Die Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Erstkläger hätte beweisen müssen, daß erst Ende des Jahres 1991 festgestanden seien, daß er Dauerschäden erlitten habe, nicht gefolgt werden kann. Die Revision ist zum Teil auch berechtigt.
Hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Begehrens machen die klagenden Parteien in ihrem Rechtsmittel geltend, die Unterlassung der Stellung eines Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles habe kein Ruhen des Verfahrens bewirkt. Es liege daher kein Säumnistatbestand in der Form des Ruhens des Verfahrens vor und sei auch nicht die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt worden. Auf die Frage einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens sei daher gar nicht einzugehen gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, hat die
Klagsführung nur dann Unterbrechungswirkung, wenn das Verfahren
gehörig fortgesetzt wird. Beruft sich der Beklagte auf die Verjährung
wegen nicht gehöriger Fortsetzung, ist es Sache des Klägers,
beachtliche Gründe für die Untätigkeit nachzuweisen. Die Gründe für
die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen
sein; der Mangel an finanziellen Mitteln zur Weiterführung des
Prozesses rechtfertigt eine Untätigkeit nicht (Schubert in Rummel2,
Rz 10 zu § 1497 mwN). Als Unterlassung der gehöriger Fortsetzung
des Verfahrens ist - entgegen der Ansicht der klagenden Parteien -
nicht nur ein Ruhen des Verfahrens anzusehen, sondern auch ein
anderer faktischer Verfallsstillstand (3 Ob 508/82). Ein solcher ist
im vorliegenden Fall eingetreten, weil die klagenden Parteien über
ein Jahr keinen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles
stellten. Es kam dadurch zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen
Stillstand des Verfahrens (SZ 64/138). Vermag der Kläger beachtliche
und stichhaltige Gründe für die Unterlassung der zur Fortsetzung des
Verfahrens notwendigen Schritte nicht darzutun, so genügt, besonders
wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer
verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar
bloß viereinhalb Monaten (5 Ob 519/93 mwN). Zu Recht sind daher die
Vorinstanzen davon ausgegangen, daß mangels gehöriger Forsetzung die
mit der Klage verbundene Unterbrechungswirkung nicht eingetreten ist,
so daß die auf Zahlung von Schadenersatz gerichteten Ansprüche der
klagenden Parteien gemäß § 1489 ABGB verjährt sind.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wird in der Revision
allerdings zutreffend darauf hingewiesen, daß der Erstkläger im
Verfahren erster Instanz vorgebracht hat, es sei erst Ende des Jahres
1991 festgestanden, daß er Dauerschäden erlitten habe. Die ab
Kenntnis des Schadens und des Schädigers laufende dreijährige
Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt nicht nur für Leistungs-,
sondern auch für Feststellungsbegehren (WoBl 1991, 250; JBl 1993,
191 ua). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte
beweispflichtig (JBl 1988, 321; SZ 61/156; JBl 1993, 191). Geht
man nun im vorliegenden Fall von der Richtigkeit der Behauptung des
Erstklägers aus, daß erst Ende 1991 erkennbar war, daß Dauerschäden
wahrscheinlich seien, dann wäre der Standpunkt der beklagten Partei,
daß auch das Feststellungsbegehren verjährt sei, unrichtig. Es kann
die Frist für eine Klage auf Feststellung der Haftung für künftige
Schäden nicht zu laufen beginnen, bevor nicht feststeht oder
wahrscheinlich ist, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es ergebe sich schon aus der Schwere der vom Erstkläger behaupteten Verletzungen, daß zum Unfallszeitpunkt festgestanden sei, daß Spätfolgen möglich sind, kann nicht gefolgt werden. Trotz der Schwere der Verletzungen (Schädelbasisbruch und schwere innere Verletzungen), kann nicht ausgeschlossen werden, daß erst Ende 1991 erkennbar war, daß Dauerschäden für den Erstkläger wahrscheinlich seien, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die beklagte Partei dafür beweispflichtig ist, daß die Verjährungsfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.
Die Entscheidung des Erstgerichtes leidet somit an einem Feststellungsmangel, den das Berufungsgericht zu Unrecht nicht wahrgenommen hat. Dies hat zur Folge, daß auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes unrichtig ist, was mit Revision geltend gemacht werden konnte (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503).Die Entscheidung des Erstgerichtes leidet somit an einem Feststellungsmangel, den das Berufungsgericht zu Unrecht nicht wahrgenommen hat. Dies hat zur Folge, daß auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes unrichtig ist, was mit Revision geltend gemacht werden konnte (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.