Rechtssatz RS0034425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034425
Geschäftszahl
8Ob13/76; 7Ob554/92; 6Ob1632/95
Entscheidungsdatum
12.10.1995
Rechtssatz
Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen. Die Einrichtung eines Journaldienstes kann aber in der Wirkung einem gänzlichen Stillstand der Rechtspflege nicht gleichgestellt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 13/76
Entscheidungstext OGH 04.02.1976 8 Ob 13/76
- 7 Ob 554/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 554/92
nur: Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit zu verstehen. (T1)
- 6 Ob 1632/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1632/95
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034425
Dokumentnummer
JJR_19760204_OGH0002_0080OB00013_7600000_001