Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schrieb der Bauwerberin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit Bescheid vom 17. 12. 1997 die Bezahlung einer Ausgleichsabgabe in der Höhe von S 480.000 = EUR 34.882,96 gemäß § 40a Wiener Garagengesetz vor, wonach eine Abgabe zu entrichten ist, wenn die Anzahl der laut Baubewilligungsbescheid vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Der Abgabenbescheid wurde rechtskräftig.Die Klägerin schrieb der Bauwerberin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit Bescheid vom 17. 12. 1997 die Bezahlung einer Ausgleichsabgabe in der Höhe von S 480.000 = EUR 34.882,96 gemäß Paragraph 40 a, Wiener Garagengesetz vor, wonach eine Abgabe zu entrichten ist, wenn die Anzahl der laut Baubewilligungsbescheid vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Der Abgabenbescheid wurde rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 22. 1. 1998 ersuchte die Bauwerberin um Stundung der Ausgleichsabgabe bis Ende Juli 1998, weil sich der beabsichtigte Baubeginn verzögere und deshalb die Bezahlung eine außerordentliche Härte darstellen würde.
Die Magistratsabteilung MA 6 (Rechnungsamt) forderte mit Schreiben vom 28. 1. 1998 die Vorlage einer Bankgarantie, damit dieses Anliegen positiv erledigt werden könne.
Die von der Beklagten am 25. 2. 1998 gegebene Bankgarantie lautet:
„Bankgarantie
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass bei ... (Bauwerberin) ... für
Abgabenschuldigkeiten von S 480.000 zuzüglich Nebengebührenkaution
... wegen Bewilligung einer Zahlungserleichterung Sicherstellungen
(Pfandrechte) erworben werden sollen.
Da uns die genannte Firma mitteilt, dass auf den Erwerb von Pfandrechten verzichtet wird, wenn eine Sicherstellung durch Beibringung einer Bankgarantie geleistet werde, verpflichten wir uns, falls die Stadt Wien aus diesem Geschäftsfalle gegen ... (Bauwerberin) ... oder deren Rechtsnachfolger Forderungen erheben sollte, den uns namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 495.700 (in Worten ...) ohne Überprüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses binnen drei Geschäftstagen nach Zustellung der Aufforderung an die Abgabenhauptverrechnung zu bezahlen. Unsere Haftung ist bis 31. 10. 1998 befristet. Sie erlischt jedoch ohne Rücksicht auf den vorstehenden Termin endgültig erst durch die Rückstellung der Bankgarantie an uns. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ablauf des oben kalendermäßig bezeichneten Endtermins unsere Haftung mit dreimonatiger Wirkung zu kündigen."
Nachdem die Bauwerberin die Bankgarantie vorgelegt hatte, entsprach die Magistratsabteilung MA 6 mit Bescheid vom 3. 3. 1998 dem Ansuchen und gewährte Stundung bis zum 31. 7. 1998 gegen jederzeitigen Widerruf.
Mit Schreiben vom 17. 8. 1998 beantragte die Bauwerberin eine weitere Stundung bis 31. 10. 1998 und mit Schreiben vom 22. 10. 1998 eine weitere bis 31. 10. 1999. Entsprechend verlängerte die Beklagte die Laufzeit der ausgestellten Bankgarantie bis zum 31. 10. 1999, wobei alle übrigen Bedingungen und sonstigen Modalitäten unverändert aufrecht blieben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. 4. 1999 wurde das Konkursverfahren über die Bauwerberin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin eröffnet. Am 3. 12. 1999 rief die Klägerin (durch die Magistratsabteilung MA 5 Finanzwirtschaft und Haushaltswesen) die Bankgarantie in der Höhe von S 495.700 = EUR 36.023,92 ab. Die Beklagte erwiderte darauf, dass über das Vermögen der Bauwerberin der Konkurs eröffnet und das Unternehmen geschlossen worden sei. Es übe keine Bautätigkeiten mehr aus. Die Beklagte ersuchte um Mitteilung, ob die Klägerin weiter auf die Auszahlung des Garantiebetrages bestehe, zumal die Baubewilligung somit nicht mehr in Anspruch genommen werde.
Mit Schreiben vom 10. 1. 2000 der Magistratsabteilung MA 6 (Rechnungsamt) wurde darauf verwiesen, dass die Gemeinschuldnerin nach wie vor über die Baubewilligung für das Bauvorhaben verfüge und deshalb der Haftbrief bei der Beklagten realisiert werden müsste. Nur für den Fall des Verzichtes auf die erteilte und nicht ausgenützte Baubewilligung könnten die Haftungssummen an die Beklagte „refundiert" werden.
Mit Schreiben vom 24. 3. 2000 wies die Beklagte die Magistratsabteilung MA 6 darauf hin, dass der Masseverwalter auf die Baubewilligung hinsichtlich des Bauvorhabens verzichtet habe und ersuchte die Klägerin um die Ausfolgung des Haftbriefes im Original. Erst mit Schreiben vom 11. 6. 2003 wandte sich die Magistratsabteilung MA 5 (Finanzwirtschaft und Haushaltswesen) neuerlich an die Beklagte und erklärte, dass die Haftung aus der Bankgarantie in Anspruch genommen werde, da weder auf die Baubewilligung verzichtet (der Bau wurde nach Weiterverkauf der Liegenschaft aufgrund der der Gemeinschuldnerin erteilten Baubewilligung fertig gestellt), noch die Ausgleichsabgabe entrichtet worden sei.
Die Klägerin begehrt nun in ihrer am 11. 3. 2004 bei Gericht eingelangten Klage die Bezahlung aus der Bankgarantie. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung mit der allein noch für das Revisionsverfahren relevanten Begründung, dass die Klagsforderung verjährt sei, da die Klägerin die garantierte Summe erstmals mit Schreiben vom 3. 12. 1999 angefordert und damit fällig gestellt habe. Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Klagsbetrag zu zahlen. Nach § 184 Abs 1 WAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Die Verjährung werde durch nach außen erkennbare Amtshandlungen, wie durch Mahnung oder Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterbrochen. Die Verjährung sei gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Die vorliegenden Garantieansprüche verjährten überdies erst innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. Die Ansprüche aus dem Garantievertrag hätten nicht ausschließlich Schadenersatzfunktion.Die Klägerin begehrt nun in ihrer am 11. 3. 2004 bei Gericht eingelangten Klage die Bezahlung aus der Bankgarantie. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung mit der allein noch für das Revisionsverfahren relevanten Begründung, dass die Klagsforderung verjährt sei, da die Klägerin die garantierte Summe erstmals mit Schreiben vom 3. 12. 1999 angefordert und damit fällig gestellt habe. Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Klagsbetrag zu zahlen. Nach Paragraph 184, Absatz eins, WAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Die Verjährung werde durch nach außen erkennbare Amtshandlungen, wie durch Mahnung oder Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterbrochen. Die Verjährung sei gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Die vorliegenden Garantieansprüche verjährten überdies erst innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB. Die Ansprüche aus dem Garantievertrag hätten nicht ausschließlich Schadenersatzfunktion.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass die Garantieverpflichtung der Beklagten zwar schadenersatzrechtlicher Natur sei, weil durch sie ein allfälliger Schaden der Klägerin durch eine während der Zeit der Stundung eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gesichert habe werden sollen, der Anspruch aber dennoch nicht verjährt sei, da auf die Verjährungsfrist des garantierten Anspruches abzustellen sei. Der garantierte Anspruch sei eine Abgabenforderung der Klägerin nach dem Wiener Garagengesetz. Nach § 184 Abs 1 WAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Nach § 184 Abs 2 WAO werde durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung die Verjährungsfrist unterbrochen und beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, neu zu laufen. Eine Stundung könne nur auf Antrag und mit Bescheid erfolgen. Es fehle die rechtserhebliche Feststellung, wann über den letzten Stundungsantrag der Klägerin entschieden worden sei, damit beurteilt werden könne, ob die Klagsforderung innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass die Garantieverpflichtung der Beklagten zwar schadenersatzrechtlicher Natur sei, weil durch sie ein allfälliger Schaden der Klägerin durch eine während der Zeit der Stundung eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gesichert habe werden sollen, der Anspruch aber dennoch nicht verjährt sei, da auf die Verjährungsfrist des garantierten Anspruches abzustellen sei. Der garantierte Anspruch sei eine Abgabenforderung der Klägerin nach dem Wiener Garagengesetz. Nach Paragraph 184, Absatz eins, WAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Nach Paragraph 184, Absatz 2, WAO werde durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung die Verjährungsfrist unterbrochen und beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, neu zu laufen. Eine Stundung könne nur auf Antrag und mit Bescheid erfolgen. Es fehle die rechtserhebliche Feststellung, wann über den letzten Stundungsantrag der Klägerin entschieden worden sei, damit beurteilt werden könne, ob die Klagsforderung innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Garantieansprüchen uneinheitlich sei, da einerseits auf die Natur der Pflicht des Garanten und andererseits auf jene des garantierten Anspruches abgestellt werde. Da die Verjährung von Garantieansprüchen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sei, komme der Lösung dieser Rechtsfrage für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.