vorliegen. Verhinderte die beklagte Partei durch ihre Vorgangsweise (auch) insoweit die Durchführung der vertraglich dem Kläger übertragenen Müllabfuhr, hätte sie gemäß Paragraph 1168, ABGB entsprechenden Ersatz zu leisten. Die beklagte Partei hätte insoweit auch gegen die in beiden zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträgen enthaltene Vereinbarung, daß Änderungen des Vertrages nur in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden dürfen, verstoßen, sodaß der vom Kläger erhobene Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Partei berechtigt und ein allenfalls daraus resultierender Schaden des Klägers zu ersehen wäre.
Die Tatsache, daß der Bürgermeister als Gemeindeorgan bei Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Verpflichtung zum Müllabfuhranschluß im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig wird, ändert nichts daran, daß die Gemeinde wie jedes andere Privatrechtssubjekt dafür haftet, daß die Durchführung eines Vertrages, bei dessen Abschluß sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig war (vgl zum Begriff Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 206 f), nicht aus Gründen, die sie oder ihre Organe zu vertreten haben, nachträglich unmöglich wird (SZ 55/126). Insoweit ist auf die der Rechtsprechung entsprechenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen.Die Tatsache, daß der Bürgermeister als Gemeindeorgan bei Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Verpflichtung zum Müllabfuhranschluß im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig wird, ändert nichts daran, daß die Gemeinde wie jedes andere Privatrechtssubjekt dafür haftet, daß die Durchführung eines Vertrages, bei dessen Abschluß sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig war vergleiche zum Begriff Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 206 f), nicht aus Gründen, die sie oder ihre Organe zu vertreten haben, nachträglich unmöglich wird (SZ 55/126). Insoweit ist auf die der Rechtsprechung entsprechenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen.
Da zusammenfassend noch zu prüfen sein wird, ob die Nichtaufnahme von Grundstücken in das Müllabfuhrverzeichnis und einerseits Ausnahmegenehmigungen, die während der Laufzeit des ersten Vertrages erteilt wurden, und andererseits jene, die ab dem 1.1.1989 (Wirksamkeitsbeginn des zweiten Vertrages) neu erteilt wurden, gesetzwidrig oder gesetzeskonform waren, war der aufhebende Beschluß der zweiten Instanz zu bestätigen. Hiebei wird zu beachten sein, daß für das Jahr 1988 jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben haben, für die bereits vor dem Abschluß des ersten Vertrages aus dem Jahr 1980 Ausnahmegenehmigungen erteilt worden waren, sowie daß dies ab 1989 für jene Grundstücke gilt, für die vor dem Abschluß des zweiten Vertrages Ausnahmegenehmigungen vorlagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.