Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß es der beklagten Partei nicht verwehrt war, nach Überweisung der Rechtssache gemäß § 230a ZPO einen Mangel der Zuständigkeit des überwiesenen Gerichtes rechtzeitig erneut geltend zu machen (§ 230a letzter Satz ZPO; OLG Wien in WR 177; Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, JBl 1988, 359 [368]).Vorauszuschicken ist, daß es der beklagten Partei nicht verwehrt war, nach Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 230 a, ZPO einen Mangel der Zuständigkeit des überwiesenen Gerichtes rechtzeitig erneut geltend zu machen (Paragraph 230 a, letzter Satz ZPO; OLG Wien in WR 177; Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO, JBl 1988, 359 [368]).
Nach § 76a JN ist das Gericht, bei dem eine in § 76 Abs 1 JN genannte Streitigkeit (ua wegen Ehescheidung) anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, auch für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt ausschließlich zuständig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist. Diese Bestimmung wurde erst mit Wirkung vom 1. 1. 1987 durch Art I Z 5 BGBl 1985/70, mit welchem Bundesgesetz Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten geändert wurden, eingeführt. In den Materialien zur neuen Gesetzesstelle (Ausschußbericht 528 BlgNR 16. GP, 2) heißt es, daß dieser neue, als ausschließlicher statuierte Gerichtsstand der Verhandlungskonzentration dienen solle, wie dies durch die genannte Novelle in gerichtlichen Familienangelegenheiten generell angestrebt wurde. Auf dieses Motiv der Verfahrenskonzentration verweisen demgemäß auch Mayr in Rechberger (JN-ZPO, Rz 1 zu § 76a), Fasching (Lehrbuch2 Rz 312) und Rechberger/Simotta (Erkenntnisverfahren4 Rz 780). Diese zwingende (ausschließlicher Gerichtsstand) Konzentration solcher Verfahren bei ein und demselben Gericht kann jedoch diese beabsichtigte Wirkung nur entfalten, solange davon ein prozeßökonomischer Effekt, nämlich gemeinsame Verhandlung (und Entscheidung), zu erwarten ist, dessen Verwirklichung jedoch nach dem vom Gesetzgeber selbst im Schlußsatz der neuen Bestimmung genannten Fall des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im prioritären Scheidungsverfahren selbstredend nicht mehr möglich ist.Nach Paragraph 76 a, JN ist das Gericht, bei dem eine in Paragraph 76, Absatz eins, JN genannte Streitigkeit (ua wegen Ehescheidung) anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, auch für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt ausschließlich zuständig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist. Diese Bestimmung wurde erst mit Wirkung vom 1. 1. 1987 durch Artikel römisch eins, Ziffer 5, BGBl 1985/70, mit welchem Bundesgesetz Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten geändert wurden, eingeführt. In den Materialien zur neuen Gesetzesstelle (Ausschußbericht 528 BlgNR 16. GP, 2) heißt es, daß dieser neue, als ausschließlicher statuierte Gerichtsstand der Verhandlungskonzentration dienen solle, wie dies durch die genannte Novelle in gerichtlichen Familienangelegenheiten generell angestrebt wurde. Auf dieses Motiv der Verfahrenskonzentration verweisen demgemäß auch Mayr in Rechberger (JN-ZPO, Rz 1 zu Paragraph 76 a,), Fasching (Lehrbuch2 Rz 312) und Rechberger/Simotta (Erkenntnisverfahren4 Rz 780). Diese zwingende (ausschließlicher Gerichtsstand) Konzentration solcher Verfahren bei ein und demselben Gericht kann jedoch diese beabsichtigte Wirkung nur entfalten, solange davon ein prozeßökonomischer Effekt, nämlich gemeinsame Verhandlung (und Entscheidung), zu erwarten ist, dessen Verwirklichung jedoch nach dem vom Gesetzgeber selbst im Schlußsatz der neuen Bestimmung genannten Fall des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im prioritären Scheidungsverfahren selbstredend nicht mehr möglich ist.
Genau dieser Fall liegt hier vor: Auch wenn die Gerichtshängigkeit der auf Unterhaltsherabsetzung gerichteten Klage bereits mit deren Einlangen in der Einlaufstelle (SZ 45/110; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 233; Fasching, aaO Rz 1173) begründet wurde, ab welchem Zeitpunkt auch die Wirkungen der perpetuatio fori nach § 29 JN einsetzen (Fasching, aaO Rz 228), so kann doch für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei selbst für den Fall, daß dieser Zeitpunkt uhrzeitmäßig vor dem tatsächlichen Schluß der Verhandlung in der Ehescheidungssache 21 C 55/96w gelegen sein sollte, im Hinblick darauf, daß die Klage jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (§ 193 ZPO) nicht in die Hände des nach der Geschäftsverteilung zuständigen (Scheidungs-)Richters gelangte und damit auch nicht zur Verbindung nach § 187 ZPO führen konnte, nichts gewonnen werden.Genau dieser Fall liegt hier vor: Auch wenn die Gerichtshängigkeit der auf Unterhaltsherabsetzung gerichteten Klage bereits mit deren Einlangen in der Einlaufstelle (SZ 45/110; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 233,; Fasching, aaO Rz 1173) begründet wurde, ab welchem Zeitpunkt auch die Wirkungen der perpetuatio fori nach Paragraph 29, JN einsetzen (Fasching, aaO Rz 228), so kann doch für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei selbst für den Fall, daß dieser Zeitpunkt uhrzeitmäßig vor dem tatsächlichen Schluß der Verhandlung in der Ehescheidungssache 21 C 55/96w gelegen sein sollte, im Hinblick darauf, daß die Klage jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (Paragraph 193, ZPO) nicht in die Hände des nach der Geschäftsverteilung zuständigen (Scheidungs-)Richters gelangte und damit auch nicht zur Verbindung nach Paragraph 187, ZPO führen konnte, nichts gewonnen werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach § 102 Abs 1 Geo in der Einlaufstelle des Gerichtes alle Schriftstücke und sämtliche Gleich- und Halbschriften sogleich nach der Übernahme, und wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit einem Eingangsvermerk zu versehen sind, welcher nur die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens enthält; lediglich bei Grundbuchsstücken (und bei als dringlich bezeichneten sonstigen Eingaben) ist auf dem Gerichtsstück (dem nach § 102 Abs 2 Geo für den Gerichtsakt bestimmten Stück) vom Bediensteten der Einlaufstelle neben dem Eingangsvermerk die Stunde und die Minute des Einlangens zusätzlich ersichtlich zu machen (§ 103 Abs 3 Z 3 Geo). Ein derartiger Uhrzeitvermerk (wegen behaupteter besonderer Dringlichkeit des Einschreiters) wurde der hier maßgeblichen und überdies mit der Post eingelangten Unterhaltsklage nach der Aktenlage nicht beigesetzt. Zumal der Kläger bei seinem Unterhaltsherabsetzungsbegehren in der Klage auch nicht auf das beim selben Gericht bereits behängende Scheidungsverfahren hinwies (obwohl er in beiden Verfahren von Beginn an durch denselben Anwalt vertreten war) und auch keinen dringlichkeitsbegründeten Uhrzeitvermerk nach der zitierten Geo-Bestimmung (bei persönlicher Überreichung des Klageschriftsatzes) verlangte, mußte ihm klar sein, daß eine Einbeziehung nach der implizit (durch Anhängigmachung beim Scheidungsgericht) in Anspruch genommenen Zuständigkeitsnorm des § 76a JN jedenfalls nur solange möglich und zulässig war, als sich dieses Scheidungsverfahren dort auch tatsächlich noch im Status vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz befand. Da es sich hiebei auch um keine fristgebundene Sache im Sinne des § 89 GeoG handelte, kann es auch keine Rolle spielen, daß die Postaufgabe der Klage selbst nach deren Poststempel bereits am 20. 11. 1997 erfolgt war.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Paragraph 102, Absatz eins, Geo in der Einlaufstelle des Gerichtes alle Schriftstücke und sämtliche Gleich- und Halbschriften sogleich nach der Übernahme, und wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit einem Eingangsvermerk zu versehen sind, welcher nur die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens enthält; lediglich bei Grundbuchsstücken (und bei als dringlich bezeichneten sonstigen Eingaben) ist auf dem Gerichtsstück (dem nach Paragraph 102, Absatz 2, Geo für den Gerichtsakt bestimmten Stück) vom Bediensteten der Einlaufstelle neben dem Eingangsvermerk die Stunde und die Minute des Einlangens zusätzlich ersichtlich zu machen (Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, Geo). Ein derartiger Uhrzeitvermerk (wegen behaupteter besonderer Dringlichkeit des Einschreiters) wurde der hier maßgeblichen und überdies mit der Post eingelangten Unterhaltsklage nach der Aktenlage nicht beigesetzt. Zumal der Kläger bei seinem Unterhaltsherabsetzungsbegehren in der Klage auch nicht auf das beim selben Gericht bereits behängende Scheidungsverfahren hinwies (obwohl er in beiden Verfahren von Beginn an durch denselben Anwalt vertreten war) und auch keinen dringlichkeitsbegründeten Uhrzeitvermerk nach der zitierten Geo-Bestimmung (bei persönlicher Überreichung des Klageschriftsatzes) verlangte, mußte ihm klar sein, daß eine Einbeziehung nach der implizit (durch Anhängigmachung beim Scheidungsgericht) in Anspruch genommenen Zuständigkeitsnorm des Paragraph 76 a, JN jedenfalls nur solange möglich und zulässig war, als sich dieses Scheidungsverfahren dort auch tatsächlich noch im Status vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz befand. Da es sich hiebei auch um keine fristgebundene Sache im Sinne des Paragraph 89, GeoG handelte, kann es auch keine Rolle spielen, daß die Postaufgabe der Klage selbst nach deren Poststempel bereits am 20. 11. 1997 erfolgt war.
Auch wenn die registermäßige Erfassung jeder bei Gericht einlangenden Klage grundsätzlich noch am Tage ihres Einlangens bei Gericht zu erfolgen hat (Danzl, Geo Anm 23a zu § 110), so ist doch auch die vom Rekursgericht hiezu weiters angestellte Überlegung, wonach eine solche Klage in der Regel erst an dem dem Einlangen folgenden Werktag in die Hand des zuständigen Richters gelangt, nicht bloß aus der Erfahrung der gerichtlichen Praxis geschöpft, sondern schon im Hinblick auf die diesbezügliche normative Regelung des § 108 Abs 5 Geo als zutreffend zu qualifizieren. Selbst wenn dies für die gegenständliche Sache nicht zugetroffen haben sollte, ist doch im vorliegenden Fall nach der Aktenlage jedenfalls davon auszugehen, daß die (zeitlich spätere) Unterhaltsklage, welche beim Bezirksgericht Hietzing laut dortigem Eingangsvermerk (frühestens) am (Morgen des) 25. 11. 1997 einlangte, der Verhandlungsrichterin in der anhängigen Scheidungssache bis zum Beginn der maßgeblichen (letzten) Streitverhandlung um 9,30 Uhr dieses Tages nicht vorgelegt worden ist, wobei nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll dieser Streitverhandlung der (dortige) Beklagten-(nunmehr: Klage-)vertreter auch im Rahmen seines weiteren Prozeßvorbringens keinerlei Hinweis auf die bereits zwei Tage zuvor von ihm verfaßte und zur Post gegebene Unterhalts(herabsetzungs)klage machte und so allenfalls Gelegenheit zur Einbeziehung (Verbindung) gegeben hatte.Auch wenn die registermäßige Erfassung jeder bei Gericht einlangenden Klage grundsätzlich noch am Tage ihres Einlangens bei Gericht zu erfolgen hat (Danzl, Geo Anmerkung 23a zu Paragraph 110,), so ist doch auch die vom Rekursgericht hiezu weiters angestellte Überlegung, wonach eine solche Klage in der Regel erst an dem dem Einlangen folgenden Werktag in die Hand des zuständigen Richters gelangt, nicht bloß aus der Erfahrung der gerichtlichen Praxis geschöpft, sondern schon im Hinblick auf die diesbezügliche normative Regelung des Paragraph 108, Absatz 5, Geo als zutreffend zu qualifizieren. Selbst wenn dies für die gegenständliche Sache nicht zugetroffen haben sollte, ist doch im vorliegenden Fall nach der Aktenlage jedenfalls davon auszugehen, daß die (zeitlich spätere) Unterhaltsklage, welche beim Bezirksgericht Hietzing laut dortigem Eingangsvermerk (frühestens) am (Morgen des) 25. 11. 1997 einlangte, der Verhandlungsrichterin in der anhängigen Scheidungssache bis zum Beginn der maßgeblichen (letzten) Streitverhandlung um 9,30 Uhr dieses Tages nicht vorgelegt worden ist, wobei nach dem gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll dieser Streitverhandlung der (dortige) Beklagten-(nunmehr: Klage-)vertreter auch im Rahmen seines weiteren Prozeßvorbringens keinerlei Hinweis auf die bereits zwei Tage zuvor von ihm verfaßte und zur Post gegebene Unterhalts(herabsetzungs)klage machte und so allenfalls Gelegenheit zur Einbeziehung (Verbindung) gegeben hatte.
Daraus ergibt sich folgende rechtliche Schlußfolgerung:
Die vom Regelfall des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren am (gegenüber der späteren, zweiten Klage) zumindest nachfolgenden Werktag ausgehende Bestimmung des § 76a Schlußsatz JN ist dahingehend teleologisch (Fasching, aaO Rz 126) zu präzisieren, daß die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichtes gemäß § 76 Abs 1 JN für eine Klage nach § 76a JN sowohl dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn am Tage des Einlangens dieser letzteren Klage die Verhandlung über die erstere bereits geschlossen (gewesen) ist (so der rein grammatikalische Wortlaut des maßgeblichen Schlußsatzes), als auch dann, wenn sie an diesem Tage - jedoch bevor die Klage dem Verhandlungsrichter von der Geschäftsabteilung vorgelegt wurde - erst für geschlossen erklärt wird, weil in beiden Fällen gleichermaßen der vom Gesetzgeber für wesentlich erachtete Zweck einer prozeßökonomischen Verfahrenskonzentration durch Verbindung und gemeinsame (weitere) Verhandlung und Entscheidung nicht mehr zu verwirklichen und damit möglich ist.Die vom Regelfall des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren am (gegenüber der späteren, zweiten Klage) zumindest nachfolgenden Werktag ausgehende Bestimmung des Paragraph 76 a, Schlußsatz JN ist dahingehend teleologisch (Fasching, aaO Rz 126) zu präzisieren, daß die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichtes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, JN für eine Klage nach Paragraph 76 a, JN sowohl dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn am Tage des Einlangens dieser letzteren Klage die Verhandlung über die erstere bereits geschlossen (gewesen) ist (so der rein grammatikalische Wortlaut des maßgeblichen Schlußsatzes), als auch dann, wenn sie an diesem Tage - jedoch bevor die Klage dem Verhandlungsrichter von der Geschäftsabteilung vorgelegt wurde - erst für geschlossen erklärt wird, weil in beiden Fällen gleichermaßen der vom Gesetzgeber für wesentlich erachtete Zweck einer prozeßökonomischen Verfahrenskonzentration durch Verbindung und gemeinsame (weitere) Verhandlung und Entscheidung nicht mehr zu verwirklichen und damit möglich ist.
Mangels Vorliegens einer - zulässigen (AB aaO) - Vereinbarung eines anderen Gerichtsstands (nach § 104 JN) ist daher für die Zuständigkeit der gegenständlichen Klage auf Herabsetzung des Unterhaltes nicht das gemäß § 76a JN angerufene Bezirksgericht Hietzing, sondern das zufolge allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten überwiesene Erstgericht örtlich zuständig, weshalb das Rekursgericht zu Recht dessen Zurückweisungsbeschluß behoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen hat.Mangels Vorliegens einer - zulässigen Ausschussbericht aaO) - Vereinbarung eines anderen Gerichtsstands (nach Paragraph 104, JN) ist daher für die Zuständigkeit der gegenständlichen Klage auf Herabsetzung des Unterhaltes nicht das gemäß Paragraph 76 a, JN angerufene Bezirksgericht Hietzing, sondern das zufolge allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten überwiesene Erstgericht örtlich zuständig, weshalb das Rekursgericht zu Recht dessen Zurückweisungsbeschluß behoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.