Begründung:
Der Kläger erteilte der beklagten Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin am 13. August und am 2. September 1980 den Auftrag zur Herstellung verschiedener Bestandteile für Eisenbahnwaggons, die bei ihm von einem Dritten bestellt worden waren. Der erste Auftrag wurde ausgeführt, die Ausführung des zweiten Auftrages unterblieb. Der Kläger begehrte nach mehrfacher Änderung des Klagebegehrens am 8. November 1982 in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Beklagten die Bezahlung von 883.267,75 S sA. Dieser Betrag setzte sich aus einem Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 326.765,23 S sA wegen der mangelhaften Erfüllung des ersten Vertrages und in der Höhe von 556.502,52 S sA wegen der Nichterfüllung des zweiten Vertrages zusammen. Der Kläger brachte zum ersten Schadenersatzanspruch im wesentlichen vor, daß die auf Grund des Auftrages vom 13. August 1980 herzustellende Bestandteile teilweise nicht geliefert worden seien, wodurch ihm ein Verkaufserlös von 26.765,23 S entgangen sei. Sein Auftraggeber habe außerdem gegen ihn wegen der verspäteten Lieferung der übrigen Bestandteile einen Schadenersatz von 2,593.436,51 S sA geltend gemacht, den er mit 300.000 S verglichen und in der verglichenen Höhe bezahlt habe.
Die beklagte Partei bestritt, daß der erste Auftrag nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt wurde. Der zweite Auftrag sei vom früheren Eigentümer ihres Unternehmens angenommen worden, obwohl er hiezu nicht berechtigt gewesen sei.
Die beklagte Partei wendete außerdem eine Gegenforderung in der Höhe von 150.964,48 S ein. Aus dem ersten Auftrag gebühre noch ein Entgelt in dieser Höhe.
Der Kläger schränkte in der Folge unter Berücksichtigung der Gegenforderung im Teilbetrag von 131.476,54 S das Klagebegehren auf Zahlung von 751.791,21 S sA.
Nach Aufnahme mehrerer Beweise faßte das Erstgericht am 7. Oktober 1983 von Amts wegen den Beschluß, daß der Rechtsstreit bis zur Erledigung der Strafanzeige gegen den Kläger und den als Vertreter der beklagten Partei handelnden Ing. Josef S*** unterbrochen wird. Zugleich erstattete es gegen die beiden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen Verdachtes des Verbrechens der zumindest versuchten Untreue gemäß § 12, § 15 und § 153 Abs 2 StGB, der im wesentlichen ihr Vorgehen beim Zustandekommen des zweiten Auftrags zugrundelag. Der Rekurs, den der Kläger gegen den Unterbrechungsbeschluß erhob, blieb erfolglos. Der Unterbrechungsbeschluß enthielt nicht den Zusatz, das Verfahren wurde nun auf Antrag einer Partei fortgesetzt.Nach Aufnahme mehrerer Beweise faßte das Erstgericht am 7. Oktober 1983 von Amts wegen den Beschluß, daß der Rechtsstreit bis zur Erledigung der Strafanzeige gegen den Kläger und den als Vertreter der beklagten Partei handelnden Ing. Josef S*** unterbrochen wird. Zugleich erstattete es gegen die beiden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen Verdachtes des Verbrechens der zumindest versuchten Untreue gemäß Paragraph 12,, Paragraph 15 und Paragraph 153, Absatz 2, StGB, der im wesentlichen ihr Vorgehen beim Zustandekommen des zweiten Auftrags zugrundelag. Der Rekurs, den der Kläger gegen den Unterbrechungsbeschluß erhob, blieb erfolglos. Der Unterbrechungsbeschluß enthielt nicht den Zusatz, das Verfahren wurde nun auf Antrag einer Partei fortgesetzt.
Ing. Josef S*** wurde am 26. November 1984 wegen des Vergehens der versuchten Untreue nach § 15 und § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, der Kläger wurde mit Urteil vom 7. Oktober 1985 wegen des Verbrechens der versuchten Untreue als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: zweiter Fall), § 15 und § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, wobei beiden Urteilen Vorfälle im Zusammenhang mit dem zweiten Auftrag zugrundelagen. In einem am 1. April 1987 verkündeten Urteil verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers und gab seiner Berufung nicht Folge. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. Mai 1987 zugestellt. Der Kläger beantragte am 1. Februar 1988 die Fortsetzung des Verfahrens, wobei er im Antrag darauf hinwies, daß das unterbrochene Verfahren trotz Beendigung des Strafverfahrens bisher nicht fortgesetzt worden sei.Ing. Josef S*** wurde am 26. November 1984 wegen des Vergehens der versuchten Untreue nach Paragraph 15 und Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, der Kläger wurde mit Urteil vom 7. Oktober 1985 wegen des Verbrechens der versuchten Untreue als Beteiligter nach Paragraph 12, (zu ergänzen: zweiter Fall), Paragraph 15 und Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, wobei beiden Urteilen Vorfälle im Zusammenhang mit dem zweiten Auftrag zugrundelagen. In einem am 1. April 1987 verkündeten Urteil verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers und gab seiner Berufung nicht Folge. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. Mai 1987 zugestellt. Der Kläger beantragte am 1. Februar 1988 die Fortsetzung des Verfahrens, wobei er im Antrag darauf hinwies, daß das unterbrochene Verfahren trotz Beendigung des Strafverfahrens bisher nicht fortgesetzt worden sei.
Der Beklagte wendete Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein.
Der Kläger brachte hiezu vor, er sei der Meinung gewesen daß das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werde. Überdies sei es ihm nicht früher gelungen, einen rechtsfreundlichen Vertreter zu finden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei, weil der Kläger den Fortsetzungsantrag erst zehn Monate (richtig: neun Monate) nach Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes eingebracht habe. Die Klage habe daher die Verjährung nicht gemäß § 1497 ABGB unterbrochen, weshalb die eingeklagten Ansprüche aus dem ersten Auftrag verjährt seien. Das durch den zweiten Auftrag geschlossene Rechtsgeschäft sei auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung als sittenwidrig und daher ungültig anzusehen, weshalb nicht erörtert werden müsse, ob hiefür gemäß § 1489 letzter Satz ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Dieses Urteil bekämpfte der Kläger im Umfang von 326.765,23 S mit Berufung, wobei er sich ausdrücklich auf sein Vorbringen zum ersten Auftrag bezog.Der Kläger brachte hiezu vor, er sei der Meinung gewesen daß das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werde. Überdies sei es ihm nicht früher gelungen, einen rechtsfreundlichen Vertreter zu finden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei, weil der Kläger den Fortsetzungsantrag erst zehn Monate (richtig: neun Monate) nach Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes eingebracht habe. Die Klage habe daher die Verjährung nicht gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbrochen, weshalb die eingeklagten Ansprüche aus dem ersten Auftrag verjährt seien. Das durch den zweiten Auftrag geschlossene Rechtsgeschäft sei auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung als sittenwidrig und daher ungültig anzusehen, weshalb nicht erörtert werden müsse, ob hiefür gemäß Paragraph 1489, letzter Satz ABGB die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Dieses Urteil bekämpfte der Kläger im Umfang von 326.765,23 S mit Berufung, wobei er sich ausdrücklich auf sein Vorbringen zum ersten Auftrag bezog.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Der Kläger habe spätestens im Spätsommer 1987 erkennen müssen, daß das Erstgericht das Verfahren nicht von Amts wegen aufnehmen werde, zumal es wegen der langen Dauer des Strafverfahrens und des hiemit verbundenen Abstreichens des Aktes hiezu kaum in der Lage gewesen sei. Wenn er trotzdem nahezu ein halbes Jahr mit seinem Fortsetzungsantrag zugewartet habe, sei das Verfahren nicht im Sinn des § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt worden. Auf die behaupteten, aber nicht bescheinigten Schwierigkeiten, einen rechtsfreundlichen Vertreter zu finden, könne er sich nicht mit Erfolg berufen, weil hiedurch nur seine eigene Sphäre betroffen gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung (an eine der Vorinstanzen) zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Der Kläger habe spätestens im Spätsommer 1987 erkennen müssen, daß das Erstgericht das Verfahren nicht von Amts wegen aufnehmen werde, zumal es wegen der langen Dauer des Strafverfahrens und des hiemit verbundenen Abstreichens des Aktes hiezu kaum in der Lage gewesen sei. Wenn er trotzdem nahezu ein halbes Jahr mit seinem Fortsetzungsantrag zugewartet habe, sei das Verfahren nicht im Sinn des Paragraph 1497, ABGB gehörig fortgesetzt worden. Auf die behaupteten, aber nicht bescheinigten Schwierigkeiten, einen rechtsfreundlichen Vertreter zu finden, könne er sich nicht mit Erfolg berufen, weil hiedurch nur seine eigene Sphäre betroffen gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung (an eine der Vorinstanzen) zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.