Rechtssatz RS0045768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045768
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Norm
JN §1 CVIIc
oö JagdG 1964 §70
Rechtssatz
Die Aufhebung der Abs 2 und 3 des § 70 des oö JagdG 1964 bewirkte rückwirkend, daß keine Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden berufen werden durfte. Aus § 1 JN ergibt sich, daß somit zur Entscheidung in derartigen, "bürgerlichen Rechtssachen" ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.Die Aufhebung der Absatz 2 und 3 des Paragraph 70, des oö JagdG 1964 bewirkte rückwirkend, daß keine Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden berufen werden durfte. Aus Paragraph eins, JN ergibt sich, daß somit zur Entscheidung in derartigen, "bürgerlichen Rechtssachen" ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045768
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0070OB00554_9200000_003