Rechtssatz RS0038151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038151
Entscheidungsdatum
29.10.2004
Norm
AußStrG §9 A2f
2.KKbG 1986 §6
Rechtssatz
Soll den Zielen des 2.KKbG und dessen Verfahrensbestimmungen entsprochen werden, muß die Rekursinstanz in die Lage versetzt werden, auch die Tatfrage zu überprüfen. Diese planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist durch analoge Anwendungen der Bestimmungen der ZPO über die Berufung zu schließen, dies ist deshalb erforderlich, weil sonst dem den durch das Gesetz rezipierten Vorschriften der ZPO über den Beweis implizierten Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entsprochen wäre (§276 ZPO).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 646/92
Entscheidungstext OGH 13.01.1993 1 Ob 646/92
- 1 Ob 618/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 618/94
Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen des Erstgerichts Bedenken, dann hat es eine mündliche Rekursverhandlung (nach den Grundsätzen der ZPO über die mündliche Berufungsverhandlung) anzuberaumen und durchzuführen und nach als erforderlich erachteter Wiederholung bzw Ergänzung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise eigene Feststellungen zu treffen. (T1)
- 1 Ob 507/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 507/96
Vgl; Veröff: SZ 69/74
- 6 Ob 126/00y
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 126/00y
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 165/00h
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 165/00h
Auch
- 5 Ob 214/04p
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 214/04p
Auch; Beisatz: Die Nichtübernahme bestimmt bezeichneter Feststellungen mangels deren Relevanz begründet nicht die Notwendigkeit der Abhaltung einer Rekursverhandlung. Das trifft auch auf eine Akteneinsicht im Zug der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu, wenn dieser Akt schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038151
Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_0010OB00646_9200000_001