Rechtssatz RS0103730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103730
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Die Frist zur Geltendmachung eines Wildschadens gemäß § 69 oö JagdG kann nicht schon durch die Fiktion in Gang gesetzt werden, daß dem Geschädigten alle in einem großen Waldgebiet verursachten Schäden bekannt geworden seien, wenn er nur von einem bestimmten der in verschiedenen Waldgebieten bereits verursachten Wildschäden tatsächlich Kenntnis erlangte. Sind aber dem Ersatzberechtigten bestimmte Wildschäden gar nicht bekannt geworden, bleibt ihm soweit auch noch der Ursachenzusammenhang verborgen, ohne dessen Kenntnis eine Rechtsausübung durch Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 69 oö JagdG nicht vorstellbar ist.Die Frist zur Geltendmachung eines Wildschadens gemäß Paragraph 69, oö JagdG kann nicht schon durch die Fiktion in Gang gesetzt werden, daß dem Geschädigten alle in einem großen Waldgebiet verursachten Schäden bekannt geworden seien, wenn er nur von einem bestimmten der in verschiedenen Waldgebieten bereits verursachten Wildschäden tatsächlich Kenntnis erlangte. Sind aber dem Ersatzberechtigten bestimmte Wildschäden gar nicht bekannt geworden, bleibt ihm soweit auch noch der Ursachenzusammenhang verborgen, ohne dessen Kenntnis eine Rechtsausübung durch Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 69, oö JagdG nicht vorstellbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103730
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_003