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Entscheidung 9 ObA 22/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA22/04g

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Habib D*****, Austräger, *****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C***** GmbH Nfg & Co KG, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 18.551,72 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2004, GZ 7 Ra 139/03w-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Forderungen der Arbeitnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus Arbeitsverträgen verjähren nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB in drei Jahren. Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd Paragraphen 1162 a, 1162 b, ABGB müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden (Paragraph 1162 d, ABGB).

Gemäß Paragraph 1497, ABGB, der auch im Fall der Ausschlussfrist nach Paragraph 1162 d, ABGB analog anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0029716), wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen (RIS-Justiz RS0034719). Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass es auch nicht allein auf die Dauer der Untätigkeit ankommt (1 Ob 606/85; 1 Ob 288/98w; RIS-Justiz RS0034624 ua). Wenn sich aber der Beklagte auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche und stichhältige Gründe für das längere Ruhen des Verfahrens (hier: 21 Monate) nachzuweisen (RIS-Justiz RS0034704 ua). Der Kläger kann sich dabei zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen, beispielsweise außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen hingegen nicht als Rechtfertigungsgründe für eine prozessuale Untätigkeit herangezogen werden (3 Ob 531/89; 9 ObA 36/01m; RIS-Justiz RS0034863, RS0034867 ua).

Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (9 ObA 36/01m; RIS-Justiz RS0034765, RS0034805 ua). In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass die Umstände, dass sich der Kläger längere Zeit im Ausland aufhielt und seinen Prozessbevollmächtigten nicht zur Fortsetzung des Verfahrens bewegen konnte, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründet seien, sondern in der Sphäre des Klägers liegen, ist keine unvertretbare Beurteilung zu erblicken, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte. Auch in den in der Revision aufgeworfenen mangelnden Rechts- und Sprachkenntnissen des Klägers sind keine Gründe zu erblicken, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen. Weshalb der Revisionswerber meint, er “konnte” oder “musste” trotz Ruhensvereinbarung der Parteien eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, ist nicht nachvollziehbar.

Wird daher nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, wird die Klage nicht iSd Paragraph 1497, ABGB gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird nach ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen (9 ObA 36/01m; RIS-Justiz RS0034599 ua).

Textnummer

E73777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00022.04G.0526.000

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_009OBA00022_04G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029716 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
§ 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden; dienen auch diese, wie die meisten Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen …
RS0034599 Rechtssatz 26.09.1972Zivilrecht
Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Kl …
RS0034624 Rechtssatz 10.05.1955Zivilrecht
Ruhen des Verfahrens über drei Monate ist nichtgehörige Fortsetzung, wenn nicht stichhältige Gründe für das längere Ruhen vorliegen.
RS0034704 Rechtssatz 05.10.1955Zivilrecht
Wenn sich der Beklagte auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für das längere Ruhen des Verfahrens nachzuweisen.
RS0034719 Rechtssatz 04.02.1970Zivilrecht
Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht n …
RS0034863 Rechtssatz 12.10.1993Zivilrecht
Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schrit …
RS0034867 Rechtssatz 04.11.1971Zivilrecht
Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen.