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Rechtssatz RS0103730×

Rechtssatz RS0103730

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103730

Geschäftszahl

1Ob507/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Norm

oö JagdG §69

Rechtssatz

Die Frist zur Geltendmachung eines Wildschadens gemäß Paragraph 69, oö JagdG kann nicht schon durch die Fiktion in Gang gesetzt werden, daß dem Geschädigten alle in einem großen Waldgebiet verursachten Schäden bekannt geworden seien, wenn er nur von einem bestimmten der in verschiedenen Waldgebieten bereits verursachten Wildschäden tatsächlich Kenntnis erlangte. Sind aber dem Ersatzberechtigten bestimmte Wildschäden gar nicht bekannt geworden, bleibt ihm soweit auch noch der Ursachenzusammenhang verborgen, ohne dessen Kenntnis eine Rechtsausübung durch Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 69, oö JagdG nicht vorstellbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 507/96
    Veröff: SZ 69/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103730

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_003