Rechtssatz RS0040957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040957
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens.Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 398, ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 611/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 611/91
Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95
- 2 Ob 50/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 50/95
- 2 Ob 117/04a
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 117/04a
Auch; Beisatz: Gemäß § 398 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 tritt ein ruhensähnlicher Zustand ein, wenn der Kläger keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles stellt. Durch einen anderen Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden (Abs 2). Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Säumnis zwar jederzeit die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt werden kann, andere Verfahrenshandlungen (zB das Schlüssigstellen der Klage) aber erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig sind. (T1)
- 1 Ob 13/15s
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 13/15s
Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß § 261 Abs 4 ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040957
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00611_9100000_004