Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die vorliegende Personalhandelsgesellschaft ist dreigliedrig. (Gestaltungs)Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB und der Vertretungsmacht nach § 127 HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern, das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO bilden (SZ 55/8;Die vorliegende Personalhandelsgesellschaft ist dreigliedrig. (Gestaltungs)Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach Paragraph 117, HGB und der Vertretungsmacht nach Paragraph 127, HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern, das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft iS des Paragraph 14, ZPO bilden (SZ 55/8;
Fasching II 194, 197; Torggler-Kuczko in Straube, Rz 18 zu § 117 HGB; Koppensteiner in Straube, Rz 5 zu § 127 HGB mwN;Fasching römisch zwei 194, 197; Torggler-Kuczko in Straube, Rz 18 zu Paragraph 117, HGB; Koppensteiner in Straube, Rz 5 zu Paragraph 127, HGB mwN;
Schlegelberger-Geßler, HGB4 Rz 6 zu § 117; Fischer in GroßkommHGB3 Anm 16 zu § 117), zu erheben. Als Ausfluß der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft und der daraus resultierenden Verpflichtung, an einer Klage nach §§ 117, 127 HGB mitzuwirken, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern, kann der einzelne Gesellschafter zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden (SZ 60/285 mwN; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 98 mwN in FN 71). Der erkennende Senat erachtet es schon aus prozeßökonomischen Gründen grundsätzlich für zulässig, daß der Kläger die Zustimmungsklage gegenüber dem einen Mitgesellschafter mit der Entziehungsklage gegenüber dem anderen Mitgesellschafter verbindetSchlegelberger-Geßler, HGB4 Rz 6 zu Paragraph 117,; Fischer in GroßkommHGB3 Anmerkung 16 zu Paragraph 117,), zu erheben. Als Ausfluß der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft und der daraus resultierenden Verpflichtung, an einer Klage nach Paragraphen 117, 127, HGB mitzuwirken, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern, kann der einzelne Gesellschafter zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden (SZ 60/285 mwN; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 98 mwN in FN 71). Der erkennende Senat erachtet es schon aus prozeßökonomischen Gründen grundsätzlich für zulässig, daß der Kläger die Zustimmungsklage gegenüber dem einen Mitgesellschafter mit der Entziehungsklage gegenüber dem anderen Mitgesellschafter verbindet
(vgl Torggler-Kuczko aaO, Rz 17; Koppensteiner aaO, Rz 5; Frotz in GesRZ 1974, 108; Fischer aaO, Anm 17 zu § 117 HGB und Anm 7 zu § 127 HGB; Baumbach-Duden-Hopt aaO, 417). Da erst die Zustimmung eines Gesellschafters zur Klagsführung seine an sich erforderliche Teilnahme am Verfahren ersetzt, muß bei einer Verbindung der Entziehungs- mit der Zustimmungsklage zuerst die Frage der Zustimmung (durch Teilurteil) rechtskräftig (Torggler-Kuczko aaO, Rz 17) bejaht werden, ehe eine klagsstattgebende Entscheidung im Entziehungsverfahren denkbar ist. Das Gericht darf daher im allgemeinen bei einer Verbindung von Entziehungs- und Zustimmungsklage durch den Kläger erstere nicht vor einer Entscheidung über letztere deshalb abweisen, weil nicht alle "übrigen" Gesellschafter als Kläger auftreten. Im vorliegenden Fall war aber dem Erstrichter eine Entscheidung über die Zustimmungsklage versagt, weil die zur Verfahrensbeendigung über die Zustimmungsklage erforderliche Erlassung eines Versäumungsurteiles gegen die säumige Zweitbeklagte nach §§ 243 Abs 4 letzter Satz, 398 Abs 1 ZPO mangels entsprechenden Antrags des Klägers ausgeschlossen war. Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO führt - anders als beim Versäumungsurteil nach § 396 ZPO - nicht zum Ruhen des Verfahrens, weil der Kläger nicht von einer Tagsatzung ausgeblieben ist (§§ 170, 133 Abs 2 ZPO), sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens (vgl Fasching Lehrbuch2 Rz 596). Die Beklagten bilden schon im Hinblick auf die Verschiedenheit der Streitgegenstände keine einheitliche Streitpartei, weshalb der Rechtsstreit jedes Streitgenossen grundsätzlich als selbständiger Prozeß aufzufassen ist (Bajons, Zivilverfahren, Rz 66; Fasching II 188 und Lehrbuch2 Rz 378); der im Verfahren gegen die Zweitbeklagte ausschließlich durch die Untätigkeit des Klägers eingetretene faktische Verfahrensstillstand berührte das gegen den Erstbeklagten geführte Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. Das Erstgericht, das von sich aus das Verfahren gegen die Zweitbeklagte nicht zu Ende führen konnte, war deshalb nicht gehindert, nun das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren wegen fehlender Zustimmung der Zweitbeklagten und damit mangelnder aktiver Klagslegitimation abzuweisen. Die prozessuale Säumnis der Zweitbeklagten bewirkt auch keine materiellrechtliche Geständnisfiktion iS der §§ 266 f ZPO (Fasching III 613), sodaß eine schlüssige Zustimmung der Zweitbeklagten zu dem gegen den Erstbeklagten erhobenen Klagebegehren nicht anzunehmen ist. Ob der Prozeßrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur materiellen Prozeßleitung (§ 182 ZPO) den Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. September 1990 anzuleiten gehabt hätte, ein Versäumungsurteil gegen die Zweitbeklagte zu beantragen, kann hier deshalb ungeprüft bleiben, weil eine einen Verfahrensmangel begründende Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht im Rechtsmittel gerügt werden muß, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.vergleiche Torggler-Kuczko aaO, Rz 17; Koppensteiner aaO, Rz 5; Frotz in GesRZ 1974, 108; Fischer aaO, Anmerkung 17 zu Paragraph 117, HGB und Anmerkung 7 zu Paragraph 127, HGB; Baumbach-Duden-Hopt aaO, 417). Da erst die Zustimmung eines Gesellschafters zur Klagsführung seine an sich erforderliche Teilnahme am Verfahren ersetzt, muß bei einer Verbindung der Entziehungs- mit der Zustimmungsklage zuerst die Frage der Zustimmung (durch Teilurteil) rechtskräftig (Torggler-Kuczko aaO, Rz 17) bejaht werden, ehe eine klagsstattgebende Entscheidung im Entziehungsverfahren denkbar ist. Das Gericht darf daher im allgemeinen bei einer Verbindung von Entziehungs- und Zustimmungsklage durch den Kläger erstere nicht vor einer Entscheidung über letztere deshalb abweisen, weil nicht alle "übrigen" Gesellschafter als Kläger auftreten. Im vorliegenden Fall war aber dem Erstrichter eine Entscheidung über die Zustimmungsklage versagt, weil die zur Verfahrensbeendigung über die Zustimmungsklage erforderliche Erlassung eines Versäumungsurteiles gegen die säumige Zweitbeklagte nach Paragraphen 243, Absatz 4, letzter Satz, 398 Absatz eins, ZPO mangels entsprechenden Antrags des Klägers ausgeschlossen war. Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 398, ZPO führt - anders als beim Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO - nicht zum Ruhen des Verfahrens, weil der Kläger nicht von einer Tagsatzung ausgeblieben ist (Paragraphen 170, 133, Absatz 2, ZPO), sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens vergleiche Fasching Lehrbuch2 Rz 596). Die Beklagten bilden schon im Hinblick auf die Verschiedenheit der Streitgegenstände keine einheitliche Streitpartei, weshalb der Rechtsstreit jedes Streitgenossen grundsätzlich als selbständiger Prozeß aufzufassen ist (Bajons, Zivilverfahren, Rz 66; Fasching römisch zwei 188 und Lehrbuch2 Rz 378); der im Verfahren gegen die Zweitbeklagte ausschließlich durch die Untätigkeit des Klägers eingetretene faktische Verfahrensstillstand berührte das gegen den Erstbeklagten geführte Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. Das Erstgericht, das von sich aus das Verfahren gegen die Zweitbeklagte nicht zu Ende führen konnte, war deshalb nicht gehindert, nun das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren wegen fehlender Zustimmung der Zweitbeklagten und damit mangelnder aktiver Klagslegitimation abzuweisen. Die prozessuale Säumnis der Zweitbeklagten bewirkt auch keine materiellrechtliche Geständnisfiktion iS der Paragraphen 266, f ZPO (Fasching römisch drei 613), sodaß eine schlüssige Zustimmung der Zweitbeklagten zu dem gegen den Erstbeklagten erhobenen Klagebegehren nicht anzunehmen ist. Ob der Prozeßrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur materiellen Prozeßleitung (Paragraph 182, ZPO) den Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. September 1990 anzuleiten gehabt hätte, ein Versäumungsurteil gegen die Zweitbeklagte zu beantragen, kann hier deshalb ungeprüft bleiben, weil eine einen Verfahrensmangel begründende Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht im Rechtsmittel gerügt werden muß, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Der außerordentlichen Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.